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Der Begriff Leistungserbringer (LE) steht im deutschen Gesundheitssystem für alle Personengruppen, die Leistungen in der gesundheitlichen Versorgung von Versicherten der Krankenkassen erbringen. Das vierte Kapitel des Sozialgesetzbuches V (SGB) widmet sich den Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern, zählt die LE auf und beschreibt das Verhältnis der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zu den Leistungserbringern.

 

 

Leistungserbringer – zugehörige Personengruppen

Folgende (Personen)Gruppen zählen laut Gesetz zu den Leistungserbringern:

  • Vertragsärzte (§§ 77ff. SGB V)
  • Krankenhäuser (§§ 107ff. SGB V)
  • Heilmittelerbringer (§§ 124ff. SGB V)
  • Hilfsmittelerbringer (§§ 126 ff. SGB V)
  • Apotheken und pharmazeutische Unternehmer (§§ 129ff. SGB V)
  • sonstige Leistungserbringer (§§ 132ff. SGB V)

 

Darstellung der Leistungserbringer der gesundheitlichen Patientenversorgung gemäß Sozialgesetzbuch Fünf (SGB V)

Leistungserbringer in der gesundheitlichen Patientenversorgung

 

Leistungserbringer in der gesundheitlichen Patientenversorgung

In der Regel sind die verschiedenen LE in Verbänden auf Landes- oder Bundesebene organisiert, sodass die unterschiedlichen Interessen vertreten werden können. Beispielhaft hierfür stehen die Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV). Zu den LE zählen auch die DRG Krankenhäuser (Diagnosis Related Groups). Als DRG Krankenhäuser werden jene bezeichnet, die ihre voll- oder teilstationären Leistungen über pauschalierte Pflegesätze nach § 17b Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) vergütet erhalten. So heißt es im § 17 Abs. 1a KHG wörtlich: „Für die mit pauschalierten Pflegesätzen vergüteten voll- oder teilstationären Krankenhausleistungen gelten im Bereich der DRG-Krankenhäuser die Vorgaben des § 17b und im Bereich der psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen die Vorgaben des § 17d.“

Das Erbringen von Leistungen ist ebenfalls streng gesetzlich geregelt und unterliegt u.a. dem Wirtschaftlichkeitsgebot sowie den Qualitätsvorschriften. Weiterhin können LE mit den Krankenkassen Einzelverträge abschließen, um individuelle Vertragsbedingungen bezogen auf die Erfordernisse aushandeln zu können.

 


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