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Als NUB (neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, geregelt in § 6 Abs. 2 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG)) bezeichnet man Therapieformen, welche neu in den Gesundheitsmarkt eingeführt wurden (= Innovationen) und somit noch nicht sachgerecht über das G-DRG System abgerechnet werden können.

 

 

Allgemeine Informationen

Forschung und Entwicklung bringen stetig neue Behandlungsmethoden oder Formen mit sich, deren Kosten zur Durchführung sich aufgrund der retrospektiven Berechnungsgrundlage, in den aktuellen Katalogen nicht vergütet finden. Um diese neuen, noch nicht sachgerecht erstatteten, jedoch belegbar nutzenbringenden Leistungen frühzeitig kostendeckend einsetzen zu können, wurde das NUB Anfrageverfahren eingeführt. Seit Beginn der Abrechnung stationärer Leistungen über Fallpauschalen (= Diagnosis Related Groups – DRG) und Zusatzentgelte begleitet dieses Verfahren das G-DRG System.

Die Implementierung einer neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethode in das G-DRG System folgt in der Regel folgenden Prozessschritten:

  1. Einführung einer neuen Therapieform
  2. Einführung eines neuen Operationen- und Prozedurenschlüssels (OPS) ⇒ OPS Vorschlagsverfahren
  3. Verwendung des individuellen OPS in dem entsprechenden Datenjahr
  4. Kalkulation der Vergütung über Fallpauschalen oder Zusatzentgelte

Der gesamte Prozess erstreckt sich in der Regel über einen Zeitraum von drei Jahren. Die in dieser Zeit dokumentierten Leistungs- und Kostendaten ermöglichen, teils durch die Hinzunahme ergänzender Datenabfragen, eine Einbindung in das G-DRG System. Während dieser drei Jahre wird die sogenannte „Innovationslücke“ durch die Verhandlung von NUB Entgelten ermöglicht. Hierfür bedarf es der Vergabe eines verhandelbaren Status der NUB, den das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) nach umfangreicher Prüfung der eingegangenen Anfragen vergibt. Leistungserbringer/Krankenhäuser haben somit die Möglichkeit, eine temporäre Vergütung für noch nicht vergütete innovative Leistungen zu erlangen.

 

Gesetzliche Grundlage

Das NUB-Anfrageverfahren wurde erstmalig 2005 eingeführt und realisiert seither außerbudgetäre, zeitlich befristete, fallbezogene Entgelte nach § 4 Abs. 2 KHEntgG (Vereinbarung eines Erlösbudgets). Diese sog. NUB Entgelte gelten für Leistungen, die noch nicht sachgerecht über Fallpauschalen und Zusatzentgelte vergütet werden können und die nicht gemäß § 137c Sozialgesetzbuch V (SGB) von der Finanzierung ausgeschlossen wurden.

  • außerbudgetär
    • Jedes Jahr wird ein prospektives, leistungsorientiertes Erlösbudget gemäß § 4 Abs. 2 KHEntgG ermittelt. Dabei werden die voraussichtlich zu erbringenden Leistungen (Art und Menge) mit der jeweils dafür gültigen Entgelthöhe multipliziert. NUB Entgelte können zusätzlich zu diesem Budget verhandelt werden und sind demnach als außerbudgetär (außerhalb des verhandelten Budgets) zu bezeichnen.
  • zeitlich befristet
    • Zeitlich befristet bedeutet in diesem Kontext, dass die Anträge für die geplanten, anzuwendenden neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden jährlich neu einzureichen sind. Sie sind auf ein Jahr befristet und gelten ausschließlich für das jeweils beantragende Krankenhaus. Vor der Einreichung, spätestens bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres, ist zu prüfen, ob sich das zu beantragende Verfahren bereits im G-DRG System abbilden lässt.
  • fallbezogene Entgelte
    • Die Entgelte müssen sachgerecht kalkuliert werden. Sie richten sich nach den entsprechenden Fällen, deren Vergütung und entsprechenden Zusatzaufwendungen.

 

NUB-Anfrageverfahren

NUB Anfragen können jährlich im Zeitraum von Anfang September bis zum 31. Oktober über das InEK Datenportal an das InEK gesendet werden. Dazu müssen verschiedene Abfragepunkte valide ausgefüllt werden.

Für die Krankenhäuser ist es jedes Jahr auf neue sehr mühevoll, alle benötigten NUB Anfragevorlagen zusammenzutragen. Häufig werden diese durch die Hersteller vorbereitet und zur Verfügung gestellt. Dies geschieht nicht selten über die Aussendung von PDF und Word Dateien, die dann händisch Abfragepunkt für Abfragepunkt in das InEK Datenportal übertragen werden müssen, von wo aus sie dann an das InEK übermittelt werden.

Eine NUB Anfragevorlage kann auch über eine .nub Datei zur Verfügung gestellt werden. Dieses Dateiformat kann ausschließlich über das InEK Datenportal generiert werden. Nach der Generierung dieser speziellen Datei, kann diese an die interessierten Krankenhäuser ausgegeben werden. Die .nub Datei beinhaltet nahezu alle Informationen, die für die Anfrage, ob ein medizinisches Verfahren sachgerecht über das aG-DRG System vergütet ist, notwendig sind.

Nach dem Upload der .nub Datei (auch NUB Vorlage genannt) in das InEK Datenportal, sind von dem anfragenden Krankenhaus nur noch ein paar wenige individuelle Angaben vorzunehmen, bevor diese an das InEK übermittelt wird.

Die NUB Börse stellt jährlich hunderte relevante NUB Anfragevorlagen im .nub Dateiformat zur Verfügung. Das Video veranschaulicht, wie der Transfer von der NUB Börse in das InEK Datenportal vorzunehmen ist.

 

NUB Status

Das Institut überprüft die Anfragen und vergibt für jede angefragte Methode einen Status. Dies geschieht immer Ende Januar des Folgejahres.

Insofern die Überprüfung des InEK ergibt, dass keine sachgerechte Vergütung besteht, erhält die Methode den Status 1. Einreichende Krankenhäuser können in diesem Fall im darauffolgenden Jahr in die Entgeltverhandlungen mit den Kostenträgern treten.

Statusvergabe:

  • Status 1
    • Die angefragte Methode/Leistung erfüllt die Kriterien der NUB-Vereinbarung. Für diese Methode/Leistung ist gemäß § 1 Abs. 1 der NUB-Vereinbarung die Vereinbarung eines krankenhausindividuellen NUB-Entgelts zulässig.
  • Staus 11
    • Ab dem Zeitpunkt der Zulassung des bei der angefragten Methode/Leistung verwendeten Arzneimittels (siehe § 6 Abs. 2 Satz 10 KHEntgG): Status 1
  • Status 2
    • Die angefragte Methode/Leistung genügt den Kriterien der NUB-Vereinbarung nicht. Für diese Methode/Leistung ist gemäß § 1 der NUB-Vereinbarung die Vereinbarung eines krankenhausindividuellen NUB-Entgelts nicht zulässig.
  • Status 3
    • Die Anträge für angefragte Methode/Leistung konnten innerhalb der gesetzten Frist nicht vollständig bearbeitet werden.
  • Status 4
    • Die übermittelten Informationen zur angefragten Methode/Leistung waren unplausibel oder nicht nachvollziehbar. Somit liegen keine Informationen nach § 6 Abs. 2 KHEntgG vor. In begründeten Einzelfällen können krankenhausindividuelle Entgelte vereinbart werden.
  • Status 41:
    • Ab dem Zeitpunkt der Zulassung des bei der angefragten Methode/Leistung verwendeten Arzneimittels (siehe § 6 Abs. 2 Satz 10 KHEntgG): Status 4

 

Darstellung des NUB Anfrageverfahrens für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden inkl. InEK Statusvergabe 1-4 und deren Bedeutung

NUB Anfrageverfahren – Statusvergabe des InEK

 

NUB für ATMP

Für Arzneimittel für neuartige Therapien (ATMP) wurden im Zuge des Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetztes (GVWG) Neuregelungen getroffen: Gemäß Drucksache 19/30550 vom 09. Juni 2021 der 19. Wahlperiode des Deutschen Bundestages kann ein Krankenhaus zukünftig für eine neue Methode, die die Gabe von Arzneimitteln für neuartige Therapien im Sinne von § 4 Abs. 9 Arzneimittelgesetz (AMG) enthält, zusätzlich zum regulären NUB Anfrageverfahren bis spätestens zum 30. April eine Anfrage an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus stellen. Geregelt ist dies in § 6 Abs. 2 Satz 3 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG). Bei einer fristgerechten Anfrage ist für ATMP ab dem 1. Juli eines Jahres eine krankenhausindividuelle Vereinbarung von den Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG auch ohne die Information des InEK möglich, sofern die Information noch nicht vorliegt. Zu den ATMP gehören Gentherapeutika, somatische Zelltherapeutika oder biotechnologisch bearbeitete Gewebeprodukte.

 

§ 137h SGB V (Frühe Nutzenbewertung für Medizinprodukte)

Das am 23. Juli 2015 verabschiedete GKV-Versorgungsstärkungsgesetz beinhaltet die Rechtsnorm § 137h SGB V. Diese hat den Weg der Einführung von Innovationen in den stationären Leistungssektor erheblich verändert. Für alle NUB-Anfragen, welche nach dem 01.01.2016 in den Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) aufgenommen werden sollen, ist neben dem NUB Verfahren des InEK zu prüfen, ob die neue Methode den Kriterien nach § 137h SGB V unterliegt. Dieser Paragraph regelt die Medizinproduktemethoden-Bewertung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden mit hoher Risikoklasse und wird parallel zum NUB Verfahren durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) durchgeführt.

Nicht betroffen hiervon sind:

  • NUB Vorlagen, welche vor dem 01.01.2016 an das InEK versandt und bestätigt wurden
  • Schrittinnovationen (mit Orientierung an vorhandenen Prozeduren = kein neues theoretisch-wissenschaftliches Konzept)
  • Medizinprodukte der Klassen I und IIa
  • Methoden, welche vor dem 23. Juli 2015 einen spezifischen OPS nachweisen können.

Im Falle von Unsicherheiten bietet der G-BA eine Beratung an. Diese gibt Aufschluss darüber, ob die Methode den Voraussetzungen nach § 137h SGB V entspricht.

 


Weitere, relevante Informationen: