Im deutschen Finanzierungssystem geschieht die Vergütung von patientenbezogenen Leistungen über Fallpauschalen (Diagnosis Related Groups – DRG). Zusätzlich zu den DRGs sieht das System auch diverse Zu- und Abschläge vor, um die Finanzierung verschiedener Bereiche des G-DRG Systems und den dazugehörigen Institutionen sicherzustellen. Die rechtliche Grundlage dazu bildet § 17b Abs. 1a Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG), der besagt, dass Krankenhäuser je nach Finanzierungstatbestand, Zu- und/oder Abschläge vereinbaren müssen. Die Höhe der Zu- und Abschläge wird in der Regel jährlich neu vereinbart.
Inhaltsverzeichnis
Verschiedene Zu- und Abschläge
Mögliche Zuschläge
- G-BA-Systemzuschlag – 2,67 € je Fall (Stand: 2022)
- DRG-Systemzuschlag – 1,26 € je Fall (Stand: 2022)
- Zuschlag für die Aufnahme von Begleitpersonen – 45,00 € je Belegungstag der Begleitperson
- Qualitätssicherungszuschlag – 0,81 € Anteil Krankenhaus + länderspezifischer Anteil je vollstationärer Fall (Stand: 2022)
- Versorgungszuschlag – 1,00 % auf abgerechnete DRG ab 01. August 2013 (gem. § 8 Abs. 10 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG)); 1,64 % auf abgerechnete DRG ab 01. September 2013 (in Verbindung mit § 10 Abs. 5 Satz 6 KHEntgG); 0,8 % ab 01. August 2014
- Im Jahr 2017 wurde der Versorgungszuschlag vom Pflegezuschlag abgelöst
- Pflegezuschlag – krankenhausindividueller Zuschlag pro Fall basierend auf individueller Fördersumme
- Im Jahr 2020 wurde der Pflegezuschlag mit Inkrafttreten des Pflegepersonal-Stärkungsgesetzes (PpSG) abgelöst.
- Ausbildungszuschlag – krankenhausspezifisch
- Zuschlag für Zentren und Schwerpunkte – krankenhausspezifisch
- Sicherstellungszuschlag – krankenhausspezifisch
- Hygienezuschlag – krankenhausspezifisch
- Telematikzuschlag – krankenhausspezifisch
- Zuschläge für Erlösausgleiche – krankenhausspezifisch
- Zuschläge für besondere Einrichtungen – krankenhausspezifisch
Mögliche Abschläge
- Abschlag aufgrund der Nichtteilnahme an der Notfallversorgung – 50,00 € je vollstationärer Fall auf das Erlösbudget
- QS-Abschlag – krankenhausspezifisch (150,00 € je nicht dokumentierten Datensatz)
- Abschlag wegen fehlender Lieferung der DRG-Daten – krankenhausspezifisch (10,00 – 15,00 € je nicht gelieferten Datensatz vom Erlösbudget)
- Abschlag aufgrund der Nichtteilnahme am DTA – krankenhausspezifisch
- Mehrleistungsabschlag – krankenhausspezifisch
- Abschläge für besondere Einrichtungen
- Abschläge für Erlösausgleiche
- Fixkostendegressionsabschlag – krankenhausspezifisch
Die genannten Zu- und Abschläge sind nicht zu verwechseln mit den Zu- und Abschlägen, die bei einer Über- bzw. Unterschreitung der Grenzverweildauer einer DRG zu zahlen/erhalten sind:
Weitere, relevante Informationen:
- DRG – Diagnosis Related Groups
- DRG Abschläge
- DRG-Systemzuschlag
- DRG Zuschläge
- Fallpauschale
- Fixkostendegressionsabschlag
- G-BA Systemzuschlag
- G-DRG System
- KHEntgG – Krankenhausentgeltgesetz
- KHG – Krankenhausfinanzierungsgesetz
- Krankenhaus
- Pflegezuschlag
- Qualitätssicherungszuschlag
- Versorgungszuschlag
- Verweildauer