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Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) mit Sitz in Siegburg wurde am 10. Mai 2001 zunächst als gGmbH von der gemeinsamen Selbstverwaltung (GKV-Spitzenverband, Deutsche Krankenhaus Gesellschaft e.V. (DKG) und Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. (PKV-Verband)) gegründet. Seit Juni 2007 firmiert es unter der InEK GmbH. Es entwickelt und pflegt das G-DRG System und unterstützt Krankenhäuser, Krankenkassen und Verbände beim Umgang mit diesem System, um eine kontinuierliche Verbesserung des Systems zu gewährleisten.

 

 

Aufgaben des InEK

Auf Grundlage des § 17b Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) ist das Institut dafür zuständig, die Vertragspartner der Selbstverwaltung bei der Einführung, Pflege und Weiterentwicklung des G-DRG-Systems zu unterstützen.

Die Tätigkeitsfelder können in zwei Kategorien unterteilt werden:

 

Darstellung der Arbeitsfelder des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) und die Interaktion relevanter Organisationen im aG-DRG System

Arbeitsfelder und Interaktionen des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK)

 

Im Zuge des MDK Reformgesetzes wurde zu Beginn des Jahres 2020 der § 19 „Schlichtungsausschuss auf Bundesebene zur Klärung strittiger Kodier- und Abrech­nungsfragen“ in das Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) aufgenommen. Das InEK wurde damit beauftragt eine Geschäftsstelle zu errichten, die vom InEK geführt wird. Die Aufgaben umfassen die Vor- und Nachbereitung der Entscheidungen des Schlichtungsausschusses sowie die Information über dessen Entscheidungen. Diese werden auf den Internetseiten des InEK sowie im Anhang C der Deutschen Kodierrichtlinien veröffentlicht. Den Schlichtungsausschuss selbst bilden die Selbstverwaltungspartner, die zu dessen Ausführung eine Vereinbarung geschlossen haben.

Zur Weiterentwicklung des G-DRG Systems werden jährlich u.a. auch neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (NUB) einbezogen. Damit das InEK NUB berücksichtigen und bewerten kann, müssen Leistungserbringer an dem jährlichen NUB-Anfrageverfahren (Anfang September bis 31. Oktober; für ATMP bis 30. April) teilnehmen und dem InEK innovative Therapien vorstellen.

 

Finanzierung des InEK

Das Institut wird primär über den DRG-Systemzuschlag finanziert. Der finale Gesamtbetrag, den das Institut erhält, wird zu einem Drittel für die Finanzierung des Instituts verwendet. Zwei Drittel des Betrages wird an die Kalkulationskrankenhäuser ausgeschüttet.

Für das Jahr 2023 beträgt der DRG-Systemzuschlag 1,54 €. Dieser Betrag beinhaltet den Anteil der Finanzierung der pauschalierten Zahlungen für die Kalkulationskrankenhäuser in Höhe von 1,28 € (Zuschlagsanteil ‚Kalkulation‘) und den Anteil der Finanzierung der InEK GmbH in Höhe von 0,26 € (Zuschlagsanteil ‚InEK‘).

 

Neuregelung durch das Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz – GVWG

Auf Beschluss des Bundestages und Billigung des Bundesrates vom 25. Juni 2021 wurde das InEK im Zuge des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (GVWG) der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) unterstellt. Zu diesem Zweck wurde es beliehen, um ihm unmissverständlich hoheitliche Befugnisse zu erteilen. Im Zuge vieler gesetzlicher Reformen wurden dem Institut wichtige Aufgaben zuteil, die es zu einem unverzichtbarem Akteur haben werden lassen. Durch die Neuregelung sind sämtliche Verwaltungsakte des InEK sofort vollziehbar. Gesetzlich verankert wurden diese Änderungen in §§ 31 bis 35 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG).

Seit dem 16.05.2023 unterstützt und berät das InEK das BMG nach dessen Weisung bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben hinsichtlich der Krankenhausversorgung und -finanzierung. Dies geschieht insbesondere durch die Bereitstellung von Daten, dessen Auswertung mit Erläuterungen, die das BMG auch den für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden übermitteln kann. Weiterhin setzt das BMG die Selbstverwaltungspartner über die Art der Unterstützungsleistungen des Instituts in Kenntnis. Die Aufwendungen des Instituts werden durch den Zuschlag nach § 17b Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 ausgeglichen.

 


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