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Das G-DRG-System, mit allen dazugehörigen Komponenten, steht für die Vergütung der Pflegesätze (Betriebskosten) im Krankenhaus. Die Erstattung erfolgt über prospektiv vereinbarte Budgets, die aus G-DRGs (German Diagnosis Related Groups) und Zusatzentgelten bestehen. Neben dieser, durch das Budget gedeckelten Erstattung, sind weitere extrabudgetäre Einnahmen über z. B. NUB Entgelte (Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden) oder Wahlleistungen möglich.

Das G-DRG-System wurde im Zuge des Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG) vom 11. Dezember 2018 um einen wesentlichen Aspekt der Betriebskosten entledigt. Die „Pflege am Bett“ wurde in einem sehr aufwendigen Prozess herausgelöst. Seit dem 01. Januar 2020 firmiert es nun unter der Bezeichnung „aG-DRG-System“. Das „a“ steht hierbei für „ausgegliedert“.

 

 

Vom G-DRG-System zum aG-DRG-System

Dieser wohl umfassendste Einschnitt in die bisherige Vergütung der Betriebskosten der Krankenhäuser bewirkte, dass der Fallpauschalen-Katalog um den Pflegeerlöskatalog erweitert wurde. Die Ausgliederung der Pflege und die nun separate Vergütung über das Pflegebudget, dient dem Zweck, dass die Leistungsvergütung der Pflege zukünftig unmittelbar und nicht mehr über die pauschale Vergütung über G-DRG und ZE erfolgt. Die Notwendigkeit ergab sich aus einer jahrelangen Zweckentfremdung der Pflegesätze, dessen Erlöse neben der Finanzierung der Betriebskosten auch anderweitig eingesetzt wurden. Geschuldet ist dies der nicht ausreichend nachgekommenen Verpflichtung der Bundesländer, der Investitionskostenfinanzierung in ausreichenden Umfang Folge zu leisten. Zudem ist eine zunehmende Privatisierung der Kliniken erkennbar, die selbstredend und anders als öffentliche oder freigemeinnützige Häuser eine Gewinnmaximierungsabsicht hegen. Gewinne zu erwirtschaften wurde daher aus zweierlei Gründen notwendig, was insbesondere zu Lasten der Pflege ging.

Vom Gesetzgeber beauftragt hatte die Gemeinsame Selbstverwaltung bis zum 31. Januar 2019 die Aufgabe, eine eindeutige, bundeseinheitliche Definition der auszugliedernden Pflegepersonalkosten zu bestimmen. Binnen sechs Wochen, also zwischen Mitte Dezember und Ende Januar, sollten die auszugliedernden Pflegepersonalkosten vereinbart werden. Weitergehend sollten dabei auch Regelungen für die Zuordnung von Kosten für Pflegepersonal festlegt werden, welches überwiegend in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen tätig ist. Diese Vereinbarung trägt den Namen „Pflegepersonalkostenabgrenzungsvereinbarung“ und wurde am 18. Februar 2019 veröffentlicht. Aufbauend auf dieser Vereinbarung hatte das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) die Aufgabe, auf Basis der 2018er Daten die auszugliedernde Summe für das Jahr 2020 zu bestimmen. Dieser Betrag belief sich auf rund 15. Mrd. Euro.

Aufgrund der sehr kurzen Zeitspanne zu Umsetzung ergaben sich Probleme. Der in der Pflegepersonalkostenabgrenzungsvereinbarung beschriebene Begriff „Pflege am Bett“, bzw. die Vorgehensweise zur Bestimmung dessen was hierunter zu verstehen ist, war initial zu wenig geschärft und sorgte für rege Diskussionen und eine signifikante Steigerung der Gesamtausgaben. Die kalkulierte ausgegliederte Höhe von rund 15 Mrd. € wich im Jahr 2020 um ~ 1,6 Mrd. € nach oben ab. Zudem verblieben zunächst Teile der Pflegekosten im aG-DRG System 2020. Auch die notwendige Anpassung der CCL Matrix konnte nicht in gebührendem Maße umgesetzt werden, was zu einer Doppelvergütung führte.

 

Darstellung der Berechnung des aG-DRG Systems ab 2020 unter aG-DRG und Pflegebudget

Gemäß des Pflegepersonal-Stärkungsgesetzes (PpSG) wurde die Pflege am Bett aus der Finanzierung über G-DRGs herausgenommen. Die Erstattung erfolgt ab 2020 über ein Pflegebudget per Selbstkostendeckungsprinzip.

 

Das aG-DRG-System startet mit weniger DRGs

Seit der Ausgliederung der Pflegepersonalkosten sind insgesamt 26 G-DRGs weggefallen (Stand 2023). Im Jahr 2020 wurden 15 aG-DRGs aufgrund des fehlenden Kostenunterschiedes herausgenommen. Zur Vermeidung einer Schlechterstellung wurden weitere 17 Kinder-DRGs gestrichen. Gleichzeitig wurden für eine sachgerechte Vergütung 6 neue aG-DRGs geschaffen. Somit hat sich die Anzahl der G-DRGs von 1.318 (2019) um 26 aG-DRGs (netto) auf 1.292 im Jahr 2020 reduziert. Im Folgejahr 2021 erfolgte eine erneute Reduzierung der aG-DRGs um 7 auf 1.285 Fallpauschalen. Für das Jahr 2022 erhöhte sich die Anzahl der aG-DRGs wieder um + 7 und somit auf den Wert des Jahres 2020. Dies ist auch im Jahr 2023 so geblieben.

 

Darstellung der Anzahl DRG (Fallpauschalen) im Jahresverlauf seit 2010

Die Anzahl der aG-DRG (Fallpauschalen) pro Jahr

 


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