Im deutschen Gesundheitssystem geschieht die Leistungserbringung an verschiedenen Orten und/oder durch unterschiedliche Versorgungsleistungen. Maßgeblich für die stationäre Gesundheitsversorgung ist das Krankenhaus.

 

 

Definition des Begriffs „Krankenhaus“

Der Begriff „Krankenhaus“ ist rechtlich an zwei Stellen definiert.

Gemäß § 2 Nr. 1 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) ist ein Krankenhaus eine Einrichtung, „in [der] durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistungen Krankheiten, Leiden oder Körperschäden festgestellt, geheilt oder gelindert werden sollen oder Geburtshilfe geleistet wird und in denen die zu versorgende Personen untergebracht und verpflegt werden können“.

Im Sinne der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wird der Begriff gemäß § 107 Abs. 1 Sozialgesetzbuch V (SGB) wie folgt definiert: „Krankenhäuser im Sinne dieses Gesetzbuchs sind Einrichtungen, die 1. der Krankenhausbehandlung oder Geburtshilfe dienen, 2. fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende, ihrem Versorgungsauftrag entsprechende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und nach wissenschaftlich anerkannten Methoden arbeiten, 3. mit Hilfe von jederzeit verfügbarem ärztlichem, Pflege-, Funktions- und medizinisch-technischem Personal darauf eingerichtet sind, vorwiegend durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten der Patienten zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten, Krankheitsbeschwerden zu lindern oder Geburtshilfe zu leisten, und in denen 4. die Patienten untergebracht und verpflegt werden können.“

Zusammengefasst sind Krankenhäuser folglich Einrichtungen,

  • in denen durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistungen mit ausreichenden Möglichkeiten und nach wissenschaftlich anerkannten Methoden Krankheiten, Leiden oder Körperschäden festgestellt, geheilt, gelindert oder verhütet werden,
  • in denen Geburtshilfe geleistet wird und
  • in denen Patienten untergebracht und verpflegt werden können.

Die leistungsrechtliche Begriffsdefinition des § 2 Nr. 1 KHG umfasst neben Krankenhäusern auch Einrichtungen der Vorsorge- und Rehabilitation sowie Kurkrankenhäuser. Durch das Vorhandensein einer strikten Trennung der Begriffsbestimmung im § 107 SGB V gilt es diese gemäß § 107 Abs. 2 SGB V von der Definition „Krankenhaus“ abzugrenzen. Demnach sind Krankenhäuser nicht gleichzusetzen mit Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen.

Die Befugnis, Leistungen zu Lasten der GKV abrechnen zu dürfen, ist in § 108 SGB V verankert. Krankenhausbehandlungen dürfen von den Krankenkassen demnach „nur durch folgende Krankenhäuser (zugelassene Krankenhäuser) erbringen lassen:

  • Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt sind,
  • Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser), oder
  • Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben“.

 

Darstellung der Definition des Begriffs "Krankenhaus" gemäß Krankenhausfinanzierungsgesetz und

Definition des Begriffs „Krankenhaus“ gemäß Krankenhausfinanzierungsgesetz und Sozialgesetzbuch

 

Finanzierung

Die Finanzierung der Krankenhäuser ist im KHG rechtlich geregelt und erfolgt dual (Duale Finanzierung). Es umfasst die Rahmenbedingungen der Finanzierung für alle Krankenhäuser, unabhängig ihrer Trägerschaft.

Das vordergründige Ziel des KHG ist gem. § 1 Abs. 1 KHG „die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung […] zu gewährleisten“. Hervorgehoben werden in § 1 Abs. 2 KHG insbesondere die freigemeinnützigen und privaten Krankenhäuser, deren wirtschaftliche Sicherung nicht durch Auflagen beeinträchtigt werden darf. Dies ist in der Tatsache begründet, dass Krankenhäuser dieser Trägerschaften nicht auf zusätzliche Betriebs- und Investitionszuschüsse zurückgreifen können.

In den Regelungen des KHG sind demnach alle Häuser inbegriffen, die nicht durch § 3 KHG ausgenommen sind. Dies betrifft Krankenhäuser im Straf- oder Maßregelvollzug, Polizeikrankenhäuser und Krankenhäuser der Träger der allgemeinen Rentenversicherung und Unfallversicherung.

Eine weitere Einschränkung des Anwendungsbereichs findet sich in § 5 Abs. 1 KHG wieder. Hierbei handelt es sich um Krankenhäuser, die nicht nach dem KHG förderungsfähig sind. Darunter fallen bspw. Häuser, die für den Hochschulbau gefördert werden, Versorgungskrankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen aber auch Krankenhäuser, die nicht die in § 67 der Abgabenordnung (AO) bezeichneten Voraussetzungen erfüllen. In der Abgabeordnung ist geregelt, dass ein Krankenhaus nur dann in den Anwendungsbereich des KHG fällt und somit ein Zweckbetrieb ist, „wenn mindestens 40 Prozent der jährlichen Belegungstage oder Berechnungstage auf Patienten entfallen, bei denen nur Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen […] berechnet werden“. Im Umkehrschluss dürfen nur maximal 60 Prozent der Leistungen aus Wahlleistungen bestehen. Dies gilt vordergründig für Krankenhäuser in privater Trägerschaft.

 

Verbesserung von Transparenz und Qualität im Krankenhaus

Zur Verbesserung der Transparenz und Qualität in der Versorgung im Krankenhaus sind diese gemäß § 136b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V dazu verpflichtet, jährlich einen strukturierten Qualitätsbericht zu veröffentlichen. Dieser soll zudem als Information sowie Orientierungs- und Entscheidungshilfe für interessierte Patienten dienen, die sich im Vorfeld einer Krankenhausbehandlung über das entsprechende Krankenhaus informieren wollen. Aufgrund ihrer einheitlichen Beschaffenheit dienen sie weiterhin der Vergleichbarkeit einzelner Häuser hinsichtlich ihrer Qualität und Leistungen. Zudem können Krankenhäuser ihre Leistungen entsprechend transparent der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen.

Über den Inhalt, den Umfang und das Datenformat entscheidet der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA). Während im Zeitraum von 2005 bis 2012 die Qualitätsberichte alle zwei Jahre veröffentlicht werden sollten, ist seit 2012 ein jährlicher Rhythmus verpflichtend. Die Veröffentlichung der Qualitätsberichte muss durch die Landesverbände der Krankenkassen und Ersatzkassen sowie durch den Verband der Privaten Krankenversicherung spätestens zum 31. Januar geschehen. Weiterhin sind sie auf den Internetseiten der einzelnen Häuser einsehbar.

Hinweis: Eine Analyse der Krankenhäuser und deren Leistungserbringung nach Trägerschaften, kann auf Basis der Qualitätsberichte auf der Online Analyseplattform reimbursement.INFO vorgenommen werden!

 


Weitere, relevante Informationen: