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Eines der wichtigsten Grundprinzipien des Sozialsystems in Deutschland ist die Gemeinsame Selbstverwaltung (GS). Im Fokus steht dabei, die medizinische Versorgung durch die gemeinsame Zusammenarbeit verschiedener Organisationen bestmöglich zu sichern.

 

 

Prinzip der Selbstverwaltung

Beim sogenannten Selbstverwaltungsprinzip wird der Staat entlastet, indem Aufgaben und Verantwortungsbereiche an verschiedene Träger delegiert werden. Demnach müssen die Sozialversicherungsträger die Steuerungsaufgaben als Körperschaften des öffentlichen Rechts eigenverantwortlich erfüllen. Der Staat führt dann lediglich die Aufsicht darüber, ob das Handeln der Träger den rechtlichen Vorgaben entspricht. Alle Träger der Selbstverwaltung sind sowohl organisatorisch, als auch finanziell selbstständig. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind über die gesetzliche Krankenversicherung unmittelbar an der Selbstverwaltung beteiligt.

 

Gemeinsame Selbstverwaltung – Vertreter

Oberstes Gremium der gemeinsamen Selbstverwaltung ist der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA). Weitere Organisationen der GS sind:

  • GKV-Spitzenverband
  • Kassenärztliche Vereinigung (KV) und Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV)
    • Körperschaften öffentlichen Rechts
    • die staatliche Aufsicht beschränkt sich auf die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben
    • das Selbstverwaltungsorgan entspricht einer gewählten Vertreterversammlung, bestehend aus ehrenamtlichen Mitgliedern, und einem hauptamtlichen Vorstand
  • Kassenzahnärztliche Vereinigung und Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV)
    • Körperschaften öffentlichen Rechts
    • die staatliche Aufsicht beschränkt sich auf die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben
    • das Selbstverwaltungsorgan entspricht einer gewählten Vertreterversammlung, bestehend aus ehrenamtlichen Mitgliedern, und einem hauptamtlichen Vorstand
  • Deutsche Krankenhaus Gesellschaft e.V. (DKG)
    • eigenverantwortlicher Entscheider über krankenhausrelevante Themen
    • Gestalter des Vergütungssystems im Krankenhauswesen und der Sicherung der Qualität im stationären Bereich
  • Krankenkassen
    • gemäß Art. 87 Abs. 2 Grundgesetz sind Krankenkassen als Träger der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) Körperschaften des öffentlichen Rechts und somit eigenverantwortlich agierende Verwaltungsträger von Bund und Ländern
    • gemäß § 29 SGB IV und § 4 Sozialgesetzbuch V (SGB) haben sie das Recht der Selbstverwaltung und erfüllen ihre Aufgaben eigenständig
    • die Selbstverwaltung wird durch die Arbeitgeber und Versicherten paritätisch ausgeübt
    • die staatliche Aufsicht beschränkt sich auf die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben

 

Gemeinsame Selbstverwaltung - Darstellung der Hierarchie der einzelnen Vertreter

Vertreter der Gemeinsamen Selbstverwaltung

 


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