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Das G-DRG System, heute aG-DRG System, ist ein pauschalisierendes Vergütungssystem für stationäre Krankenhausleistungen, welches eine Adaption des australischen AR-DRG Systems darstellt.

 

 

Allgemeines zum G-DRG System

Rechtliche Grundlagen

Die gesetzliche Grundlage des G-DRG Systems bildet § 17b Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG), in welchem die wesentlichen Charakteristika festgelegt sind. Dieses leistungsbezogene System hat das bis dahin in Deutschland geltende „Selbstkostendeckungsprinzip“ abgelöst. Das G-DRG System beruht auf der Gesundheitsreform des Jahres 2000 und wurde 2003 eingeführt. Eine rechtsverbindliche Umsetzung erfolgte im Jahr 2004. Eines der wesentlichen Ziele dieser Reform war die Begrenzung der Ausgaben für die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV). Die Vergütung aus G-DRG und Zusatzentgelten deckt die betrieblichen Kosten eines Krankenhauses. Als Betriebskosten gelten im Wesentlichen die Kostenarten Personalkosten, Sachkosten und Infrastrukturkosten. Kosten, die aus Investitionen resultieren, werden nicht über das G-DRG System abgedeckt, sondern sollen über die Länder finanziert werden. Somit besteht für die Krankenhausfinanzierung ein sogenanntes duales Finanzierungssystem.

 

Umfangreicher Umbau der Vergütung ab 2020

Aufgrund der Investitionsstaus und dem Umstand der Länder, den Investitionsbedarf der Krankenhäuser nicht in einem ausreichenden Umfang decken zu können, kam es in der Vergangenheit zur „Zweckentfremdung“ der Erlöse aus den G-DRGs. Krankenhäuser erwirtschafteten, nach Möglichkeit, positive Deckungsbeiträge aus der Pauschalvergütung, um eigenständig notwendige Investitionen tätigen zu können. Dies ging zu Lasten der Pflege, sorgte im Umkehrschluss aber auch für eine erträgliche, moderne Infrastruktur der Häuser. Im Zuge des Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG) wurde die „Pflege am Bett“ nun aus der Betriebskostenfinanzierung über G-DRG und Zusatzentgelte herausgenommen und wird per Selbstkostendeckungsprinzip separat vergütet. Seit dem Jahr 2020 ist nun das aG-DRG System gültig.

 

Darstellung der Berechnung des aG-DRG Systems ab 2020 unter aG-DRG und Pflegebudget

Gemäß des Pflegepersonal-Stärkungsgesetzes (PpSG) wurde die Pflege am Bett aus der Finanzierung über G-DRGs herausgenommen. Die Erstattung erfolgt ab 2020 über ein Pflegebudget per Selbstkostendeckungsprinzip.

 

Somit wurden die G-DRG zur aG-DRG (das „a“ steht für ausgegliedert), die nun exklusiv der „Pflege am Bett“ die verbleibenden Betriebskosten erstattet. Die Pflege am Bett wird separat über ein Pflegebudget vergütet.

 

G-DRG = German Diagnosis Related Groups

Die angesteuerte Diagnosis Related Group (Fallpauschale) und somit die Höhe des Entgeltes, wird im Wesentlichen wie folgt ermittelt:

– individuelle Patientendaten (Alter, Aufnahmegewicht, Beatmungsdauer, Geschlecht, etc.)
Hauptdiagnose
Nebendiagnosen
Prozeduren

Der DRG-Grouper (ein Software-Programm) generiert aus den gegebenen Daten, anhand eines festen vorgegebenen Algorithmus, die auf den Patientenfall zutreffende DRG.

Alle für den Krankenhausbetrieb notwendigen Kosten, dies inkludiert u.a. sämtliche Personalkosten, Materialien und auch kleinere Anlagegüter mit einem Lebenszyklus von bis zu drei Jahren, müssen nun über die Einnahmen dieses pauschal für einen Behandlungsfall generierten Erlöses abgedeckt werden. Um die Leistungen kostendeckend erfüllen zu können und somit am Markt Bestand zu haben, ist das Krankenhaus nun als ein Wirtschaftsbetrieb zu betrachten.

 

G-DRG System - beteiligte Organisationen und deren Aufgaben

G-DRG System – beteiligte Organisationen und deren Aufgaben

 

Grundlagen für die Weiterentwicklung des G-DRG Systems

1. Datengrundlage

Die Selbstverwaltungspartner haben das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) mit der Einführung, Weiterentwicklung und Pflege des G-DRG Systems beauftragt. Das G-DRG System ist ein wachsendes und lernendes System, welches hierfür jährlich aktualisiert und weiterentwickelt wird. Hierfür nutzt das InEK die gelieferten Leistungsdaten gemäß § 21 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) in aggregierter Form sowie die rückgemeldeten Kostendaten der InEK Kalkulationskrankenhäuser. Dabei basiert die Weiterentwicklung des G-DRG Systems stets auf retrospektiven Daten. Für das Systemjahr 2023 wurden demnach die Daten aus dem Jahr 2021 verwendet.

Die folgenden Grafiken zeigen, wie viele Daten zur Weiterentwicklung genutzt wurden. Im Jahr 2023 sind es bspw. die Leistungsdaten von 1.415 Krankenhäusern, die im Jahr 2021 insgesamt 19.212.603 Fälle behandelten sowie die Kostendaten von 240 Kalkulationskrankenhäusern, mit insgesamt 4.009.550 Fällen

 

G-DRG System – Datenlieferung gemäß § 21 KHEntgG - Anzahl Krankenhäuser und Fälle im Zeitverlauf

Anzahl der Krankenhäuser und Fälle, die Daten gem. § 21 KHEntgG zur Weiterentwicklung des G-DRG Systems an das InEK geliefert haben.

 

G-DRG System – Datenlieferung aus Kalkulationsvereinbarung - Anzahl Krankenhäuser und Fälle im Zeitverlauf.

Anzahl der Kalkulationskrankenhäuser und Fälle, die Kostendaten zur Weiterentwicklung des G-DRG Systems an das InEK geliefert haben.

 

Die Teilnahme an der Dokumentation der Kosten ist freiwillig. Im Jahr 2016 wurden jedoch erstmals 40 Krankenhäuser, nach notariell begleiteter Ziehung, zusätzlich zur Erstellung und Abgabe der Kalkulationsdaten an das InEK verpflichtet. Verankert ist dies im § 17b Abs. 3 Satz 6 KHG – Vereinbarung zur Erhöhung der Repräsentativität der Kalkulation. Somit können nun auch die Kostendaten bislang unterrepräsentierter Krankenhäuser bestimmter Trägerschaften oder Krankenhäuser mit bestimmten Leistungsstrukturen bei der Kalkulation berücksichtigt werden.

Aus all diesen Daten werden Durchschnittswerte ermittelt, welche in der Realität mehr oder weniger auf den realen Behandlungsfall im Krankenhaus passen. Naturgemäß lassen sich die ermittelten Werte nur mit einem Zeitversatz in das aktuelle Jahr übertragen. Somit ist die Grundlage der Bewertungsrelationen für die DRG des Jahres 2023 in 2021 zu finden. Es erfolgt jedoch eine zuvor ermittelte Aufwertung, welche über eine Anpassung der Relativgewichtspunkte erfolgt. Diese Aufwertung wurde im Jahr 2017 im Zuge des Krankenhausstrukturgesetzes (KHSG) neu geregelt. Unter Berücksichtigung der Sachkostenkorrektur erfolgt die Aufwertung nun nicht mehr für jede Kostenart (Personal-, Sachmittel- und Infrastrukturkosten) auf die gleiche Weise.

 

G-DRG System – Datenlieferung gemäß § 21 KHEntgG – Anteil Krankenhäuser nach Bundesland

Anteil der Krankenhäuser nach Bundesland, die Daten gem. § 21 KHEntgG zur Weiterentwicklung des G-DRG Systems an das InEK geliefert haben.

 

Darstellung der Zusammensetzung der Datenerhebungen aus den Krankenhäusern nach Bettengrößenklassen (InEK Abschlussbericht).

Prozentuale Verteilung der zur Datenerhebung/Weiterentwicklung des G-DRG Systems herangezogenen Krankenhäuser nach Bettengrößenklassen (Quelle: InEK Abschlussbericht)

 

2. Vorschlagsverfahren

Um auch externen medizinischen, wissenschaftlichen und weiteren externen Sachverstand in das System einfließen zu lassen, hat das InEK ein Vorschlagsverfahren eingeführt. Dafür ist vor allem die aktive Mitarbeit von Krankenhäusern, Krankenkassen, Fachgesellschaften und Experten unverzichtbar. Über das InEK Datenportal können folgende Anträge an das InEK übermittelt werden:

 


Weitere, relevante Informationen: