Im Zuge des Krankenhauspflegeentlastungsgesetzes (KHPflEG), welches (vorbehaltlich einiger weniger Absätze) am 28. Dezember 2022 in Kraft getreten ist, wurde der neue § 115f Sozialgesetzbuch Fünf (SGB V) eingeführt. Dieser beinhaltet und regelt die spezielle sektorengleiche Vergütung, im allgemeinen Sprachgebrauch auch als Hybrid-DRG bezeichnet. Die Einführung erfolgte zum 01. Januar 2024. Mit dem Gesetz zur Reform der Notfallversorgung, welches am 15. Oktober 2026 vom Deutschen Bundestag beschlossen wurde, wird § 115f SGB V zum 01. Januar 2028 gestrichen. Für das Jahr 2027 gelten Übergangsregelungen.
Inhaltsverzeichnis
Spezielle sektorengleiche Vergütung
Definition
Die sektorengleiche Vergütung sieht vor, eine einheitliche Vergütung für definierte Hybrid-DRG-Leistungen zu schaffen, die sowohl im stationären, als auch im ambulanten Sektor erbracht werden können. Dadurch soll die Ambulantisierung vorangetrieben und begünstigt werden. Hybrid-DRGs sind folglich für beide Abrechnungssysteme, stationär sowie ambulant gültig.
Die Vertragsparteien, bestehend aus Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband), Deutscher Krankenhausgesellschaft e.V. (DKG) und Kassenärztlicher Bundesvereinigungen (KBV), vereinbaren gem. § 115f Abs. 1 SGB V
- „eine spezielle sektorengleiche Vergütung, die unabhängig davon erfolgt, ob die vergütete Leistung ambulant oder stationär mit Übernachtung erbracht wird, und
- für welche der in dem nach § 115b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vereinbarten Katalog [AOP-Katalog] genannten Leistungen die Vergütung nach Nummer 1 erfolgt“.
Die Vergütung ist gem. § 115f Abs. 1 SGB V „individuell als Fallpauschale zu kalkulieren. Unterschiede nach dem Schweregrad der Fälle sind dabei durch die Bildung von Stufen zu berücksichtigen.“
Ab dem Jahr 2026 sind die relevanten Fallpauschalen auf Basis geeigneter Kostendaten für beide Leistungsbereiche zu kalkulieren.
Zur Erbringung der definierten sektorengleichen Leistungen berechtigt sind gem. § 115f Abs. 3 SGB V
- Zur Erbringung der vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Ärzte und zugelassene medizinische Versorgungszentren sowie ermächtigte Ärzte und ermächtigte Einrichtungen (§ 95 Abs. 1 Satz 1 SGB V)
- Zugelassene Krankenhäuser (Hochschulkliniken, Plankrankenhäuser, Krankenhäuser mit Versorgungsvertrag; § 108 SGB V)
Hybrid-DRG-Leistungskatalog
Die Definition von Leistungen, für die eine sektorengleiche Vergütung gilt, erfolgt jährlich und wird durch die zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Hybrid-DRG-Vereinbarung festgelegt. Der sog. Hybrid-DRG-Leistungskatalog beinhaltet Leistungsbereiche und zugeordnete Behandlungsmaßnahmen, die über Hybrid-DRG vergütet werden. Die Auswahl an Leistungen soll gemäß § 115f Abs. 2 SGB V jährlich überprüft und ergänzt und spätestens bis zum 31. März in Form der Hybrid-DRG-Vereinbarung veröffentlicht werden. Die ausgewählten Leistungen gelten ab dem 01. Januar des Folgejahres.
Hybrid-DRG-Vergütungsvereinbarung
Die „Vereinbarung zu der speziellen sektorengleichen Vergütung (Hybrid-DRG)“, auch als Hybrid-DRG-Vergütungsvereinbarung bezeichnet, beinhaltet neben dem Leistungskatalog auch die entsprechende Pauschalvergütung für die aufgeführten Leistungen. In Anlage 2 der Vereinbarung ist die Aufstellung der Hybrid-DRG inklusive der Leistungsbereiche sowie der monetären Werte zu Abrechnungszwecken aufgeführt. Somit geben die Vertragsparteien eine einheitliche Vergütungsstruktur für die sektorengleiche Leistungserbringung vor.
Abrechnung und Vergütung
Die Hybrid-DRG-Leistungen sind mit einer Hybrid-DRG zu vergüten, sofern ein Patientenfall mit den relevanten Parametern durch den Grouper einer Hybrid-DRG zugeordnet wurde. Durch Eingabe der Diagnosen (ICD-10) und Prozeduren (Operationen- und Prozedurenschlüssel – OPS), sowie zusätzlicher Informationen (z. B. Beatmung) gelangt die Groupersoftware zu einer Hybrid-DRG. Insofern der Fall einen Kontextfaktor aufweist, gruppiert der Grouper den Fall in die aG-DRG.
Es ist immer nur eine Hybrid-DRG pro Patientenfall abrechnungsfähig. Die Krankenkassen sind gemäß § 6 Hybrid-DRG-Umsetzungsvereinbarung dazu verpflichtet, die in Rechnung gestellte Hybrid-DRG innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Rechnungseingang zu begleichen.
Werden bei einem Patientenfall sowohl Leistungen aus dem AOP-Katalog, als auch aus dem Hybrid-DRG-Leistungskatalog durchgeführt, ist eine Abrechnung über die AOP-Vergütungssystematik gem. § 1 Abs. 2 Hybrid-DRG-Umsetzungsvereinbarung ausgeschlossen. Somit gilt bis einschließlich 2026: Die Hybrid-DRG-Vergütung „schlägt“ die AOP-Vergütung über den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM).
Hinweis (unter Vorbehalt; siehe „Neuerungen durch die Notfallreform): Der bestehende Satz „Die Hybrid-DRG-Vergütung ‚schlägt’ die AOP-Vergütung über den EBM“ stimmt für das Jahr 2027 bei Fällen ohne Übernachtung nur noch eingeschränkt, weil diese Fälle dann ohnehin nach EBM-Preisen vergütet werden.
Hybrid-DRG-Bezeichnung und Erlöse
Durch Klick auf die jeweilige Hybrid-DRG gelangen Sie direkt zur Detailansicht (Stand: 2026).
| Leistungsbereich | aG-DRG | Hybrid-DRG | ohne postoperative Nachbehandlung im Krankenhaus | zuzüglich postoperative Nachbehandlung im Krankenhaus |
| Ablative Maßnahmen bei Herzrhythmusstörungen | F50A | F50M | 7.406,84 € | 7.436,84 € |
| F50B | F50N | 5.068,89 € | 5.098,89 € | |
| F50C | F50O | 3.599,30 € | 3.629,30 € | |
| Aggregatwechsel eines Kardioverters / Defibrillators (AICD) | F02A | F02M | 6.489,52 € | 6.519,52 € |
| F02B | F02N | 5.088,25 € | 5.118,25 € | |
| Andere Eingriffe am Anus oder Anoproktoplastik und Rekonstruktion von Anus und Sphinkter bei Analfissuren und Hämorrhoiden | G26A | G26M | 1.426,87 € | 1.456,87 € |
| G26B | G26N | 1.016,05 € | 1.046,05 € | |
| Andere Eingriffe an der Urethra außer bei Para- / Tetraplegie, kleine Eingriffe an den Harnorganen | L17B | L17M | 1.780,41 € | 1.810,41 € |
| L17B | L17N | 1.258,81 € | 1.288,81 € | |
| Andere Eingriffe an Uterus und Adnexen oder bestimmten Hernien außer bei bösartiger Neubildung, mit komplexer Diagnose oder bestimmte Eingriffe am Uterus oder kleine rekonstruktive Eingriffe an den weiblichen Geschlechtsorganen | N07A | N07M | 2.520,88 € | 2.550,88 € |
| Andere Eingriffe an Uterus und Adnexen oder bestimmten Hernien außer bei bösartiger Neubildung, ohne komplexe Diagnose oder andere kleine Eingriffe an den weiblichen Geschlechtsorganen, Alter > 13 Jahre | N25Z | N25M | 1.778,24 € | 1.808,24 € |
| Andere hämatologische und solide Neubildungen mit anderen OR-Prozeduren ohne äußerst schwere oder schwere CC oder Therapie mit offenen Nukliden bei hämatologischen und soliden Neubildungen, mehr als ein Belegungstag | R14Z | R14M | 1.574,93 € | 1.604,93 € |
| Andere OR-Prozeduren an den Atmungsorganen | E02D | E02M | 2.011,30 € | 2.041,30 € |
| Andere rekonstruktive Eingriffe an den weiblichen Geschlechtsorganen oder andere Myomenukleation | N23Z | N23M | 3.832,21 € | 3.862,21 € |
| Andere transluminale Intervention an Herz, Aorta und Lungengefäßen oder Ablation über A. renalis oder komplexe Rekanalisation von Koronargefäßen | F19B | F19M | 4.877,78 € | 4.907,78 € |
| Appendektomie oder laparoskopische Adhäsiolyse außer bei Peritonitis oder Exzision erkranktes Gewebe Dickdarm ohne äußerst schwere oder schwere CC | G23B | G23M | 2.867,87 € | 2.897,87 € |
| Beidseitige Eingriffe bei Leisten- und Schenkelhernien, Alter > 55 Jahre oder komplexe Herniotomien oder Operation einer Hydrocele testis oder andere kleine Eingriffe an Dünn- und Dickdarm | G09Z | G09M | 3.422,23 € | 3.452,23 € |
| G09Z | G09N | 2.885,11 € | 2.915,11 € | |
| Bestimmte Eingriffe an den Extremitäten oder bei Endoprothese der oberen Extremität oder am Knie | I13E | I13M | 3.359,68 € | 3.389,68 € |
| I13G | I13N | 3.091,04 € | 3.121,04 € | |
| Eingriffe am Fuß | I20D | I20M | 3.280,38 € | 3.310,38 € |
| I20E | I20N | 2.085,14 € | 2.115,14 € | |
| I20F | I20O | 1.006,54 € | 1.036,54 € | |
| Eingriffe am Hoden oder bestimmte Eingriffe an Urethra und Prostata bei bösartiger Neubildung oder bestimmte radikale Prostatovesikulektomien oder bestimmte Lymphadenektomie | M04D | M04M | 1.418,84 € | 1.448,84 € |
| Eingriffe bei Hernien oder bestimmte partielle Resektion des Dickdarmes | G24A | G24M | 3.639,27 € | 3.669,27 € |
| G24B | G24N | 2.711,39 € | 2.741,39 € | |
| G24B | G24O | 2.465,72 € | 2.495,72 € | |
| G24D | G24P | 2.435,37 € | 2.465,37 € | |
| G24D | G24Q | 2.082,60 € | 2.112,60 € | |
| G24D | G24R | 1.246,41 € | 1.276,41 € | |
| Eingriffe bei Sinus pilonidalis und perianal | J09B | J09M | 1.137,07 € | 1.167,07 € |
| ERCP oder bestimmte endoskopische Eingriffe | H41D | H41M | 1.846,44 € | 1.876,44 € |
| H41F | H41N | 1.479,81 € | 1.509,81 € | |
| Hysterektomie außer bei bösartiger Neubildung, ohne äußerst schwere oder schwere CC, ohne komplexen Eingriff, ohne Beckenbodenplastik oder subtotale und andere Hysterektomie bei bösartiger Neubildung oder komplexe Myomenukleation | N21A | N21M | 3.999,29 € | 4.029,29 € |
| N21B | N21N | 3.688,78 € | 3.718,78 € | |
| Implantation Kardioverter / Defibrillator (AICD) oder Implantation eines myokardmodulierenden Systems oder eines Drucksensors in die Pulmonalarterie oder eines intrakardialen Pulsgenerators | F01C | F01M | 10.067,56 € | 10.097,56 € |
| F01E | F01N | 7.484,31 € | 7.514,31 € | |
| F01F | F01O | 6.163,41 € | 6.193,41 € | |
| Interventioneller Septumverschluss oder Vorhofohrverschluss oder Verschluss einer paravalvulären Leckage mit einem kardialen Okkluder | F95A | F95M | 7.123,54 € | 7.153,54 € |
| F95B | F95N | 5.443,60 € | 5.473,60 € | |
| Invasive kardiologische Diagnostik außer bei akutem Myokardinfarkt | F49D | F49M | 2.727,96 € | 2.757,96 € |
| F49D | F49N | 2.504,25 € | 2.534,25 € | |
| F49E | F49O | 2.615,59 € | 2.645,59 € | |
| F49E | F49P | 2.047,45 € | 2.077,45 € | |
| F49F | F49Q | 1.927,53 € | 1.957,53 € | |
| F49F | F49R | 1.144,01 € | 1.174,01 € | |
| Kleine Eingriffe an den Harnorganen | L06C | L06M | 2.353,00 € | 2.383,00 € |
| Kleine Eingriffe bei Krankheiten des Blutes, der blutbildenden Organe und des Immunsystems | Q03B | Q03M | 1.796,18 € | 1.826,18 € |
| Komplexe Eingriffe am Schultergelenk oder bestimmte Osteosynthesen an der Klavikula | I29B | I29M | 3.652,10 € | 3.682,10 € |
| Komplexe Rekonstruktion der Bauchwand, Alter > 0 Jahre | G08B | G08M | 3.087,62 € | 3.117,62 € |
| Laparoskopische Cholezystektomie oder bestimmte Eingriffe an Leber und Bauchwand | H08C | H08M | 3.036,49 € | 3.066,49 € |
| Lokale Exzision und Entfernung von Osteosynthesematerial an Hüftgelenk, Femur und Wirbelsäule oder komplexe Eingriffe an Ellenbogengelenk und Unterarm oder bestimmte Eingriffe an der Klavikula | I21Z | I21M | 3.184,11 € | 3.214,11 € |
| Lymphom und Leukämie mit anderen OR-Prozeduren | R11C | R11M | 1.629,74 € | 1.659,74 € |
| Mäßig komplexe Gefäßeingriffe | F59B | F59M | 5.366,75 € | 5.396,75 € |
| F59D | F59N | 3.422,66 € | 3.452,66 € | |
| F59E | F59O | 2.742,29 € | 2.772,29 € | |
| F59F | F59P | 2.087,96 € | 2.117,96 € | |
| Mehrere komplexe Eingriffe an Ellenbogengelenk und Unterarm, gelenkübergreifende Weichteildistraktion bei angeborenen Anomalien der Hand oder aufwendige Eingriffe am Unterarm oder bestimmte Eingriffe bei Mehrfragmentfraktur der Patella | I31B | I31M | 3.895,04 € | 3.925,04 € |
| I31C | I31N | 3.739,21 € | 3.769,21 € | |
| Ovariektomien und komplexe Eingriffe an den Tubae uterinae außer bei bösartiger Neubildung oder bestimmte Harnblaseneingriffe oder Adhäsiolyse | N05B | N05M | 2.453,35 € | 2.483,35 € |
| Perkutane Koronarangioplastie mit hochkomplexer Intervention oder Kryoplastie oder koronare Lithoplastie | F56B | F56M | 3.466,64 € | 3.496,64 € |
| F56B | F56N | 3.014,91 € | 3.044,91 € | |
| Perkutane Koronarangioplastie mit komplexer Diagnose oder intrakoronarer Brachytherapie oder bestimmte Intervention | F52B | F52M | 3.164,57 € | 3.194,57 € |
| Perkutane Koronarangioplastie mit komplexer Diagnose und hochkomplexer Intervention oder mit bestimmten Rekanalisationsverfahren, Alter > 15 Jahre | F24B | F24M | 3.702,33 € | 3.732,33 € |
| Perkutane Koronarangioplastie oder bestimmte kardiologische Diagnostik mit Gefäßeingriff | F58B | F58M | 2.938,99 € | 2.968,99 € |
| F58B | F58N | 2.309,52 € | 2.339,52 € | |
| Transurethrale Eingriffe außer Prostataresektion und komplexe Ureterorenoskopien oder bestimmte Eingriffe an den Harnorganen | L20B | L20M | 2.615,37 € | 2.645,37 € |
| L20C | L20N | 1.777,25 € | 1.807,25 € | |
| Zirkumzision, andere Eingriffe am Penis oder großflächige Ablationen der Haut | M05Z | M05M | 1.075,09 € | 1.105,09 € |
Neuerungen durch die Notfallreform (unter Vorbehalt der Abstimmung des Bundesrats)
Im Zuge des Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung, welches am 15. Oktober 2026 vom Deutschen Bundestag verabschiedet wurde, wird die spezielle sektorengleiche Vergütung grundlegend neu geregelt. Die Änderungen waren nicht Bestandteil des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (BT-Drucksache 21/6808), sondern wurden erst über die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit (BT-Drucksache 21/8629) in das Gesetz aufgenommen. Vorgesehen ist ein zweistufiges Vorgehen: Für das Jahr 2027 gilt eine Übergangsregelung, zum 01. Januar 2028 entfällt § 115f SGB V vollständig.
Übergangsjahr 2027
Mit Wirkung zum 01. Januar 2027 wird § 115f SGB V um einen neuen Absatz 6 ergänzt. Danach ist eine Hybrid-DRG-Leistung, die im Kalenderjahr 2027 erbracht wird, gem. § 115f Abs. 6 SGB V „ausschließlich mit den Preisen der regionalen Euro-Gebührenordnung nach § 87a Absatz 2 Satz 5 SGB V von den Krankenkassen vollständig zu vergüten, wenn die Leistung ohne Übernachtung erbracht wird.“
Für die Vergütung im Jahr 2027 ist somit entscheidend, ob der Patientenfall mit oder ohne Übernachtung erbracht wurde:
- Leistungen ohne Übernachtung werden nicht mehr mit der Hybrid-DRG, sondern auf Basis des EBM nach der regionalen Euro-Gebührenordnung vergütet. Dies gilt gleichermaßen für Vertragsärzte und Krankenhäuser.
- Leistungen mit mindestens einer Übernachtung werden unverändert mit der vereinbarten bzw. festgesetzten Hybrid-DRG vergütet.
Die Hybrid-DRG-Vereinbarung und der Hybrid-DRG-Leistungskatalog für das Jahr 2027 bleiben von der Neuregelung unberührt und haben Bestand. Eine Mengenbegrenzung der Hybrid-DRG-Leistungen erfolgt auch im Jahr 2027 nicht.
Zuordnung über den Grouper
Für die Zuordnung, ob eine Leistung mit oder ohne Übernachtung erbracht wird, sind gem. § 115f Abs. 6 SGB V „vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus zertifizierte Datenverarbeitungslösungen zu verwenden.“ Das InEK hat die Vorgaben für den Hybrid-DRG-Grouper entsprechend anzupassen. Maßgeblich für die Zuordnung einer Leistung zu einer Hybrid-DRG bleibt das Definitionshandbuch des InEK. Eine dem Hybrid-DRG-Katalog 2027 zugeordnete Leistung kann damit nur über die Euro-Gebührenordnung (ohne Übernachtung) oder über die Hybrid-DRG (mit Übernachtung) abgerechnet werden, nicht jedoch über eine aG-DRG.
Vergütung der Sachkosten
Die Sachkosten für Hybrid-DRG-Leistungen ohne Übernachtung werden im Jahr 2027 wie folgt vergütet:
- Vertragsärztliche Leistungserbringer erhalten die Sachkosten „nach Maßgabe des jeweiligen nach § 83 geschlossenen Gesamtvertrags mit den Preisen der regionalen Euro-Gebührenordnung“.
- Krankenhäuser erhalten die Sachkosten entsprechend den Regelungen, die in der Vereinbarung nach § 115b SGB V (AOP-Vertrag) getroffen wurden.
Voraussetzung ist in beiden Fällen die Erfüllung der Qualitätsvoraussetzungen nach § 115b Abs. 1 Satz 5 SGB V.
Streichung des § 115f SGB V zum 01. Januar 2028
Gemäß Art. 2a des Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung wird § 115f SGB V mit Wirkung zum 01. Januar 2028 gestrichen. An die Stelle der Hybrid-DRG treten zum 01. Januar 2028 sogenannte Kurzzeitfallpauschalen, die gezielt die Ambulantisierung bislang stationär erbrachter Behandlungen im Krankenhaus fördern sollen.
Bereits im Jahr 2027 ergeben sich daraus folgende Konsequenzen:
- Die Vertragsparteien (GKV-Spitzenverband, DKG und KBV) haben keine Vereinbarungen, Anpassungen oder Beauftragungen für das Jahr 2028 mehr zu treffen.
- Die Schiedsmechanismen nach § 115f Abs. 4 SGB V finden im Jahr 2027 keine Anwendung mehr.
- Die Vorgaben nach § 115f Abs. 2 Satz 2 SGB V zur Anzahl der mit der Leistungsauswahl zu erfassenden, bislang stationär erbrachten Fälle sind ab dem Jahr 2028 unbeachtlich.
Zur Abgrenzung von Leistungen des AOP-Katalogs und der Kurzzeitfallpauschalen sind gem. § 17b Abs. 2a Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) ebenfalls vom InEK zertifizierte Datenverarbeitungslösungen zu verwenden. Darüber hinaus „haben [die Vertragsparteien] sicherzustellen, dass für Leistungen, die im Jahr 2027 mit der speziellen sektorengleichen Vergütung nach § 115f des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vergütet wurden, durch die Vergütung über eine Kurzzeitfallpauschale im Jahr 2028 keine Mehrausgaben für die Kostenträger entstehen.“
Übersicht der Neuregelungen
ab Verkündung (voraussichtlich 20. November 2026 (Bundesratabstimmung)): Abgrenzung AOP / Kurzzeitfallpauschale per zertifiziertem Grouper; keine Mehrausgaben beim Übergang 2027 zu 2028 (§ 17b Abs. 2a KHG)
01.01.2027: Hybrid-DRG-Leistungen ohne Übernachtung: Vergütung nach regionaler Euro-Gebührenordnung (EBM) (§ 115f Abs. 6 SGB V)
01.01.2027: Hybrid-DRG mit Übernachtung: Vergütung unverändert über Hybrid-DRG (§ 115f Abs. 1 SGB V)
01.01.2028: Streichung des § 115f SGB V; Einführung der Kurzzeitfallpauschalen (Art. 2a Notfallreformgesetz)
Stand: Beschluss des Deutschen Bundestages vom 15. Oktober 2026 auf Grundlage der Vorabfassung der BT-Drs. 21/8629. Die Befassung des Bundesrates und die Verkündung im Bundesgesetzblatt stehen noch aus.
Weitere, relevante Informationen:
- AOP – Ambulantes Operieren
- AOP-Katalog
- Beatmungsdauer
- Behandlungsfall
- BMG – Bundesministerium für Gesundheit
- Definitionshandbuch
- DKG – Deutsche Krankenhausgesellschaft e.V.
- DRG – Diagnosis Related Groups
- DRG Grouper
- EBM – Einheitlicher Bewertungsmaßstab
- GKV-Spitzenverband
- Hybrid-DRG Kontextfaktoren
- Hybrid-DRG-Leistungskatalog
- Hybrid-DRG-Vereinbarung 2025
- ICD-10-GM
- InEK – Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus
- KBV – Kassenärztliche Bundesvereinigung
- KHG – Krankenhausfinanzierungsgesetz
- Krankenhaus
- Kurzzeitfallpauschale
- OPS – Operationen- und Prozedurenschlüssel
- SGB – Sozialgesetzbuch



