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Die Abkürzung EBM steht für den einheitlichen Bewertungsmaßstab als Grundlage für die Gebührenordnung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und umfasst über die GKV abrechenbare, medizinische, ambulante Leistungen. Erstellt wird der EBM vom Bewertungsausschuss, bestehend aus Vertretern der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und des GKV-Spitzenverbandes.

 

Aufbau des EBM

Im einheitlichen Bewertungsmaßstab sind alle abrechnungsfähigen vertragsärztlichen Leistungen aufgeführt und gegliedert in:

  • hausärztliche Leistungen
  • fachärztliche Leistungen
  • gemeinsam abrechnungsfähige Leistungen

 

Aufgeführte Leistungen werden zudem mit einer, für jede Leistung einzeln festgelegten, Punktzahl bewertet. Ausgehend von dieser Punktzahl wird mit den regionalen Selbstverwaltungspartnern eine Gebührenordnung mit Preisen in € erstellt. Die jährlich von den Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) und den gesetzlichen Krankenkassen regional neu vereinbarte €-Preise sind wiederum an dem bundeseinheitlichen €-Preis orientiert. Der Orientierungswert für das Jahr 2023 liegt bei 11,4915 Cent (2022: 11,2662 Cent) – das entspricht einem Plus von 1,99 Prozent zum Vorjahr.

 

Darstellung des EBM Orientierungswertes im Zeitverlauf - seit 2014

EBM Orientierungswert im Zeitverlauf

 

Bedingt durch den medizinischen Fortschritt hat der Bewertungsausschuss die Aufgabe, den einheitlichen Bewertungsmaßstab regelmäßig nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik zu überprüfen und die erforderliche Rationalisierung hinsichtlich der ökonomischen Leistungserbringung zu kontrollieren. Weiterhin muss der Bewertungsausschuss, verpflichtet durch das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz, seine Arbeit und Entscheidungen in jeder Hinsicht transparent machen.

 


Weitere, relevante Informationen: