Köln, 07.02.2018

Die Leistungserbringer im deutschen Gesundheitswesen genießen die Möglichkeit, grundsätzlich frei aus den angebotenen Arzneimitteln und Medizinprodukten wählen zu können. Je nach Behandlungsmethode, stehen den Leistungserbringern eine Vielzahl an Produkten zur Verfügung, die für die ausgewählte Methode einsetzbar sind. Legt man den reinen Marktgedanken von Angebot und Nachfrage zugrunde, kann dies die Hersteller von medizinischen Produkten (Pharma- und Medizintechnikunternehmen) in Zugzwang bringen. Vor allem bei Verfahren, hinter denen diverse Produkte von unterschiedlichen Herstellern stehen, bedienen sich Hersteller eines gängigen Verkaufsmodells: Das Geben von Rabatten auf den Einkaufspreis (NUR bei Medizinprodukten – Arzneimittel unterliegen dem AMNOG). Doch wie müssen Leistungserbringer diese Rabatte im G-DRG System dokumentieren und welche Auswirkungen haben Rabatte auf das G-DRG System?

Grundsätzliches – Ab wann darf in die deutschen Krankenhäuser verkauft werden?

Für das Inverkehrbringen von medizinischen Produkten in den deutschen Gesundheitsmarkt gilt zunächst das Vorhandensein einer CE-Kennzeichnung. Diese Kennzeichnung berechtigt zum grundsätzlichen Verkauf medizinischer Produkte in die Kliniken. Für den stationären Krankenhaussektor in Deutschland gilt (im Hinblick auf die Leistungserbringung) zudem: „Im Krankenhaus [dürfen] neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im Rahmen des GKV-Systems erbracht werden, es sei denn, der G-BA hat sich nach Prüfung von Nutzen, medizinischer Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit […] ausgeschlossen.“ (Quelle: G-BA Informationsblatt). Diese sogenannte Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt, verankert in § 137c SGB V, erlaubt somit grundsätzlich das Durchführen neuer Behandlungsmethoden, bis der G-BA diese Methode verbietet. Dies gilt ausschließlich für den stationären Bereich, wohingegen im ambulanten Bereich das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt gültig ist.

Für den Verkauf von medizinischen Produkten bedeutet dies: Hat ein Produkt die CE-Kennzeichnung, kann dieses in ein Krankenhaus verkauft und die damit verbundene Behandlungsmethode zu Lasten der Kostenträger erbracht werden. Um aus Herstellersicht die eigenen Produkte mit CE-Kennzeichnung möglichst zahlreich in die deutschen Kliniken zu verkaufen, ist es sinnvoll, eine gute Argumentationsgrundlage zu schaffen. Diese kann aus verschiedenen Aspekten bestehen:

Ein weiteres Instrument zur Steigerung des Verkaufs sind Rabatte, die Hersteller medizinischer Produkte auf den Verkaufspreis geben.

Rabatte als Verkaufsargument?

„Nimm 8, zahl 4“ – Ein gängiges Instrument zur Verkaufsargumentation ist das Geben von Rabatten auf den Verkaufspreis. Dazu können verschiedene Rabattmodelle genutzt werden:

  • Boni
    • Bei dem Bonusmodell kauft der Leistungserbringer (Käufer) eine gewisse Stückzahl von einem Produkt. Wird dabei eine, vom Hersteller (Verkäufer) festgelegte, Grenze erreicht, erhält der Käufer z.B. am Ende eines Jahres als Bonus nochmal eine festgelegte Anzahl an Produkten kostenfrei. Dadurch verringert sich der Stückpreis – der Käufer bekommt somit einen Rabatt.
  • Naturalrabatte
    • Bei diesem Modell kauft der Käufer bspw. 4 Produkte, aber er erhält insgesamt 8 Stück (8 zu 4). Auch in diesem Fall verringert sich der Stückpreis und der Käufer erhält einen Rabatt (in diesem Beispiel um 50%).
  • Rabattsysteme
    • Ähnlich wie bei dem Bonusmodell erhält der Käufer einen Rabatt, sobald eine festgelegte Grenze bei der Abnahme von Stückzahlen erreicht wurde. Wird demnach eine Mindestmenge an Produkten abgenommen, erhält der Käufer einen Rabatt.
  • Skonti
    • Bezahlt der Käufer den Rechnungsbetrag innerhalb einer bestimmten Frist oder sofort/frühzeitig, erhält er einen Rabatt in Höhe von bspw. 2%.

Dies sind nur einige wenige Modelle. Der Grundgedanke ist jedoch derselbe: Leistungserbringer erhalten Produkte zu verschiedenen Verfahren zu einem vergünstigten Preis.

Dokumentationspflicht im G-DRG System?

Vereinbarungen von Rabatten obliegen grundsätzlich der Verkäufer-Käufer-Beziehung. Sie werden zwischen Herstellern und Leistungserbringern oder auch zwischen Herstellern und Einkaufsgemeinschaften verhandelt. Jedoch bleiben Rabatte keineswegs unbemerkt im G-DRG System. Krankenhäuser dokumentieren grundsätzlich alle Kosten für die interne Kostenverrechnung. Handelt es sich um ein Kalkulationskrankenhaus, haben Rabatte, mit einem Zeitversatz von Jahren, sogar Auswirkungen auf die Erstattungshöhe.

Dokumentationspflicht gewährter Rabatte an deutsche Krankenhäuser
Jegliche durch die Industrie gewährten Preisnachlässe sind in die Kostenkalkulation einzubeziehen. Auch denn, wenn diese im Folgejahr ausgegeben werden!

Auswirkungen von Rabatten auf das G-DRG System

Was passiert mit Kosten, die im stationären Bereich anfallen? Sie bilden die Grundlage für die Erlösweiterentwicklung des G-DRG Systems durch das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK). Denn: Kalkulationskrankenhäuser melden die tatsächlich entstandenen Kosten an das InEK, welches die Daten für die Kalkulation der DRG Erlöse verwendet. Kalkulationskrankenhäuser sind dazu verpflichtet, „von Lieferanten gewährte Rabatte […] bei der Kalkulation aufwandsmindernd zu berücksichtigen“ (Quelle: InEK – Hinweise zur Kalkulation).

Das bedeutet, dass jegliche Rabatte, die ein Leistungserbringer von Medizinprodukte-Herstellern erhält, ebenfalls gemeldet werden, sofern es sich um ein Kalkulationskrankenhaus handelt. Somit gelangen die Rabatte auf (in)direktem Wege in das G-DRG System. Erhält das InEK Kostendaten, die aufgrund von Rabatten niedriger sind, werden diese geringeren Kosten bei der Kalkulation der nächsten G-DRG Version berücksichtigt. Es folgt eine Verringerung des DRG Erlöses, der wiederum für die gesamte Kliniklandschaft gültig ist.

Rabatte im G-DRG System - Auswirkungen
Auswirkungen von Rabatten auf das G-DRG System

Fazit

Auswirkung von Rabatten ist Teil der natürlichen Marktregulierung

Das Geben von Rabatten in der Verkäufer-Käufer-Beziehung ist ein gängiges Instrument, Absatzzahlen zu steigern. In diesem Punkt unterscheidet sich der stationäre Gesundheitsmarkt nicht maßgeblich von anderen Märkten. Jedoch haben Rabatte im G-DRG System eine (in)direkte Auswirkung auf das gesamte Vergütungssystem. Zwar müssen Rabatte nicht mit einer Verschlüsselung kodiert werden, jedoch sind sie zwingend anzugeben, sofern es sich um ein Kalkulationskrankenhaus handelt. Durch diese Angabe und die Meldung an das InEK, werden Rabatte aufgrund der Kalkulation in der nächsten G-DRG Version berücksichtigt. Daraus kann eine Absenkung der DRG Erlöse resultieren, die wiederum für alle Kliniken Deutschlands gültig ist.

Die Auswirkung von Rabatten ist daher ein Aspekt der natürlichen Marktregulierung. Weniger Kosten bedeuten weniger Ausgaben – im Umkehrschluss haben Mehrkosten auch höhere Ausgaben zur Folge. Es ist daher kein Fehler, Rabatte zu gewähren. Vielmehr profitieren alle davon, wenn sich die Gesundheitsausgaben senken. Denn so kann jedem der Zugang zur besten, medizinischen Gesundheitsversorgung gewährleistet werden.