Der Verlegungsabschlag ist eine Minderung des DRG Erlöses, der im Falle einer Verlegung einer/s Patientin/en wirksam wird. Der Verlegungsabschlag reguliert somit den Ressourcenverbrauch eines stationär erbrachten, aber verlegten Behandlungsfalles, welcher über eine Fallpauschale (Diagnosis Related Groups – DRG) abgerechnet wird.
Eine Verlegung liegt dann vor, „wenn zwischen der Entlassung aus einem Krankenhaus und der Aufnahme in einem anderen Krankenhaus nicht mehr als 24 Stunden vergangen sind“ (Quelle: § 1 Abs. 1 Satz 4 Fallpauschalenverordnung (FPV)). Wird ein Patient „am gleichen Tag aufgenommen und verlegt […], gilt dieser Tag als Aufnahmetag“ (Quelle: § 1 Abs. 7 Satz 2 FPV).
Inhaltsverzeichnis
Grundlegende Informationen zum Verlegungsabschlag
Jedes Krankenhaus, das eine oder mehrere Leistungen an einem Patienten erbringt, rechnet den entsprechenden Patientenfall über eine Fallpauschale nach geltendem Fallpauschalen-Katalog ab. Auch im Falle einer Verlegung rechnet jedes, am Patientenfall beteiligte, Krankenhaus eine Fallpauschale ab. Jedoch wird die Fallpauschale, je nach Verweildauer des Patienten im Krankenhaus, um einen Abschlag gemindert. An dieser Stelle gilt es jedoch zu unterscheiden, ob es sich bei der Fallpauschale um 1. eine Verlegungs-Fallpauschale oder 2. eine Fallpauschale mit einem externen Verlegungsabschlag handelt. Bei letzterem muss zusätzlich differenziert werden, ob die Berechnung aus Sicht des verlegenden oder des aufnehmenden Krankenhauses vorgenommen wird.
1. Verlegungs-Fallpauschalen
Verlegungs-Fallpauschalen sind im Fallpauschalen-Katalog gekennzeichnet. Befindet sich in der Spalte 12 (Arbeitsblatt Hauptabteilung) oder in der Spalte 14 (Arbeitsblatt Belegabteilung) ein X, ist diese Fallpauschale eine Verlegungs-Fallpauschale.
Für Fallpauschalen, die im Fallpauschalen-Katalog als Verlegungs-Fallpauschalen gekennzeichnet sind, gelten die Regelungen nach § 1 Abs. 3 FPV. Die Berechnung zur Minderung des DRG Erlöses bei Verlegung entspricht somit der gleichen Regelung, die bei allen Fallpauschalen ohne Verlegung anzuwenden ist.
Nachfolgend erhalten Sie zwei mögliche Berechnungsszenarien für Verlegungsfallpauschalen:
1. Fall: Verlegung bei Unterschreiten der unteren Grenzverweildauer
Patient A wird am 10. August 2021 in der Hauptabteilung des Krankenhauses X aufgenommen. Zwei Tage später, am 12. August 2021, wird der Patient in ein anderes Krankenhaus verlegt. Als Entlassungsart ist die Verlegung in ein anderes Krankenhaus anzugeben. Aus seiner Behandlung ergibt sich die Fallpauschale F06E – Koronare Bypass-Operation ohne mehrzeitige komplexe OR-Prozeduren, ohne komplizierende Konstellation, ohne invasive kardiologische Diagnostik, ohne intraoperative Ablation, ohne schwerste CC, ohne Implantation eines herzunterstützenden Systems.
Hinweis: Seit dem 01. Januar 2020 muss zusätzlich noch der Pflegeerlös berechnet werden, unabhängig davon, ob es sich um Zuschläge, Abschläge oder das Basisentgelt handelt.
BERECHNUNGSPARAMETER
DRG | Erster Tag mit Abschlag | Bewertungsrelation (BWR) Abschlag | Untere Grenzverweildauer (UGV) | mittlere Verweildauer (mVWD) |
BWR mVWD |
F06E | 3 | 0,373 | 4 | 11,0 | 3,533 |
Verweildauer:
Fallbeispiel: 10. August (= 1) + 11. August (= 1) = 2 Verweildauertage
Abschlagstage:
Fallbeispiel: 3 – 2 + 1 = 2 Abschlagstage
Verlegungsabschlag:
Fallbeispiel: 2 x 0,373 x 3.747,98 € = 2.795,99 €
Erlös:
Fallbeispiel: 13.241,61 € – 2.795,99 € = 10.445,62 €
Alternativ:
Fallbeispiel: 3,533 – (2 x 0,373) x 3.747,98 € = 10.445,62 €
2. Fall: Verlegung bei Erreichen oder Überschreiten der unteren Grenzverweildauer
Patient A wird am 10. August 2021 in der Hauptabteilung des Krankenhauses X aufgenommen. Sieben Tage später, am 17. August 2021, wird der Patient in ein anderes Krankenhaus verlegt. Als Entlassungsart ist die Verlegung in ein anderes Krankenhaus anzugeben. Aus seiner Behandlung ergibt sich die Fallpauschale F06E – Koronare Bypass-Operation ohne mehrzeitige komplexe OR-Prozeduren, ohne komplizierende Konstellation, ohne invasive kardiologische Diagnostik, ohne intraoperative Ablation, ohne schwerste CC, ohne Implantation eines herzunterstützenden Systems.
BERECHNUNGSPARAMETER
DRG | Untere Grenzverweildauer (UGV) | mittlere Verweildauer (mVWD) | BWR mVWD |
F06E | 4 | 11,0 | 3,533 |
Verweildauer:
Fallbeispiel: 10. August (= 1) + 11. August (= 1) + 12. August (= 1) + 13. August (= 1) + 14. August (= 1) + 15. August (= 1) + 16. August (= 1) = 7 Verweildauertage
Erlös:
Fallbeispiel: 3,533 x 3.747,98 € = 13.241,61 €
2. Externer Verlegungsabschlag
Fallpauschalen mit einem externen Verlegungsabschlag sind nicht mit einem X gekennzeichnet. Die Spalten 12 (Arbeitsblatt Hauptabteilung) oder 14 (Arbeitsblatt Belegabteilung) sind leer. Stattdessen befinden sich in der Spalte 11 (Arbeitsblatt Hauptabteilung) und in der Spalte 13 (Arbeitsblatt Belegabteilung) eine Bewertungsrelation für die externe Verlegung (Abschlag pro Tag).
Fallpauschalen mit Verlegungsabschlag werden nach Maßgabe des § 3 FPV gemindert. Jedoch muss unterschieden werden, ob die Berechnung aus Sicht des verlegenden Krankenhauses oder aus Sicht des aufnehmenden Krankenhauses geschehen soll.
Nachfolgend erhalten Sie drei mögliche Berechnungsszenarien für den externen Verlegungsabschlag, differenziert nach verlegendem und aufnehmenden Krankenhaus:
Verlegendes Krankenhaus
„Im Falle einer Verlegung in ein anderes Krankenhaus ist von dem verlegenden Krankenhaus ein Abschlag vorzunehmen, wenn die im Fallpauschalen-Katalog ausgewiesene mittlere Verweildauer unterschritten wird“ (Quelle: § 3 Absatz 1 Satz 1 FPV).
Fall 1: Verlegung bei Unterschreiten der mittleren Verweildauer
Patient A wird am 10. August 2021 in der Hauptabteilung des Krankenhauses X aufgenommen. 12 Tage später, am 22. August 2021, wird der Patient in ein anderes Krankenhaus verlegt. Als Entlassungsart ist die Verlegung in ein anderes Krankenhaus anzugeben. Aus seiner Behandlung ergibt sich die Fallpauschale D02A – Komplexe Resektionen mit Rekonstruktionen an Kopf und Hals mit komplexem Eingriff oder mit Kombinationseingriff mit äußerst schweren CC.
BERECHNUNGSPARAMETER
DRG | mittlere Verweildauer (mVWD) | BWR mVWD | BWR externe Verlegung |
D02A | 20,1 | 6,308 | 0,12 |
Verweildauer:
Fallbeispiel: 10. August (= 1) + 11. August (= 1) +12. August (= 1) + 13. August (= 1) + 14. August (= 1) + 15. August (= 1) + 16. August (= 1) + 17. August (= 1) + 18. August (= 1) + 19 August (= 1) + 20. August (= 1) + 21. August (= 1) = 12 Verweildauertage
Abschlagstage:
Fallbeispiel: 20 – 12 = 8 Abschlagstage
Verlegungsabschlag:
Fallbeispiel: 8 x 0,12 x 3.747,98 € = 3.598,06 €
Erlös:
Fallbeispiel: 23.642,26 € – 3.598,06 € = 20.044,20 €
Alternativ:
Fallbeispiel: 6,308 – (8 x 0,12) x 3.747,98 € = 20.044,20 €
Aufnehmendes Krankenhaus
„Bei einer frühzeitigen Entlassung durch das aufnehmende Krankenhaus ist die Regelung zur unteren Grenzverweildauer nach § 1 Abs. 3 […] anzuwenden“ (Quelle: § 3 Abs. 2 Satz 2 FPV).
Fall 2: Verlegung bei Unterschreiten der unteren Grenzverweildauer
Patient A wird am 10. August 2021 in der Hauptabteilung des Krankenhauses X aufgenommen. Vier Tage später, am 14. August 2021, wird der Patient in ein anderes Krankenhaus verlegt. Als Entlassungsart ist die Verlegung in ein anderes Krankenhaus anzugeben. Aus seiner Behandlung ergibt sich die Fallpauschale D02A – Komplexe Resektionen mit Rekonstruktionen an Kopf und Hals mit komplexem Eingriff oder mit Kombinationseingriff mit äußerst schweren CC.
BERECHNUNGSPARAMETER
DRG | Erster Tag mit Abschlag | Bewertungsrelation (BWR) Abschlag | Untere Grenzverweildauer (UGV) | mittlere Verweildauer (mVWD) |
BWR mVWD |
D02A | 6 | 0,36 | 7 | 20,1 | 6,308 |
Verweildauer:
Fallbeispiel: 10. August (= 1) + 11. August (= 1) + 12. August (= 1) + 13. August (= 1) = 4 Verweildauertage
Abschlagstage:
Fallbeispiel: 6 – 4 + 1 = 3 Abschlagstage
Verlegungsabschlag:
Fallbeispiel: 3 x 0,36 x 3.747,98 € = 4.047,82 €
Erlös:
Fallbeispiel: 23.642,26 € – 4.047,82 € = 19.594,44 €
Alternativ:
Fallbeispiel: 6,308 – (3 x 0,36) x 3.747,98 € = 19.594,44 €
Fall 3: Verlegung bei Unterschreiten der mittleren Verweildauer
„Im Falle einer Verlegung aus einem anderen Krankenhaus ist von dem aufnehmenden Krankenhaus ein Abschlag entsprechend den Vorgaben des Absatzes 1 vorzunehmen, wenn die im Fallpauschalen-Katalog ausgewiesene mittlere Verweildauer im aufnehmenden Krankenhaus unterschritten wird“ (Quelle: § 1 Abs. 2 Satz 1 FPV).
Patient A wird am 10. August 2021 in der Hauptabteilung des Krankenhauses X aufgenommen. 12 Tage später, am 22. August 2021, wird der Patient in ein anderes Krankenhaus verlegt. Als Entlassungsart ist die Verlegung in ein anderes Krankenhaus anzugeben. Aus seiner Behandlung ergibt sich die Fallpauschale D02A – Komplexe Resektionen mit Rekonstruktionen an Kopf und Hals mit komplexem Eingriff oder mit Kombinationseingriff mit äußerst schweren CC.
BERECHNUNGSPARAMETER
DRG | mittlere Verweildauer (mVWD) | BWR mVWD | BWR externe Verlegung |
D02A | 20,1 | 6,308 | 0,12 |
Verweildauer:
Fallbeispiel: 10. August (= 1) + 11. August (= 1) +12. August (= 1) + 13. August (= 1) + 14. August (= 1) + 15. August (= 1) + 16. August (= 1) + 17. August (= 1) + 18. August (= 1) + 19 August (= 1) + 20. August (= 1) + 21. August (= 1) = 12 Verweildauertage
Abschlagstage:
Fallbeispiel: 20 – 12 = 8 Abschlagstage
Verlegungsbschlag:
Fallbeispiel: 8 x 0,12 x 3.747,98 € = 3.598,06 €
Erlös:
Fallbeispiel: 23.642,26 € – 3.598,06 € = 20.044,20 €
Alternativ:
Fallbeispiel: 6,308 – (8 x 0,12) x 3.747,98 € = 20.044,20 €