Das Pflegeentgelt, auch als Pflegeerlös bezeichnet, finanziert seit dem Jahr 2020 die „Pflege am Bett“, zuzüglich zur pauschalen Vergütung der übrigen Betriebskosten, nach dem Selbstkostendeckungsprinzip. Hierfür verhandelt jedes Krankenhaus prospektiv ein individuelles Pflegebudget, was sich aus den voraussichtlichen Pflegepersonalkosten für das zukünftige Jahr ergibt. Dieses Pflegebudget wird im Laufe des Jahres durch die Pflegekostenerlöse je G-DRG abgerufen. Der Punktwert „Pflegeerlösbewertungsrelation / Tag“ ist im Pflegeentgelt-Katalog in einer separaten Spalte des bestehenden Fallpauschalen-Kataloges je Haupt- und Belegabteilung sowie teilstationär aufgeführt.
Als Multiplikator zur Pflegeerlös-Bewertungsrelation dient der Pflegeentgeltwert. Dieser Wert ist krankenhausindividuell zu verhandeln. Bis zur Verhandlung des Pflegebudgets 2020 wurde zunächst ein Wert in Höhe von 146,55 € festgesetzt. Für den Zeitraum 01. April 2020 – 31. Dezember 2020 betrug der Pflegeentgeltwert 185,00 € gemäß COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz. In diesem wurde auch geregelt, dass der erhöhte Betrag bei den Krankenhäusern verbleibt, auch wenn keine Pflegepersonalausgaben in gleicher Höhe entstanden sind. Ab dem 01. Januar 2021 entsprach der Wert 163,09 €. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Zahlung eines Bonus für Pflegekräfte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen (Pflegebonusgesetz) vom 28. Juni 2022 wurden folgende Werte festgesetzt:
- 01. Januar bis 30. Juni 2022 ⇒ 163,09 €
- 01. Juli bis 31. Dezember 2022 ⇒ 200,00 €
- ab 01. Januar 2023 ⇒ 230,00 €
Der § 15 Abs. 2a Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) wurde dementsprechend geändert.

Ab 2020 wird die Pflege am Bett über das Selbstkostendeckungsprinzip erstattet. Wie sich die Entgelthöhe berechnet zeigen die Berechnungsbeispiele
Berechnung des Pflegeentgeltes
Fallbeispiel: Patient*in A wird am 10. September 2022 in der Hauptabteilung des Krankenhauses X aufgenommen. Vier Tage später, am 14. September 2022 wird Patient*in A entlassen. Aus der Behandlung ergibt sich die Fallpauschale L13A (Nieren-, Ureter- und große Harnblaseneingriffe bei Neubildung, Alter > 18 Jahre, ohne Kombinationseingriff, mit CC).
Fragestellung: Mit welchem Gesamt DRG Erlös kann das Krankenhaus für diesen Fall rechnen?
Relevante Parameter:
- Fallpauschale: L13A
- Untere Grenzverweildauer: 3 Tage
- Obere Grenzverweildauer: 19 Tage
- Durchschnittliche Verweildauer: 10,4 Tage
- Relativgewicht bei durchschnittlicher Verweildauer: 2,34
- Pflegeerlös pro Tag: 0,797
- Bundesbasisfallwert (2022): 3.833,07 €
- Pflegeerlösbewertungsrelation (2022): 200,00 €
- Tatsächliche Verweildauer: 4 Tage
1. DRG Erlös innerhalb der Verweildauergrenzen
- 2,34 (Relativgewicht) x 3.833,07 € (Bundesbasisfallwert 2022) = 8.969,38 €
Berechnungsrelevante Verweildauertage: 10.09., 11.09., 12.09., 13.09. (der Tag der Entlassung wird nicht gezählt!)
2. Berechnung des Pflegeerlöses:
- (0,797 x 4) x 200,00 € = 637,60 €
3. Gesamterlös:
- 8.969,38 € + 637,60 € = 9.606,98 €
Antwort: Dem Krankenhaus stehen für diesen Fall Erlöse in Höhe von 9.606,98 € zu. Diese sind vom Kostenträger zu erstatten.
Weitere, relevante Informationen:
- Belegabteilung
- Bewertungsrelation
- Bundesbasisfallwert
- DRG – Diagnosis Related Groups
- Fallpauschale
- Fallpauschalen-Katalog
- KHEntgG – Krankenhausentgeltgesetz
- Krankenhaus
- Pflegebudget
- Pflegepersonalstärkungsgesetz (PpSG), Pflegepersonaluntergrenzenverordnung (PpUgV) und Pflegeförderprogramm
- Relativgewicht