Die Abkürzung EBM steht für den einheitlichen Bewertungsmaßstab als Grundlage für die Gebührenordnung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und umfasst über die GKV abrechenbare, medizinische, ambulante Leistungen. Erstellt wird der EBM vom Bewertungsausschuss, bestehend aus Vertretern der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und des GKV-Spitzenverbandes.
Inhaltsverzeichnis
Aufbau des EBM
Im einheitlichen Bewertungsmaßstab sind alle abrechnungsfähigen vertragsärztlichen Leistungen aufgeführt und gegliedert in:
- hausärztliche Leistungen
- fachärztliche Leistungen
- gemeinsam abrechnungsfähige Leistungen
Aufgeführte Leistungen werden zudem mit einer, für jede Leistung einzeln festgelegten, Punktzahl bewertet. Ausgehend von dieser Punktzahl wird mit den regionalen Selbstverwaltungspartnern eine Gebührenordnung mit Preisen in € erstellt. Die jährlich von den Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) und den gesetzlichen Krankenkassen regional neu vereinbarte €-Preise sind wiederum an dem bundeseinheitlichen €-Preis orientiert. Der Orientierungswert für das Jahr 2025 liegt bei 12,3934 Cent (2024: 11,9339 Cent) – das entspricht einem Plus von 3,85 Prozent zum Vorjahr.
Bedingt durch den medizinischen Fortschritt hat der Bewertungsausschuss die Aufgabe, den einheitlichen Bewertungsmaßstab regelmäßig nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik zu überprüfen und die erforderliche Rationalisierung hinsichtlich der ökonomischen Leistungserbringung zu kontrollieren. Weiterhin muss der Bewertungsausschuss, verpflichtet durch das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz, seine Arbeit und Entscheidungen in jeder Hinsicht transparent machen.
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