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Die am 22. November 2024 durch den Bundesrat abgesegnete Krankenhausreform, sieht für die Finanzierung der Krankenhausfälle zukünftig drei Formen vor. Die Vorhaltevergütung, auch als Vorhaltefinanzierung bezeichnet, deckt die Kosten für Vorhalt und Pflege. Die Finanzierung der verbleibenden Kosten erfolgt weiterhin über eine fallabhängige Pauschale, die sogenannte rDRG.

  1. Die Vorhaltefinanzierung setzt sich aus der
    • Finanzierung der Vorhaltekosten (1) über Vorhaltepauschalen
    • Finanzierung der Pflegekosten (2) über Pflegeentgelte
  2. Die Vergütung aus rDRG – Residual DRG (3) finanziert
    • die verbleibenden Restkosten sowie
    • die Sachmittelkosten.

 

 

 

Wozu dient die Vorhaltevergütung?

Die Vorhaltevergütung soll eines der drei erklärten Ziele der Krankenhausreform erfüllen, die Entökonomisierung. Auf den Seiten des Bundesministerium für Gesundheit heißt es unter Fragen und Antworten zur Krankenhausreform:

„Entökonomisierung: Die Finanzierung der Krankenhausleistungen soll zu einem relevanten Anteil weitgehend unabhängig von der Leistungserbringung gesichert werden: Deshalb wird eine Vorhaltevergütung eingeführt.“

Die Vorhaltevergütung wird so beschrieben:

„Das Finanzierungssystem der Krankenhäuser wird verändert: Es wird eine weitgehend garantierte Vergütung – das sog. Vorhaltebudget – eingeführt. Demnach erhalten bedarfsnotwendige Krankenhäuser Geld unabhängig davon, ob die Leistung erbracht wurde –
also nur dafür, dass sie das Angebot und die dafür vorgesehenen Strukturen bereit halten: 60% der bisherigen Fallpauschalen werden künftig über den Vorhalteanteil gesichert, 40% müssen über Behandlungsfälle erwirtschaftet werden.“

 

Was gehört zu den Vorhaltekosten?

Die Vorhaltekosten sind Kosten, die einem Krankenhaus entstehen, auch wenn kein Patient das Krankenhaus zur Behandlung aufsucht. Hierzu zählen insbesondere die Personal- und Infrastrukturkosten. Aufgrund der Herausnahme der Pflegepersonalkosten (Pflege am Bett) im Jahr 2020 kommen diesen Kosten bei der Berechnung der Vorhaltevergütung eine gesonderte Bedeutung zu. Als Teil der Vorhaltevergütung werden diese, über die für die jeweilige Fallpauschale vorgesehenen Pflegeentgelt-Bewertungsrelation pro Tag abgerechnet. Die „reine“ Vorhaltevergütung, also die Gelder, die ein Krankenhaus nach Erfüllung der gesetzlichen Rahmenbedingungen (Leistungsgruppenzuteilung) erhält, decken demnach die Restpersonalkosten und die Infrastrukturkosten ab. Die Pflegepersonalkosten werden wie bisher unterjährig fallabhängig ausgezahlt. Der Ausgleich der Pflegepersonalkosten NACH Jahresabschluss (Selbstkostendeckung) kann folglich nicht der VORhaltevergütung zugesprochen werden.

Mehr zum Thema finden Sie in unserem „Gutachten zur Prüfung der Aussage: „Die Vorhaltevergütung beträgt 60%“:

zum Gutachten

 

Berechnung der Vorhalte-BWR (Vorhaltepauschale)

Für die Vorhaltepauschale wird, wie für die aG-DRG und das Pflegeentgelt, eine Bewertungsrelation (Vorhalte-BWR) durch das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) berechnet, die sich wie üblich an den Kosten bemisst. Die exakte Vorgehensweise zur Berechnung der Bewertungsrelation kann zu gegebener Zeit dem Abschlussbericht des InEK entnommen werden. Zum Zeitpunkt der Verfassung dieses Beitrages ist die Methodik noch nicht bekannt. Aus diesem Grund wird nachfolgend die Berechnung für die Ermittlung der Kosten beschrieben, auf dessen Basis die Anteilsberechnung für die drei Finanzierungbereiche erfolgt.

Für die Ermittlung der Kosten, die zur Berechnung der Vorhalte-BWR herangezogen werden, wird zunächst der Ausgliederungswert ermittelt. Hierfür summiert man die Pflegekosten mit den Restkosten (Personal- und Infrastrukturkosten). Die Restkosten werden auch als „verminderte Kosten“ beschrieben. Die Sachmittel bleiben hierbei unberücksichtigt. Der Ausgliederungswert wird mit der 60/40 Regel aufgeteilt: 60 Prozent für die Vorhaltefinanzierung und 40 Prozent für die rDRG. Abschließend werden die Kosten für die Pflege wieder abgezogen, da diese wie bisher über das Pflegebudget erstattet werden. Die verbleibenden Kosten werden für die Berechnung der Vorhalte-BWR herangezogen. In einigen DRGs ist der Anteil der Pflege sehr hoch, so dass nur wenig Kosten zur Berechnung der Vorhalte-BWR übrig bleiben. Dies betrifft insbesondere die pflegeintensiven Fälle aus den Bereichen Pädiatrie, Geburtshilfe, Stroke Unit, Spezielle Traumatologie und Intensivmedizin, die gemäß des § 39 des Entwurfes des Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz – KHVVG gesonderte Förderbeträge erhalten sollen. Wie die Vergütung über die Vorhalte-BWR ist auch die Förderung von der Zuteilung zur Leistungsgruppe abhängig.

Hinweis: Je höher die Pflegekosten innerhalb einer DRG sind, desto geringer ist der Anteil für die Vorhalte-BWR.

1. Ausgliederungswert = Pflegekosten + Restkosten
2. Vorhaltekosten = Ausgliederungswert / 100*60
3. Residual DRG = Ausgliederungswert / 100*40 + Sachmittelkosten

 

Beispielberechnung anhand der aG-DRG P62D

Kostenart Gesamt
Pflegekosten (Pflege am Bett) 34.499,50 €
Sachmittelkosten  9.260,74 €
Restkosten („Rest-Personal“ und Infrastruktur) 26.480,59 €
Gesamtkosten 70.240,83 €
Pflege und Restkosten (ohne Sachmittel) – Ausgliederungswert 60.980,09 €

 

Vorhaltekosten 
Gesamt 60 % vom Ausgliederungswert 100,00 % 36.588,05 €
… davon Pflegekosten  94,29 % 34.499,50 €
… davon Vorhaltekosten  5,71 %  2.088,55 €
Residual DRG 
Gesamt 100,00 % 33.652,78 €
… davon Restkosten 40 % vom Ausgliederungswert  72,48 % 24.392,04 €
… davon Sachmittelkosten  27,52 %  9.260,74 €

Gerechnet mit den Daten aus Erhebungsjahr 2022.

 

Darstellung der unterschiedlichen Höhe der Finanzierungsbereiche Vorhalt, Pflege und rDRG am Beispiel von konkreten DRGs

Höhe der Finanzierungsbereiche Vorhalt, rDRG und Pflege am Beispiel der DRG M01B, F95A und P62D

 

Für die aG-DRG P62D ergibt sich demnach die folgende Verteilung für die drei Vergütungsquellen:

  • Vorhalt:      2.088,55 € / 70.240,83 € = 2,97 %
  • Pflege:      34.499,50 € / 70.240,83 € = 47,91 %
  • rDRG:        33.652,78 € / 70.240,83 € = 49,12 %

Hinweis: Die 60/40 Regel wird ausschließlich für die Berechnung der Vorhaltevergütung genutzt. Dies bedeutet nicht, dass für jede DRG grundsätzlich 60 % der Vorhaltekosten an das Krankenhaus (welches die zugehörige Leistungsgruppe erhält) gezahlt werden! Bei DRGs, die einen hohen Sachkostenanteil aufweisen, wie z.B. die DRG F95A. Hier beträgt der Anteil für die Vorhaltevergütung (Vorhalt + Pflege) insgesamt 24,43 %, gemessen an den Gesamtkosten. Für die DRG P62D, die sehr hohe Pflegekosten beinhaltet, beträgt der Anteil für den den reinen Vorhalt 2,97 % an den Gesamtkosten.

Über alle Fälle hinweg ergibt sich folgende Verteilung:

Pflege Vorhalt rDRG
28,6% 21,3% 50,1%

 

Mit 21,3 % wird die Vorhaltepauschale den kleinsten Teil der Finanzierung der Krankenhausfälle in Deutschland ausmachen.

*„Um Anreize zur Mengensteigerung zu dämpfen, sind Veränderungen der […] übermittelten Fallzahl des Krankenhausstandortes in der einzelnen ihm zugewiesenen […] Leistungsgruppe nur zu berücksichtigen, wenn diese mehr als 20 Prozent nach oben oder unten von der bei der letzten Ermittlung zugrunde gelegten […] übermittelten Fallzahl abweicht.“ Auszug aus Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit – Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsqualität im Krankenhaus und zur Reform der Vergütungsstrukturen (Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz – KHVVG). § 37, Abs. 2, S. 150 – 151

 


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