A B C D E F G H I K L M N O P Q R S T V W Z
Ze Zu

Im deutschen Finanzierungssystem geschieht die Vergütung von patientenbezogenen Leistungen über Fallpauschalen (Diagnosis Related Groups – DRG). Zusätzlich zu den DRGs sieht das System auch diverse Zu- und Abschläge vor, um die Finanzierung verschiedener Bereiche des G-DRG Systems und den dazugehörigen Institutionen sicherzustellen. Die rechtliche Grundlage dazu bildet § 17b Abs. 1a Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG), der besagt, dass Krankenhäuser je nach Finanzierungstatbestand, Zu- und/oder Abschläge vereinbaren müssen. Die Höhe der Zu- und Abschläge wird in der Regel jährlich neu vereinbart.

 

 

Verschiedene Zu- und Abschläge

Mögliche Zuschläge

  • G-BA-Systemzuschlag – 2,67 € je Fall (Stand: 2022)
  • DRG-Systemzuschlag – 1,26 € je Fall (Stand: 2022)
  • Zuschlag für die Aufnahme von Begleitpersonen – 45,00 € je Belegungstag der Begleitperson
  • Qualitätssicherungszuschlag –  0,81 € Anteil Krankenhaus + länderspezifischer Anteil je vollstationärer Fall (Stand: 2022)
  • Versorgungszuschlag – 1,00 % auf abgerechnete DRG ab 01. August 2013 (gem. § 8 Abs. 10 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG)); 1,64 % auf abgerechnete DRG ab 01. September 2013 (in Verbindung mit § 10 Abs. 5 Satz 6 KHEntgG); 0,8 % ab 01. August 2014
    • Im Jahr 2017 wurde der Versorgungszuschlag vom Pflegezuschlag abgelöst
  • Pflegezuschlag – krankenhausindividueller Zuschlag pro Fall basierend auf individueller Fördersumme
    • Im Jahr 2020 wurde der Pflegezuschlag mit Inkrafttreten des Pflegepersonal-Stärkungsgesetzes (PpSG) abgelöst.
  • Ausbildungszuschlag – krankenhausspezifisch
  • Zuschlag für Zentren und Schwerpunkte – krankenhausspezifisch
  • Sicherstellungszuschlag – krankenhausspezifisch
  • Hygienezuschlag – krankenhausspezifisch
  • Telematikzuschlag – krankenhausspezifisch
  • Zuschläge für Erlösausgleiche – krankenhausspezifisch
  • Zuschläge für besondere Einrichtungen – krankenhausspezifisch

 

Mögliche Abschläge

  • Abschlag aufgrund der Nichtteilnahme an der Notfallversorgung – 50,00 € je vollstationärer Fall auf das Erlösbudget
  • QS-Abschlag – krankenhausspezifisch (150,00 € je nicht dokumentierten Datensatz)
  • Abschlag wegen fehlender Lieferung der DRG-Daten – krankenhausspezifisch (10,00 – 15,00 € je nicht gelieferten Datensatz vom Erlösbudget)
  • Abschlag aufgrund der Nichtteilnahme am DTA – krankenhausspezifisch
  • Mehrleistungsabschlag – krankenhausspezifisch
  • Abschläge für besondere Einrichtungen
  • Abschläge für Erlösausgleiche
  • Fixkostendegressionsabschlag – krankenhausspezifisch

 

Darstellung möglicher Zu- und Abschläge zur Sicherstellung der G-DRG System-Finanzierung

Zu- und Abschläge zur Sicherstellung der Finanzierung verschiedener Bereiche und Institutionen im G-DRG System

 

Die genannten Zu- und Abschläge sind nicht zu verwechseln mit den Zu- und Abschlägen, die bei einer Über- bzw. Unterschreitung der Grenzverweildauer einer DRG zu zahlen/erhalten sind:

 


Weitere, relevante Informationen: