COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz

Köln, 28.04.2017 – Update: 29.04.2020

 

Mit Inkrafttreten des Krankenhausstrukturgesetzes (KHSG) am 01. Januar 2016 sind einige Änderungen zur Stärkung der Qualität in der Krankenhausversorgung einhergegangen. Zu den Schwerpunkten des Gesetzes zählen u.a. die Stärkung der Pflege, ein Hygieneförderprogramm, aber auch die Weiterentwicklung der Krankenhausfinanzierung (siehe dazu: Sachkostenkorrektur) und die Mengensteuerung (Fixkostendegressionsabschlag).

In Bezug auf die Mengensteuerung ist eine zweistufige Änderung vorgesehen:

  1. Regelungen zur Einholung von Zweitmeinungen bei mengenanfälligen planbaren Eingriffen (ab 2016)
  2. Verlagerung der Mengensteuerung von der Landes- auf die Krankenhausebene und Einführung eines verursachungsgerechten Fixkostendegressionsabschlags (FDA) (ab 2017)

Der Fixkostendegressionsabschlag ist erstmals für das Budgetjahr 2017 anzuwenden. Was sich dahinter verbirgt beschreibt der folgende Blogartikel.

 

NACHTRAG: Im Zuge des COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz wird der Fixkostendegressionsabschlag für das Jahr 2020 ausgesetzt!

  

Wie war es bisher? 

Jedes Jahr treten die Krankenhäuser in Budgetverhandlungen mit den Krankenkassen. Für das laufende Jahr wurde folglich ein Krankenhausbudget mittels der Fallpauschalen (DRG-Einzelaufstellung), der Summe der Bewertungsrelationen (Case Mix) und den bepreisten sowie unbepreisten Zusatzentgelten festgesetzt. Ausgangsbasis für die Verhandlungen sind das Vorjahresbudget sowie die für das kommende Jahr prospektiv geplanten Veränderungen (z.B. geplante Minder- oder Mehrleistungen).

Im Zuge dessen wurden auch Mehrleistungen mit einem Mehrleistungsabschlag kalkuliert. Bei jenen Krankenhäusern, die zusätzliche Leistungsmehrungen mit den Krankenkassen vereinbarten, wurde die Vergütung der zusätzlichen Leistungen drei Jahre lang um 25% gekürzt (MLA).

Zudem existierte eine weitere “Sanktion” in Form einer Kürzung des Landesbasisfallwertes, wenn in einem Bundesland die Leistungsmenge der Krankenhäuser im Vergleich zum Vorjahr stieg. Davon waren ausnahmslos alle Krankenhäuser betroffen, unabhängig davon, ob eine Leistungssteigerung ausgewiesen wurde oder nicht.

Diese Kollektivhaftung und die damit verbundene “doppelte Degression” in Bezug auf die DRG-Vergütung soll mit der Einführung des FDA und der Verlagerung der Mengensteuerung von der Landes- auf die Krankenhausebene beendet werden.

 

Schaubild "Mehrleistungsabschlag (MLA)"

Darstellung des Mehrleistungsabschlags (MLA)

 

 

Fixkostendegressionsabschlag ab Budgetjahr 2017 

Mit dem FDA sollen künftig nur diejenigen Krankenhäuser einen Abschlag zahlen, die auch tatsächlich Mehrleistungen erbringen. Der MLA wird durch den FDA ersetzt.

Werden bei den jährlichen Budgetverhandlungen mit den Krankenkassen Mehrleistungen gegenüber dem Vorjahr vereinbart, sollen diejenigen Krankenhäuser mit einem Abschlag belegt werden.

In jedem Bundesland sollte bis zum 30. September jeden Jahres die Höhe des FDA auf Landesebene für drei Jahre vereinbart werden. Zum jetzigen Zeitpunkt (Stand: April 2017) haben sich die Vertragsparteien nicht auf eine Abschlagshöhe einigen können, weshalb der Gesetzgeber den Abschlag bundeseinheitlich auf 35% für die Dauer von drei Jahren festgesetzt hat.

  

Grundgedanke 

Der FDA hat einen betriebswirtschaftlichen Hintergrund. Die verhandelten Mehrleistungen z.B. durch die Steigerung der Fallzahl bewirken eine Ausweitung des Erlösbudgets. Darauf basierend verteilen sich die Fixkosten eines Krankenhauses auf eine größere Anzahl an Fällen, wodurch das Krankenhaus mengenbezogene Kostenvorteile/Effizienzgewinne erzielen kann. Die Steigerung der Behandlungen bewirkt somit eine betriebswirtschaftlich bedingte Senkung der Fixkosten. Diesem positiven Skaleneffekt soll mit dem FDA entgegengewirkt werden.

 

 

Abschlagsfähige Leistungen und Ausnahmen 

Um diejenigen Leistungen zu identifizieren, die tatsächlich von dem FDA betroffen sind, ist ein Blick auf die Ausnahmen, also nicht-abschlagsfähigen Leistungen, notwendig. Folgende Leistungen sind von der FDA-Regelung ausgenommen:

  • Medizinprodukte
    • Medizinprodukte sind den variablen Kosten zuzuordnen, weshalb sie bei der Fixkostenreduktion außer Acht gelassen werden.
  • unbewertete Fallpauschalen (DRGs), Zusatzentgelte (ZEs), Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (NUB) oder nicht-DRG-vergütete Leistungen
    • Die genannten Entgelte sind den variablen Kosten zuzuordnen und daher ebenfalls abschlagsfrei.
  • bereits abgesenkte oder abgestufte DRGs
    • Aufgrund der bereits vollzogenen Abstufung/Anpassung der Bewertungsrelationen durch das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) soll ein doppelter Abschlag vermieden werden.
    • Bereits abgestufte DRGs: I10D, I10E, I10F, I10G, I47C, I68D und I68E (Stand: 2018)
  • DRGs mit zwei Drittel Sachkostenanteil
    • Das InEK veröffentlicht eine entsprechende Auflistung mit allen DRGs, die vom FDA ausgenommen sind.
    • Die Liste für 2017 können Sie hier einsehen; die Liste für 2018 hier; die Liste für 2019 hier.
  • ambulante Leistungen im Krankenhaus 

Eine hälftige Anwendung des FDA findet sich bei nicht mengenanfälligen Leistungen. Die Selbstverwaltungspartner auf Bundesebene haben dazu einen Katalog gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 6 KHEntgG erstellt, der nicht mengenanfällige Krankenhausleistungen enthält. Die 94 DRGS für das Jahr 2019 (91 DRGs im Jahr 2018 – sowie 89 DRGs im Jahr 2017) sind der Vereinbarung zur Umsetzung des FDA zu entnehmen.

 

Nach eingehender Analyse und Ausschluss der nicht-abschlagsfähigen Leistungen, ergeben sich diejenigen Leistungen, bei denen der FDA anzuwenden ist.

 

Schaubild "Fixkostendegressionsabschlag (FDA)"

Darstellung des Fixkostendegressionsabschlags (FDA)

 

 

Zusammenfassung 

Der Fixkostendegressionsabschlag ist erstmals gültig für das Budgetjahr 2017 und entspricht einer Höhe von 35% für die Dauer von drei Jahren. Der FDA wird als Maßnahme zur Verhinderung von positiven Skaleneffekten bei der Erbringung von Mehrleistungen und der daraus resultierenden Absenkung der Fixkosten bei gleichzeitiger Steigerung des Erlöses eingesetzt. Er ersetzt den Mehrleistungsabschlag und ist Teil der Beendigung der “doppelten Degression”. Ausgenommen vom FDA sind ambulante Krankenhausleistungen, Medizinprodukte (Sachkosten = variable Kosten), zusätzliche Entgelte (ZE, NUB, unbewertete DRGs), bereits abgesenkte Fallpauschalen (DRGs) sowie DRGs mit zwei Drittel Sachkostenanteil.

 

Wer sind wir?

Das Reimbursement Institute ist spezialisiert auf die Erstattung medizinischer Verfahren im G-DRG System. Wir unterstützen Personengruppen, die sich aufgrund ihrer Arbeit im Krankenhaus, als Mitarbeiter von Medizintechnik- und Pharmaherstellern (z.B. im Market Access, Reimbursement oder Vertriebsbereich) sowie im Zuge von Weiterbildungen mit dem Fallpauschalen-System auseinandersetzen. Als weiteres Instrument wurde zudem die Onlineplattform reimbursement.INFO entwickelt. Sie verbindet alle relevanten Informationen zum G-DRG System auf interaktive Weise.

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