Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband), die Deutsche Krankenhaus Gesellschaft e.V. (DKG) und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen (KBV) haben sich auf eine Erweiterung des Leistungskatalogs der speziellen sektorengleichen Vergütung (Hybrid-DRG) geeinigt. Gemeinsam haben sie die Hybrid-DRG-Vereinbarung 2025 veröffentlicht.

Die per Gesetz geforderte erstmalige Überprüfung des Startkatalogs sollte gemäß § 115f Abs. 2 Satz 2 SGB V bis zum 31. März 2024 durchgeführt werden. Die neue Vereinbarung wurde am 27. März 2024 von den Vertragsparteien beschlossen und ist ab dem 01. Januar 2025 gültig.

 

 

Inhalte der Hybrid-DRG-Vereinbarung 2025

Änderungen im Hybrid-DRG-Katalog

Insgesamt 94 Leistungen wurden definiert, die zukünftig über Hybrid-DRG vergütet werden sollen.

Durch die Hinzunahme weiterer Leistungen werden die bereits bestehenden Bereiche Hernien und Sinus pilonidalis erweitert. Zudem werden laut GKV-Spitzenverband sechs neue Bereiche definiert:

  • ERCP
  • Lymphknotenbiopsie
  • Eingriffe am männlichen Genital
  • Proktologie
  • offene Reposition Fraktur Klavikula
  • Eingriffe an der Brust

Die definierten Leistungen entstammen nicht nur den bereits definierten Leistungen im AOP Katalog (basierend auf § 115b SGB V). Erstmalig und per Gesetz stattgegeben sind auch Leistungen inkludiert, die durch das IGES Gutachten zur Aufnahme in den AOP Katalog empfohlen wurden oder ausschließlich in der OPS Klassifikation zu finden sind.

 

Quelle der Leistungen Anzahl an Leistungen
AOP Katalog 2024 50
IGES Empfehlung; nicht im AOP Katalog inkludiert 8
OPS Klassifikation 2024 36
neue Hybrid-Leistungen gesamt 94

 

Zudem findet sich für die neuen Leistungen eine zusätzliche Spalte „Ausschlusskriterien“ wieder. In dieser sind Leistungen definiert, die gemäß Fußnote die Abrechnung über eine Hybrid-DRG bei Vorliegen von vorliegenden Ausnahmen verhindern sollen.

 

Berechnungsschema für Hybrid-DRG

Neben der Anlage 1 (OPS-Codes) beinhaltet die Hybrid-DRG-Vereinbarung 2025 vom 27. März 2024 in Anlage 2 auch das Berechnungsschema, das das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) zur Kalkulation der Hybrid-DRG verwendet. Aufgeführt ist die Datengrundlage, die Berechnungsformel sowie die Definition der verwendeten Variablen.

Datengrundlage

Die stationären Daten, die zur Kalkulation der Hybrid-DRG notwendig sind, werden vom InEK bereitgestellt. Sie basieren auf den Fallzahlen der Datenlieferung gemäß § 21 Abs. 1 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) aus dem Jahr 2023 sowie auf den Kostendaten der DRG-Kalkulationskrankenhäuser (ebenfalls aus dem Jahr 2023).

Die vertragsärztlichen Daten stellt das Institut des Bewertungsausschusses (InBA) auf Basis einer bundesweiten Versichertenstichprobe („Geburtstagsstichprobe“) aus dem Jahr 2022 zur Verfügung.

Die Daten zu den ambulanten Operationen im Krankenhaus gemäß § 115b SGB V entstammen dem IGES Gutachten.

 


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