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Gut vier Milliarden Euro werden Bund und Länder aufbringen, um die deutsche Krankenhauslandschaft durch das verabschiedete Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG) auch zukünftig salonfähig zu halten. Insbesondere der Digitalisierungsgrad der Krankenhaus-IT hat in Deutschland unter der COVID-19 Pandemie einen deutlichen Nachholbedarf gezeigt. Die Gelder, die sich aus knapp 2/3 vom Bund und gut 1/3 von den Bundesländern zusammenstellen, werden über ein Investitionsprogramm an die Krankenhäuser ausgegeben. So wird der Koalitionsbeschluss des Bundestages vom 03. Juni 2020 am 18. September 2020 unter dem Titel „Zukunftsprogramm Krankenhäuser“ umgesetzt.

 

 

Ziel des Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG)

Investiert werden soll vor allem in den Ausbau von IT-Sicherheit, Digitalisierung und zeitgemäße, modernisierte Notfallkapazitäten, die auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern neue Perspektiven aufzeigen sollen. Im Einzelnen können dies das digitale Medikationsmanagement, der Ausbau von Netzwerkstrukturen für eine interne und sektorenübergreifende Telemedizin oder auch die elektronische Dokumentation von Pflege- und Behandlungsleistungen sein. Gefördert werden können auch etwaige personelle Maßnahmen, die zur Umsetzung des förderungsfähigen Vorhabens eingesetzt werden sollen. Aber auch die Ablauforganisation, die Kommunikation, die Robotik und die Hightechmedizin sollen ausgebaut werden.

 

Darstellung der Kernziele und Finanzierung des Krankenhauszukunftsgesetzes (KHZG)

Gesetz zum Ausbau von IT-Sicherheit, Digitalisierung und zeitgemäße Notfallkapazität in deutschen Krankenhäusern

 

Umsetzung des Krankenhauszukunftsgesetz

Die Ausgabe der insgesamt 4,3 Milliarden Euro wird über einen Krankenhauszukunftsfonds (KHZF) erfolgen. Hierfür werden durch den Bund 3 Milliarden Euro ab dem 01. Januar 2021, in Form einer Liquiditätsreserve, zur Verfügung gestellt. Die Krankenhäuser können bereits seit dem 02. September 2020 Förderanträge stellen. Voraussetzung für eine Förderung ist, dass Vorhaben, für die ein Antrag gestellt wird, nicht bereits vor dem 02. September 2020 begonnen haben. Anträge können noch bis zum 31. Dezember 2021 gestellt werden.

Alle Investitionen sind durch die Bundesländer, in denen die Krankenhäuser ansässig sind, mit einem Anteil von 30 % mit zu finanzieren. Länderübergreifende Vorhaben werden zur Sicherstellung sektorenübergreifender Digitalisierungsprojekte ebenfalls als förderungsfähig angesehen.

Das Krankenhauszukunftsgesetz sieht bis zu zehn Prozent der Mittel des Krankenhauszukunftsfonds für die Universitätsklinika (Hochschulkliniken) vor. Die Gelder, welche vom Bund zur Verfügung gestellt wurden und die nicht bis zum 31. Dezember 2021 per Fördergeldantrag gebunden wurden, werden bis zum Ende des Jahres 2023 zurückgeführt.

 

Kontrolle der Zielerreichung

Wie in jedem gut geplanten Projekt ist immer auch eine Evaluation des Erfolges erforderlich. Hierfür wird zum 30. Juni 2021 und 30. Juni 2023 der Stand der Digitalisierung der Krankenhäuser und die Versorgung von Patientinnen und Patienten ermittelt. Hierfür beauftragt das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) bis zum 28. Februar 2021 eine Forschungseinrichtung mit einer begleitenden Auswertung, insbesondere der nach § 14a (Krankenhauszukunftsfonds) geförderten Vorhaben.

Aus dieser Auswertung soll sich zeigen, inwieweit die Zielvorhaben durch die Förderungen verbessert werden konnten. Die Auswertung wird den Reifegrad aller Krankenhäuser hinsichtlich der Digitalisierung jeweils unter Berücksichtigung von Bewertungskriterien anerkannter Reifegradmodelle feststellen. Diejenigen Krankenhäuser, die auf Antrag Gelder zur Umsetzung der Vorhaben erhalten haben, übermitteln der vom BMG beauftragten Forschungseinrichtung eine strukturierte Selbsteinschätzung. Diese ist auf Anforderung und in elektronischer Form zu übermitteln. Sie soll eine Auswertung zum Stand der Umsetzung der digitalen Maßnahmen ermöglichen. Geregelt ist die Evaluierung des Reifegrades der Krankenhäuser hinsichtlich der Digitalisierung in § 14b Krankenhausentgeltgesetze (KHEntgG).

 

Sanktionen bei „Nicht-Digitalisierung“

Insofern ein Krankenhaus nicht die in § 19 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 des Krankenhauszukunftsfonds aufgeführten digitalen Dienste bereitstellt, sind Sanktionen von bis zu 2 % des Rechnungsbetrages vorgesehen. Gelten soll dies ab dem Jahr 2025. Vereinbart wird der Abschlag für jeden voll- und teilstationären Fall durch die Vertragsparteien der Budgetvereinbarungen auf der Ortsebene. Gesetzlich geregelt wird dies im § 5 Abs. 3h KHEntgG.

 

Weiterführende Beschlüsse

Zur Sicherung des Fortbestandes der Krankenhäuser können diese individuell auf Verlangen und nach Verhandlung mit den Kostenträgern Corona-bedingte Erlösrückgänge des Jahres 2020 (im Vergleich zu 2019) ermitteln und ausgleichen lassen. Der bestehende Krankenhausstrukturfonds (II) wird bis 2024 verlängert. Zudem können für Mehrkosten, die beispielsweise durch persönliche Schutzausrüstungen entstehen, vom 01. Oktober 2020 bis Ende 2021 krankenhausindividuelle Zuschläge vereinbart werden.

Insgesamt werden weitere 100 Millionen Euro für Bonuszahlungen an Beschäftige jener Krankenhäuser bereitgestellt, die zu Beginn der Corona-Pandemie besonders belastet waren. Als besonders belastet gelten Krankenhäuser mit weniger als 500 Betten und mit mindestens 20 voll- oder teilstationär behandelten Patientinnen und Patienten, die mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert waren, sowie Krankenhäuser ab 500 Betten mit mindestens 50 voll- oder teilstationär behandelten Patientinnen und Patienten, die mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert waren.

Der den Krankenhäusern zustehende Betrag wird auf Basis des § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 sowie nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe e KHEntgG durch das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) ermittelt. Das InEK ist weiterhin verpflichtet, bis zum 05. November 2020 eine Veröffentlichung auf deren Internetseiten vorzunehmen, die die anspruchsberechtigten Krankenhäuser unter Nennung des Namens und des Institutionskennzeichens zeigen.

Die Krankenhäuser selbst bestimmen die zu begünstigende Personalie sowie die Höhe der einmaligen Prämienleistung. Zeitlich begrenzt ausgedehnt wird für das Jahr 2020 auch der Leistungszeitraum des Kinderkrankengeldes. Bereits im Zuge der Corona-Pandemie geregelte finanzielle Entlastungen/Unterstützungen der Pflege, die sich über Einrichtungen, Bedürftige, bis hin zu Angehörigen erstreckt, werden verlängert.

 


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