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Ve Vo

Der Verlegungsabschlag ist eine Minderung des DRG Erlöses, der im Falle einer Verlegung einer/s Patientin/en wirksam wird. Der Verlegungsabschlag reguliert somit den Ressourcenverbrauch eines stationär erbrachten, aber verlegten Behandlungsfalles, welcher über eine Fallpauschale (Diagnosis Related Groups – DRG) abgerechnet wird.

Eine Verlegung liegt dann vor, „wenn zwischen der Entlassung aus einem Krankenhaus und der Aufnahme in einem anderen Krankenhaus nicht mehr als 24 Stunden vergangen sind“ (Quelle: § 1 Abs. 1 Satz 4 Fallpauschalenverordnung (FPV)). Wird ein Patient „am gleichen Tag aufgenommen und verlegt […], gilt dieser Tag als Aufnahmetag“ (Quelle: § 1 Abs. 7 Satz 2 FPV).

 

 

Grundlegende Informationen zum Verlegungsabschlag

Jedes Krankenhaus, das eine oder mehrere Leistungen an einem Patienten erbringt, rechnet den entsprechenden Patientenfall über eine Fallpauschale nach geltendem Fallpauschalen-Katalog ab. Auch im Falle einer Verlegung rechnet jedes, am Patientenfall beteiligte, Krankenhaus eine Fallpauschale ab. Jedoch wird die Fallpauschale, je nach Verweildauer des Patienten im Krankenhaus, um einen Abschlag gemindert. An dieser Stelle gilt es jedoch zu unterscheiden, ob es sich bei der Fallpauschale um 1. eine Verlegungs-Fallpauschale oder 2. eine Fallpauschale mit einem externen Verlegungsabschlag handelt. Bei letzterem muss zusätzlich differenziert werden, ob die Berechnung aus Sicht des verlegenden oder des aufnehmenden Krankenhauses vorgenommen wird.

 

Darstellung einer Übersicht über verschiedene Parameter der Verlegungsfallpauschale und des externen Verlegungsabschlags

Übersicht über die verschiedenen Möglichkeiten, den Verlegungsabschlag anzuwenden

 

1. Verlegungs-Fallpauschalen

Verlegungs-Fallpauschalen sind im Fallpauschalen-Katalog gekennzeichnet. Befindet sich in der Spalte 12 (Arbeitsblatt Hauptabteilung) oder in der Spalte 14 (Arbeitsblatt Belegabteilung) ein X, ist diese Fallpauschale eine Verlegungs-Fallpauschale.

Für Fallpauschalen, die im Fallpauschalen-Katalog als Verlegungs-Fallpauschalen gekennzeichnet sind, gelten die Regelungen nach § 1 Abs. 3 FPV. Die Berechnung zur Minderung des DRG Erlöses bei Verlegung entspricht somit der gleichen Regelung, die bei allen Fallpauschalen ohne Verlegung anzuwenden ist.

 

Darstellung des Fallpauschalen-Katalogs und Kennzeichnung der Verlegungs-Fallpauschalen

Kennzeichnung im Fallpauschalen-Katalog, ob es sich um eine Verlegungs-Fallpauschale handelt.

 

Nachfolgend erhalten Sie zwei mögliche Berechnungsszenarien für Verlegungsfallpauschalen:

 

1. Fall: Verlegung bei Unterschreiten der unteren Grenzverweildauer 

Patient A wird am 10. August 2021 in der Hauptabteilung des Krankenhauses X aufgenommen. Zwei Tage später, am 12. August 2021, wird der Patient in ein anderes Krankenhaus verlegt. Als Entlassungsart ist die Verlegung in ein anderes Krankenhaus anzugeben. Aus seiner Behandlung ergibt sich die Fallpauschale F06E – Koronare Bypass-Operation ohne mehrzeitige komplexe OR-Prozeduren, ohne komplizierende Konstellation, ohne invasive kardiologische Diagnostik, ohne intraoperative Ablation, ohne schwerste CC, ohne Implantation eines herzunterstützenden Systems.

Hinweis: Seit dem 01. Januar 2020 muss zusätzlich noch der Pflegeerlös berechnet werden, unabhängig davon, ob es sich um Zuschläge, Abschläge oder das Basisentgelt handelt.

 

BERECHNUNGSPARAMETER

DRG Erster Tag mit Abschlag Bewertungsrelation (BWR) Abschlag Untere Grenzverweildauer (UGV) mittlere Verweildauer
(mVWD)
BWR mVWD
F06E 3 0,373 4 11,0 3,533

 

Verweildauer:

Tatsächliche Verweildauer = Aufnahmetag + jeder weitere Tag des Krankenhausaufenthaltes ohne Verlegungstag

Fallbeispiel: 10. August (= 1) + 11. August (= 1) = 2 Verweildauertage

Abschlagstage:

Zahl der Abschlagstage = Erster Tag mit Abschlag – tatsächliche Verweildauer + 1

Fallbeispiel: 3 – 2 + 1 = 2 Abschlagstage

Verlegungsabschlag:

Verlegungsabschlag = Anzahl der Abschlagstage x BWR pro Abschlagstag x (Bundes-)Basisfallwert (BBFW)

Fallbeispiel: 2 x 0,373 x 3.747,98 € = 2.795,99 €

Erlös:

geminderter DRG Erlös = DRG-Basisentgelt – Verlegungsabschlag

Fallbeispiel: 13.241,61 € – 2.795,99 € = 10.445,62 €

Alternativ:

geminderter DRG Erlös = (BWR mVWD – (Anzahl der Abschlagstage x BWR pro Abschlagstag) x (Bundes-)Basisfallwert (BBFW)

Fallbeispiel: 3,533 – (2 x 0,373) x 3.747,98 € = 10.445,62 €

 

Berechnungsschritte anhand Formeln und Fallbeispiel zur Darstellung der Verlegung bei Unterschreiten der unteren Grenzverweildauer (UGV) und Verlegungs-Fallpauschale

Darstellung der Berechnungsschritte bei Verlegung bei Unterschreiten der unteren Grenzverweildauer (UGV)

 

2. Fall: Verlegung bei Erreichen oder Überschreiten der unteren Grenzverweildauer 

Patient A wird am 10. August 2021 in der Hauptabteilung des Krankenhauses X aufgenommen. Sieben Tage später, am 17. August 2021, wird der Patient in ein anderes Krankenhaus verlegt. Als Entlassungsart ist die Verlegung in ein anderes Krankenhaus anzugeben. Aus seiner Behandlung ergibt sich die Fallpauschale F06E – Koronare Bypass-Operation ohne mehrzeitige komplexe OR-Prozeduren, ohne komplizierende Konstellation, ohne invasive kardiologische Diagnostik, ohne intraoperative Ablation, ohne schwerste CC, ohne Implantation eines herzunterstützenden Systems.

 

BERECHNUNGSPARAMETER

DRG Untere Grenzverweildauer (UGV) mittlere Verweildauer (mVWD) BWR mVWD
F06E 4 11,0 3,533

 

Verweildauer:

Tatsächliche Verweildauer = Aufnahmetag + jeder weitere Tag des Krankenhausaufenthaltes ohne Verlegungstag

Fallbeispiel: 10. August (= 1) + 11. August (= 1) + 12. August (= 1) + 13. August (= 1) + 14. August (= 1) + 15. August (= 1) + 16. August (= 1) = 7 Verweildauertage

Erlös:

DRG-Erlös = Bewertungsrelation (BWR) x (Bundes-)Basisfallwert (BBFW)

Fallbeispiel: 3,533 x 3.747,98 € = 13.241,61 €

 

Berechnungsschritte anhand Formeln und Fallbeispiel zur Darstellung der Verlegung bei Überschreiten der unteren Grenzverweildauer (UGV) und Verlegungs-Fallpauschale

Darstellung der Berechnungsschritte bei Verlegung bei Überschreiten der unteren Grenzverweildauer (UGV)

 

Merke: Insofern es sich um eine Verlegungs-Fallpauschale handelt, folgt die Erlösberechnung dem allgemein gültigen Vorgehen. Die Erlöse verändern sich durch die „Verlegungsabschläge“ nur dann andersartig, wenn es sich um Fallpauschalen mit dem Merkmal „Externer Verlegungsabschlag“ handelt. In diesem Fall muss weiterhin differenziert werden, ob die Berechnung aus Sicht des verlegenden oder des aufnehmenden Krankenhauses vorgenommen wird.

 

2. Externer Verlegungsabschlag

Fallpauschalen mit einem externen Verlegungsabschlag sind nicht mit einem X gekennzeichnet. Die Spalten 12 (Arbeitsblatt Hauptabteilung) oder 14 (Arbeitsblatt Belegabteilung) sind leer. Stattdessen befinden sich in der Spalte 11 (Arbeitsblatt Hauptabteilung) und in der Spalte 13 (Arbeitsblatt Belegabteilung) eine Bewertungsrelation für die externe Verlegung (Abschlag pro Tag).

 

Darstellung des Fallpauschalen-Katalogs und Kennzeichnung des Verlegungsabschlags

Kennzeichnung im Fallpauschalen-Katalog, ob es sich um eine Fallpauschale mit externem Verlegungsabschlag handelt.

 

Fallpauschalen mit Verlegungsabschlag werden nach Maßgabe des § 3 FPV gemindert. Jedoch muss unterschieden werden, ob die Berechnung aus Sicht des verlegenden Krankenhauses oder aus Sicht des aufnehmenden Krankenhauses geschehen soll.

Nachfolgend erhalten Sie drei mögliche Berechnungsszenarien für den externen Verlegungsabschlag, differenziert nach verlegendem und aufnehmenden Krankenhaus:

 

Verlegendes Krankenhaus

„Im Falle einer Verlegung in ein anderes Krankenhaus ist von dem verlegenden Krankenhaus ein Abschlag vorzunehmen, wenn die im Fallpauschalen-Katalog ausgewiesene mittlere Verweildauer unterschritten wird“ (Quelle: § 3 Absatz 1 Satz 1 FPV).

 

Fall 1: Verlegung bei Unterschreiten der mittleren Verweildauer 

Patient A wird am 10. August 2021 in der Hauptabteilung des Krankenhauses X aufgenommen. 12 Tage später, am 22. August 2021, wird der Patient in ein anderes Krankenhaus verlegt. Als Entlassungsart ist die Verlegung in ein anderes Krankenhaus anzugeben. Aus seiner Behandlung ergibt sich die Fallpauschale D02A – Komplexe Resektionen mit Rekonstruktionen an Kopf und Hals mit komplexem Eingriff oder mit Kombinationseingriff mit äußerst schweren CC.

 

BERECHNUNGSPARAMETER

DRG mittlere Verweildauer (mVWD) BWR mVWD BWR externe Verlegung
D02A 20,1 6,308 0,12

 

Verweildauer:

Tatsächliche Verweildauer = Aufnahmetag + jeder weitere Tag des Krankenhausaufenthaltes ohne Verlegungstag

Fallbeispiel: 10. August (= 1) + 11. August (= 1) +12. August (= 1) + 13. August (= 1) + 14. August (= 1) + 15. August (= 1) + 16. August (= 1) + 17. August (= 1) + 18. August (= 1) + 19 August (= 1) + 20. August (= 1) + 21. August (= 1) = 12 Verweildauertage

Abschlagstage:

Zahl der Abschlagstage = Mittlere Verweildauer, kaufmännisch auf die nächste ganze Zahl gerundet – tatsächliche Verweildauer

Fallbeispiel: 20 – 12 = 8 Abschlagstage 

Verlegungsabschlag:

Verlegungsabschlag = Anzahl der Abschlagstage x BWR externe Verlegung x (Bundes-)Basisfallwert (BBFW)

Fallbeispiel: 8 x 0,12 x 3.747,98 € = 3.598,06 €

Erlös:

geminderter DRG Erlös = DRG-Basisentgelt – Verlegungsabschlag

Fallbeispiel: 23.642,26 € – 3.598,06 € = 20.044,20 €

Alternativ:

geminderter DRG Erlös = (BWR mVWD – (Anzahl der Abschlagstage x BWR pro Abschlagstag) x (Bundes-)Basisfallwert (BBFW)

Fallbeispiel: 6,308 – (8 x 0,12) x 3.747,98 € = 20.044,20 €

 

Wichtig: Die Berechnung für das Unterschreiten der mittleren Verweildauer gilt bis einschließlich einem Belegungstag. Bei Fallpauschalen mit externem Verlegungsabschlag wird keine Berechnung für die Unterschreitung der unteren Grenzverweildauer beim verlegenden Krankenhaus ausgewiesen!

 

Berechnungsschritte anhand Formeln und Fallbeispiel zur Darstellung der Verlegung bei Unterschreiten der mittleren Verweildauer bei Fallpauschalen mit Verlegungsabschlag aus Sicht des verlegenden Krankenhauses

Fallpauschale mit Verlegungsabschlag – Darstellung der Berechnungsschritte bei Verlegung bei Unterschreiten der mittleren Verweildauer (mVWD) aus Sicht des verlegenden Krankenhauses

 

Aufnehmendes Krankenhaus

„Bei einer frühzeitigen Entlassung durch das aufnehmende Krankenhaus ist die Regelung zur unteren Grenzverweildauer nach § 1 Abs. 3 […] anzuwenden“ (Quelle: § 3 Abs. 2 Satz 2 FPV).

 

Fall 2: Verlegung bei Unterschreiten der unteren Grenzverweildauer

Patient A wird am 10. August 2021 in der Hauptabteilung des Krankenhauses X aufgenommen. Vier Tage später, am 14. August 2021, wird der Patient in ein anderes Krankenhaus verlegt. Als Entlassungsart ist die Verlegung in ein anderes Krankenhaus anzugeben. Aus seiner Behandlung ergibt sich die Fallpauschale D02A – Komplexe Resektionen mit Rekonstruktionen an Kopf und Hals mit komplexem Eingriff oder mit Kombinationseingriff mit äußerst schweren CC.

 

BERECHNUNGSPARAMETER

DRG Erster Tag mit Abschlag Bewertungsrelation (BWR) Abschlag Untere Grenzverweildauer (UGV) mittlere Verweildauer
(mVWD)
BWR mVWD
D02A 6 0,36 7 20,1 6,308

 

Verweildauer:

Tatsächliche Verweildauer = Aufnahmetag + jeder weitere Tag des Krankenhausaufenthaltes ohne Verlegungstag

Fallbeispiel: 10. August (= 1) + 11. August (= 1) + 12. August (= 1) + 13. August (= 1) = 4 Verweildauertage

Abschlagstage:

Zahl der Abschlagstage = Erster Tag mit Abschlag – tatsächliche Verweildauer + 1

Fallbeispiel: 6 – 4 + 1 = 3 Abschlagstage

Verlegungsabschlag:

Verlegungsabschlag = Anzahl der Abschlagstage x BWR pro Abschlagstag x (Bundes-)Basisfallwert (BBFW)

Fallbeispiel: 3 x 0,36 x 3.747,98 € = 4.047,82 €

Erlös:

geminderter DRG Erlös = DRG-Basisentgelt – Verlegungsabschlag

Fallbeispiel: 23.642,26 € – 4.047,82 € = 19.594,44 €

Alternativ:

geminderter DRG Erlös = (BWR mVWD – (Anzahl der Abschlagstage x BWR pro Abschlagstag) x (Bundes-)Basisfallwert (BBFW)

Fallbeispiel: 6,308 – (3 x 0,36) x 3.747,98 € = 19.594,44 €

 

Berechnungsschritte anhand Formeln und Fallbeispiel zur Darstellung der Verlegung bei Unterschreiten der unteren Grenzverweildauer (UGV) bei Fallpauschalen mit externem Verlegungsabschlag aus Sicht des aufnehmenden Krankenhauses

Fallpauschale mit Verlegungsabschlag – Darstellung der Berechnungsschritte bei Verlegung bei Unterschreiten der unteren Grenzverweildauer (UGV) aus Sicht des aufnehmenden Krankenhauses

 

Fall 3: Verlegung bei Unterschreiten der mittleren Verweildauer 

„Im Falle einer Verlegung aus einem anderen Krankenhaus ist von dem aufnehmenden Krankenhaus ein Abschlag entsprechend den Vorgaben des Absatzes 1 vorzunehmen, wenn die im Fallpauschalen-Katalog ausgewiesene mittlere Verweildauer im aufnehmenden Krankenhaus unterschritten wird“ (Quelle: § 1 Abs. 2 Satz 1 FPV).

Patient A wird am 10. August 2021 in der Hauptabteilung des Krankenhauses X aufgenommen. 12 Tage später, am 22. August 2021, wird der Patient in ein anderes Krankenhaus verlegt. Als Entlassungsart ist die Verlegung in ein anderes Krankenhaus anzugeben. Aus seiner Behandlung ergibt sich die Fallpauschale D02A – Komplexe Resektionen mit Rekonstruktionen an Kopf und Hals mit komplexem Eingriff oder mit Kombinationseingriff mit äußerst schweren CC.

 

BERECHNUNGSPARAMETER

DRG mittlere Verweildauer (mVWD) BWR mVWD BWR externe Verlegung
D02A 20,1 6,308 0,12

 

Verweildauer:

Tatsächliche Verweildauer = Aufnahmetag + jeder weitere Tag des Krankenhausaufenthaltes ohne Verlegungstag

Fallbeispiel: 10. August (= 1) + 11. August (= 1) +12. August (= 1) + 13. August (= 1) + 14. August (= 1) + 15. August (= 1) + 16. August (= 1) + 17. August (= 1) + 18. August (= 1) + 19 August (= 1) + 20. August (= 1) + 21. August (= 1) = 12 Verweildauertage

Abschlagstage:

Zahl der Abschlagstage = Mittlere Verweildauer, kaufmännisch auf die nächste ganze Zahl gerundet – tatsächliche Verweildauer

Fallbeispiel: 20 – 12 = 8 Abschlagstage

Verlegungsbschlag:

Verlegungsabschlag = Anzahl der Abschlagstage x BWR externe Verlegung x (Bundes-)Basisfallwert (BBFW)

Fallbeispiel: 8 x 0,12 x 3.747,98 € = 3.598,06 €

Erlös:

geminderter DRG Erlös = DRG-Basisentgelt – Verlegungsabschlag

Fallbeispiel: 23.642,26 € – 3.598,06 € = 20.044,20 €

Alternativ:

geminderter DRG Erlös = (BWR mVWD – (Anzahl der Abschlagstage x BWR pro Abschlagstag) x (Bundes-)Basisfallwert (BBFW)

Fallbeispiel: 6,308 – (8 x 0,12) x 3.747,98 € = 20.044,20 €

 

Berechnungsschritte anhand Formeln und Fallbeispiel zur Darstellung der Verlegung bei Unterschreiten der mittleren Verweildauer bei Fallpauschalen mit externem Verlegungsabschlag aus Sicht des aufnehmenden Krankenhauses

Fallpauschale mit Verlegungsabschlag – Darstellung der Berechnungsschritte bei Verlegung bei Unterschreiten der mittleren Verweildauer (mVWD) aus Sicht des aufnehmenden Krankenhauses

 


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