NUB Anfrage
Grundlagen
NUB Anfrageverfahren
Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (NUB)
Das NUB Anfrageverfahren (umgangssprachlich als NUB Antrag bezeichnet) dient der zeitlich befristeten Vergütung für eine neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode, die aufgrund ihrer Neuartigkeit bislang keine Inklusion bei der Kalkulation des bestehenden aG-DRG Systems erfahren hat und demzufolge eine nicht sachgerechte Vergütung aufweist. Zusätzliche NUB Entgelte dienen also dem Kostenausgleich für medizinische und therapeutische Verfahren, die noch nicht Bestandteil der Leistungskataloge der GKV sind und somit noch nicht in die Regelversorgung überführt wurden oder werden konnten.
Einreichende Organisationen
Seit Einführung des Verfahrens im Jahr 2005 obliegt es ausschließlich den Leistungserbringern, NUB Anfragen für innovative Verfahren ohne sachgerechte Vergütung an das InEK zu stellen. Nur diejenigen Leistungserbringer, welche innerhalb der definierten Frist eine NUB Anfrage für eine neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode eingereicht haben, können bei positiver Beantwortung (Status 1, 11, 4 oder 41) in die abschließenden Entgeltverhandlungen mit den Kostenträgern auf Landesebene treten.
NUB Anfragevorlagen können der NUB Börse entnommen werden. NEU: Die NUB Börse verfügt nun über eine Abrufanalyse. Sehen Sie welche Krankenhäuser die zur Verfügung gestellten Vorlagen angesehen, gedruckt, exportiert oder als eingereicht markiert haben.
Fristen
Die Anfrage muss jährlich von Anfang September bis zum 31. Oktober durch die Leistungserbringer, welche das neue Verfahren zum Einsatz bringen möchten, über das InEK Datenportal eingereicht werden.
Bei wiederholter Anfragestellung zu einer NUB aus dem Vorjahr, sollte die Veröffentlichung des Fallpauschalenkataloges abgewartet werden. Ist die neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode in die aG-DRG Systematik und somit in die Leistungskataloge der GKV überführt, so ist eine erneute Anfrage nicht notwendig.
Ende Januar des Folgejahres werden die angefragten Methoden unter Angabe des Status und der Anzahl der einreichenden Krankenhäuser vom InEK veröffentlicht.
Neuregelung für Arzneimittel für neuartige Therapien (ATMP): Gemäß Drucksache 19/30550 vom 09.06.2021 der 19. Wahlperiode des Deutschen Bundestages kann ein Krankenhaus zukünftig für eine neue Methode, die die Gabe von Arzneimitteln für neuartige Therapien im Sinne von § 4 Absatz 9 des Arzneimittelgesetzes enthält, zusätzlich zum regulären NUB Anfrageverfahren bis spätestens zum 30. April eine Anfrage an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus stellen. Bei einer fristgerechten Anfrage ist für ATMP ab dem 1. Juli eines Jahres eine krankenhausindividuelle Vereinbarung von den Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG auch ohne die Information des InEK möglich, sofern die Information noch nicht vorliegt. Zu den ATMP gehören Gentherapeutika, somatische Zelltherapeutika oder biotechnologisch bearbeitete Gewebeprodukte.
Notwendigkeit von NUB
Das NUB Anfrageverfahren dient der Schließung der systemischen Lücke, die bis zur Einbindung von innovativen medizinischen Produkten in das G-DRG System besteht. Diese dauert in der Regel drei Jahre. Einreichende Krankenhäuser müssen die so genannten NUB Entgelte für die neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode in den jährlichen Budgetverhandlungen aufnehmen, insofern die Anfrage durch das InEK mit einem entsprechenden Status bewertet wurde.
Dies kann im Rahmen der jährlichen Budgetverhandlung erfolgen, aber auch in einer isolierten NUB Verhandlung, z.B. gleich Anfang des Jahres. NUB Entgelte sind außerbudgetär und stellen für die Krankenhäuser die Möglichkeit zusätzlicher, sogenannter extrabudgetärer Erlöse dar.
NUB für Medizinprodukte
Voraussetzung für das NUB Anfrageverfahren ist das abgeschlossene Zulassungsverfahren (CE) für Medizinprodukte. Mit Erlangung der CE-Kennzeichnung für medizintechnische Produkte ist es dem stationären Sektor möglich, diese Produkte einzusetzen. Hier gilt grundsätzlich die „Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt„. Gemeint ist hiermit, dass der Einsatz des Produktes im Ermessen des ärztlichen Personals möglich ist, solange der gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) dieses nicht explizit aus der Versorgung ausgeschlossen hat.
Sofern das Medizinprodukte bzw. das zugrundeliegende Verfahren das Potential aufweist, den bestehenden Versorgungsstandard zu verbessern, ist dies zunächst gemäß den Kriterien der evidenzbasierten Medizin nachzuweisen. Um die Beiträge der Versicherten langfristig stabil zu halten, werden gemäß des Wirtschaftlichkeitsgebotes nur jene Verfahren über eine NUB Entgelt vergütet bzw. verhandelbar, die einen belegbaren Mehr- oder Zusatznutzen in Abgrenzung zu etablierten Verfahren aufweisen. Dieser Mehr- oder Zusatznutzen wird ab 2016 auch für Verfahren mit Medizinprodukten hoher Risikoklassen durch den G-BA geprüft (§ 137h SGB V).
NUB für Arzneimittel
Bei Arzneimitteln sind bevorstehende Zulassung (EMA – idealerweise innerhalb eines halben Jahres nach dem 31.10.), sowie deutliche Mehrkosten die nicht im G-DRG System abgebildet sind, essentielle Kriterien für eine Antragstellung. Auch hier gilt, es sollte ein Mehr- oder Zusatznutzen für die Patienten gegeben sein.
Schon gewusst?
Als neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (NUB) bezeichnet man neuartige und innovative Arzneimittel, Medizinprodukte und Verfahren, die vom Krankenhaus, also stationär am Patienten angewendet werden können, bevor sie über Fallpauschalen oder Zusatzentgelte abrechenbar sind (KHEntgG).
Um neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in das G-DRG System einbinden zu können wurde erstmalig im Jahr 2005 das NUB Anfrageverfahren eingeführt. Dazu können NUB Anfragen (InEK) innerhalb eines bestimmten Zeitraums eingereicht werden.
Grundsätzlich unterliegen NUBs dem Wirtschaftlichkeitsgebot. Mehrkosten können verhandelt werden, wenn sie in Anlehnung an die Standardversorgung einen belegbaren Mehrwert aufweisen, der die daraus resultierenden erhöhten Verfahrenskosten rechtfertigt.
Die NUB Börse auf reimbursement.INFO
Für die Krankenhäuser ist es jedes Jahr auf neue sehr mühevoll, alle benötigten NUB Anfragevorlagen zusammenzutragen. Häufig werden diese durch die Hersteller vorbereitet und zur Verfügung gestellt. Dies geschieht nicht selten über die Aussendung von PDF und Word Dateien, die dann händisch Abfragepunkt für Abfragepunkt in das InEK Datenportal übertragen werden müssen, von wo aus sie dann an das InEK übermittelt werden.
Eine NUB Anfragevorlage kann auch über eine .nub Datei zur Verfügung gestellt werden. Dieses Dateiformat kann ausschließlich über das InEK Datenportal generiert werden. Nach der Generierung dieser speziellen Datei, kann diese an die interessierten Krankenhäuser ausgegeben werden. Die .nub Datei beinhaltet nahezu alle Informationen, die für die Anfrage, ob ein medizinisches Verfahren sachgerecht über das aG-DRG System vergütet ist, notwendig sind.
Nach dem Upload der .nub Datei (auch NUB Vorlage genannt) in das InEK Datenportal, sind von dem anfragenden Krankenhaus nur noch ein paar wenige individuelle Angaben vorzunehmen, bevor diese an das InEK übermittelt wird. Die NUB Börse stellt jährlich hunderte relevante NUB Anfragevorlagen im .nub Dateiformat zur Verfügung.