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Zu den Grundprinzipien der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gehört neben dem Solidarprinzip, dem Sachleistungsgrundsatz und der Solidarischen Finanzierung das Wirtschaftlichkeitsgebot.

 

Wirtschaftlichkeitsgebot – Rechtsgrundlage

Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 Sozialgesetzbuch V (SGB) besagt das Wirtschaftlichkeitsgebot, „dass die Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein müssen; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen“.

  • Ausreichend bedeutet, dass die Leistungen dem Einzelfall und dem aktuellen medizinischen Stand der Erkenntnisse sowie Fortschritt entsprechen sollen. Die Leistung ist ausreichend, wenn sie gerade dazu genügt, den Behandlungserfolg zu erzielen.
  • Zweckmäßig bedeutet, dass die Leistung dem Behandlungsziel dienlich ist, also zum Behandlungserfolg beiträgt.
  • Wirtschaftlich bedeutet, dass die Leistung qualitativ hochwertig aber unter Einsatz von geringem Aufwand an Kosten erbracht werden soll.
  • Notwendig bedeutet, dass die Leistung für den Behandlungserfolg erforderlich und nicht ersetzbar ist, jedoch nicht über den Umfang dessen geht, was für die Behandlung nötig ist.

Durch dieses Gebot sollen qualitativ minderwertige Leistungen verhindert und ausufernde Kosten vermieden werden. Sowohl Versicherte, als auch Krankenkassen und Leistungserbringer sind an das Gebot gebunden.

 

Darstellung der Inhalte des Wirtschaftlichkeitsgebots, verankert in § 12 SGB V

Das Wirtschaftlichkeitsgebot – § 12 SGB V

 


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