Nach den Vorschriften des § 17b Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) werden die bundeseinheitlichen Regelungen für DRG Zuschläge und DRG Abschläge für Krankenhausleistungen durch die Vertragsparteien vereinbart. DRG Abschläge werden demgemäß bei Unterschreitung der unteren Grenzverweildauer (UGV) einer Fallpauschale (Diagnosis Related Groups – DRG) fällig.
Berechnung der DRG Abschläge
Fallbeispiel: Patient*in A wird am 10. Mai 2023 in der Hauptabteilung des Krankenhauses X aufgenommen. Einen Tag später, am 11. Mai 2023, wird Patient*in A auf Wunsch und im Einvernehmen mit den behandelnden Ärzten entlassen. Aus der Behandlung ergibt sich die Fallpauschale L13A (Nieren-, Ureter- und große Harnblaseneingriffe bei Neubildung, Alter > 18 Jahre, ohne Kombinationseingriff, mit CC).
Fragestellung: Mit welchem DRG Erlös kann das Krankenhaus für diesen Fall rechnen?
Relevante Parameter:
- Fallpauschale: L13A
- Untere Grenzverweildauer (UGV): 3 Tage
- Durchschnittliche Verweildauer: 9,5 Tage
- Relativgewicht bei durchschnittlicher Verweildauer: 2,324
- Erster Tag mit Abschlag: Tag 2
- Relativgewicht pro Abschlagstag: 0,316
- Bundesbasisfallwert (2024 – vorläufig): 4.200,00 €
- Tatsächliche Verweildauer: 1 Tag
⇒ Da die tatsächliche Verweildauer hier 1 Tag beträgt (der Tag der Entlassung wird nicht gezählt, wohl aber der Tag der Aufnahme), ist die untere Grenzverweildauer um insgesamt 2 Tage unterschritten (Tag 2 und Tag 3). In diesem Fall muss ein Abschlag berechnet werden. Die volle Höhe der Pauschalvergütung einer DRG wird erst bei Überschreiten der UGV, hier Tag 4 erreicht.
1. DRG Erlös innerhalb der Verweildauergrenzen
- Verweildauer innerhalb von 3 bis 19 Tagen
- 2,324 x 4.200,00 € = 9.760,80 €
2. Formel(n) zur Berechnung der Abschlagstage:
Offizielle Formel (gemäß Fallpauschalenvereinbarung):
- 2 – 1 + 1 = 2 Abschlagstage
- Bei Berechnung mit Hilfe der offiziellen Formel und ausgewiesenem ersten Tag mit Abschlag (s. Fallpauschalen-Katalog) ist immer die Konstante „+ 1“ zu berücksichtigen
Alternative Formel:
- 3 – 1 = 2 Abschlagstage
- Bei Berechnung mit Hilfe der alternativen Formel und der UGV (s. Fallpauschalen-Katalog) kann auf die Konstante „+ 1“ verzichtet werden
3. Berechnung Abschlag:
- (0,316 x 2) x 4.200,00 € = 2.654,40 €
4. Ergebnis bei Unterschreitung:
- 9.760,80 € – 2.654,40 € = 7.106,40 €
Antwort: Dem Krankenhaus stehen für diesen Fall Erlöse in Höhe von 7.106,40 € zu. Diese sind vom Kostenträger zu erstatten.
Hinweis: Seit dem 01. Januar 2020 muss zusätzlich noch der Pflegeerlös berechnet werden, unabhängig davon, ob es sich um Zuschläge, Abschläge oder das Basisentgelt handelt.