DRG Zuschläge werden bei einer Überschreitung der definierten oberen Grenzverweildauer einer Fallpauschale (Diagnosis Related Groups – DRG) gezahlt.
Jede DRG hat eine festgelegte untere (UGV) und obere Grenzverweildauer (OGV). Überschreitet ein Patient die OGV der für seinen Behandlungsfall angesteuerten DRG, so erhält das Krankenhaus einen Zuschlag pro Tag. Die Höhe der tagesbezogenen Zuschläge ist jedoch mäßig kostendeckend, so dass es ökonomisch nicht sinnvoll ist, den Patienten ohne entsprechende Indikation länger als notwendig in Krankenhaus verweilen zu lassen.
Berechnung der DRG Zuschläge
Fallbeispiel: Patient*in A wird am 10. August 2021 in der Hauptabteilung des Krankenhauses X aufgenommen. 22 Tage später, am 01. September 2021, wird Patient*in A entlassen. Aus der Behandlung ergibt sich die Fallpauschale L13A (Nieren-, Ureter- und große Harnblaseneingriffe bei Neubildung, Alter > 18 Jahre, ohne Kombinationseingriff, mit CC).
Fragestellung: Mit welchem DRG Erlös kann das Krankenhaus für diesen Fall rechnen?
Relevante Parameter:
- Fallpauschale: L13A
- Obere Grenzverweildauer (OGV): 19 Tage
- Durchschnittliche Verweildauer: 10,4 Tage
- Relativgewicht bei durchschnittlicher Verweildauer: 2,354
- Erster Tag mit Zuschlag: Tag 20
- Relativgewicht pro Zuschlagstag: 0,065
- Bundesbasisfallwert (2021): 3.747,98 €
- Tatsächliche Verweildauer: 21 Tage
⇒ Da die tatsächliche Verweildauer hier 21 Tage beträgt, ist die obere Grenzverweildauer überschritten. In diesem Fall muss ein Zuschlag berechnet werden.
1. DRG Erlös innerhalb der Verweildauergrenzen
Beispiel-DRG L13A:
- Verweildauer innerhalb von 3 bis 19 Tagen
- 2,354 (Relativgewicht) x 3.747,98 € (Bundesbasisfallwert 2021) = 8.822,74 €
2. Berechnung des Zuschlags:
Beispiel-DRG L13A:
- Überschreitung der oberen Grenzverweildauer (OGV) um zwei Tage bis zum vollendeten 21. Tag
- (0,065 x 2) x 3.747,98 € (BBFW) = 487,24 €
3. Ergebnis bei Überschreitung:
Beispiel-DRG L13A:
- 8.822,74 € + 487,24 € = 9.309,98 €
Antwort: Dem Krankenhaus stehen für diesen Fall Erlöse in Höhe von 9.309,98 € zu. Diese sind vom Kostenträger zu erstatten.
Hinweis: Seit dem 01.01.2020 muss zusätzlich noch der Pflegeerlös berechnet werden, unabhängig davon, ob es sich um Zuschläge, Abschläge oder das Basisentgelt handelt.