Das G-DRG System (seit 2020: aG-DRG System) umfasst sowohl voll- als auch teilstationäre Leistungen in verschiedenen Abteilungen der deutschen Krankenhäuser. Dabei untergliedert sich die vollstationäre Leistungserbringung in die Haupt- und Belegabteilung.
Neben der ärztlichen Versorgung in Hauptabteilungen durch hauptamtliche Ärzte, Operateure, Anästhesisten und Hebammen existiert auch die Versorgung in Belegabteilungen und/oder durch Belegärzte, -operateure, -anästhesisten und -hebammen (in Folge als Belegpersonal bezeichnet).
Um Patientenfälle korrekt abrechnen zu können, muss daher zwischen ärztlichen Leistungen in der Hauptabteilung und belegärztlichen Leistungen unterschieden werden. Sobald belegärztliche Leistungen erbracht wurden, muss die dafür notwendige Bewertungsrelation (BWR) zur Kalkulation des DRG Erlöses verwendet werden. Jedoch weist nicht jede German Diagnosis Related Group (G-DRG) entsprechende Belegabteilungsbewertungsrelationen auf.
Da das Belegpersonal im Sinne des § 18 Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) nicht am Krankenhaus angestellt ist, sondern ihre Patient*innen unter Inanspruchnahme der Ressourcen eines Krankenhauses (z. B. Räumlichkeiten (OP), Dienste, Einrichtungen oder Mittel) behandeln, entstehen dem Krankenhaus keine Personalkosten für das Belegpersonal. Der Belegpatientenfall wird daher über einen gesonderten pauschalierten Pflegesatz nach § 17 Abs. 1a Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) abgerechnet. Die Bewertungsrelation für die angesteuerte Fallpauschale beinhaltet somit alle entstandenen Kosten abzüglich der Kosten für das Belegpersonal und ist gegenüber der Bewertungsrelation der Hauptabteilung gemindert.
Inhaltsverzeichnis
Wie wird die Bewertungsrelation für die Belegabteilung berechnet?
Zur Berechnung der Bewertungsrelation für die Belegabteilung wird die Bewertungsrelation der Hauptabteilung als Referenzgröße verwendet. Mit Hilfe eines pauschalen Abzugverfahrens wird die Bewertungsrelation der Hauptabteilung um einen, je nach Kombination, entsprechenden Abzugswert gemindert. Dabei existieren folgende Versorgungsformen für die Belegabteilung:
- Bewertungsrelation bei Belegoperateuren/-ärzten
- Bewertungsrelation bei Belegoperateuren/-ärzten und Beleganästhesisten
- Bewertungsrelation bei Belegoperateuren/-ärzten und Beleghebammen
- Bewertungsrelation bei Belegoperateuren/-ärzten, -anästhesisten und -hebammen
Je nach Kombination werden verschiedene Kostenmodule subtrahiert.
Krankenhäuser mit Belegbetten, die mit Belegärzten Honorarverträge abgeschlossen haben, rechnen für die Belegpatientenfälle die Bewertungsrelation der Hauptabteilung zu 80 % ab. Die restlichen 20 % entfallen auf die Personalkosten für das Belegpersonal.
So ergeben sich diverse Bewertungsrelationen in Abhängigkeit von den nicht zu verbuchenden Personalkosten des Belegpersonals.
Bewertungsrelation bei Belegoperateuren/-ärzten
Die Bewertungsrelation bei Belegoperateuren/-ärzten entspricht der BWR der Hauptabteilung abzüglich der Kosten der Kostenmodule 1.1 (Personalkosten ärztlicher Dienst – Normalstation), 4.1 (Personalkosten ärztlicher Dienst – OP-Bereich), 7.1 (Personalkosten ärztlicher Dienst – Kardiologische Diagnostik/Therapie) und 8.1 (Personalkosten ärztlicher Dienst – Endoskopische Diagnostik/Therapie).
Bewertungsrelation bei Belegoperateuren/-ärzten und Beleganästhesisten
Von der BWR der Hauptabteilung werden für die BWR bei Belegoperateuren/-ärzten und Beleganästhesisten die Kosten der Kostenmodule 1.1 (Personalkosten ärztlicher Dienst – Normalstation), 4.1 (Personalkosten ärztlicher Dienst – OP-Bereich), 5.1 (Personalkosten ärztlicher Dienst – Anästhesie), 7.1 (Personalkosten ärztlicher Dienst – Kardiologische Diagnostik/Therapie) und 8.1 (Personalkosten ärztlicher Dienst – Endoskopische Diagnostik/Therapie) abgezogen.
Bewertungsrelation bei Belegoperateuren/-ärzten und Beleghebammen
Die BWR bei Belegoperateuren/-ärzten und -hebammen entspricht der BWR der Hauptabteilung abzüglich der Kosten für die Kostenmodule 1.1 (Personalkosten ärztlicher Dienst – Normalstation), 4.1 (Personalkosten ärztlicher Dienst – OP-Bereich), 6.1 (Personalkosten ärztlicher Dienst – Kreißsaal), 6.3 (Personalkosten med.-techn. Dienst – Kreißsaal), 7.1 (Personalkosten ärztlicher Dienst – Kardiologische Diagnostik/Therapie) und 8.1 (Personalkosten ärztlicher Dienst – Endoskopische Diagnostik/Therapie).
Bewertungsrelation bei Belegoperateuren/-ärzten, -anästhesisten und -hebammen
Für die BWR bei Belegoperateuren/-ärzten, -anästhesisten und -hebammen wurden die Kosten der Kostenmodule 1.1 (Personalkosten ärztlicher Dienst – Normalstation), 4.1 (Personalkosten ärztlicher Dienst – OP-Bereich), 5.1 (Personalkosten ärztlicher Dienst – Anästhesie), 6.1 (Personalkosten ärztlicher Dienst – Kreißsaal), 6.3 (Personalkosten med.-techn. Dienst – Kreißsaal), 7.1 (Personalkosten ärztlicher Dienst – Kardiologische Diagnostik/Therapie) und 8.1 (Personalkosten ärztlicher Dienst – Endoskopische Diagnostik/Therapie) von der BWR der Hauptabteilung abgezogen.
Beispiel für die BWR-Berechnung
Die folgenden zwei Schaubilder zeigen die Berechnung der Bewertungsrelationen anhand einer beispielhaften G-DRG. Für das Beispiel wurde die Fallpauschale O01B – Sectio caesarea, Schwangerschaftsd. bis 25 vollend. W. (SSW), m. mehr. kompliz. Diag., m. intraut. Ther. od. kompliz. Konstell. od. Mehrlingsschw. od. bis 33 SSW od. m. kompl. Diag., m. od. oh. kompliz. Diag. m. best. Eingriff b. Sectio od. äuß. schw. CC gewählt. Diese Fallpauschale beinhaltet sowohl die Bewertungsrelationen der Belegabteilung, als auch den Sonderfall der Bewertungsrelation der Hauptabteilung mit Beleghebamme.