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Durch den Bescheid der zuständigen Landesbehörde wird ein Krankenhaus in den Landeskrankenhausplan aufgenommen. Dieser Feststellungsbescheid ist in erster Linie ein Verwaltungsakt (Entscheidung gemäß Verwaltungsverfahrensgesetze Bund und Länder). Der Krankenhausplan stellt jedoch keine Rechtsnorm mit Außenwirkung dar. Die gesetzliche Grundlage, an die sich die einzelnen Länder richten müssen, bietet das Krankenhausfinanzierungsgesetz in Kombination mit landesindividuellen Krankenhausgesetzen.

Krankenhäuser zielen aufgrund von einheitlich geregelten Sicherheiten (vornean: Zustimmung zur stationären Versorgung von Patienten) die Aufnahme allerdings an. Universitätskliniken gelten automatisch als Plankrankenhäuser.
Zur Aufnahme hat jede Einrichtung Voraussetzungen zu erfüllen. Dazu regelt der Gesetzgeber, dass seit 2016 gemäß § 6 Absatz 1 a Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) u. a. Qualitätsergebnisse als Attribut zur Krankenhausplanung dienen. Darunter fallen

Grundsätzlich gilt es, innerhalb der Bundesländer eine zweckmäßige Versorgung sicherzustellen. Dafür wird die systematische Ermittlung des Bedarfs verschiedener Fachdisziplinen, Versorgungskapazitäten sowie eine bedarfsgerechte Standortdefinition voraussetzt. Die Entscheidungsgewalt einzelner Krankenhäuser ist demnach von der Definition des Standorts bis hin zu innerbetrieblichen und strukturellen Veränderungen (Kapazitäten, Fachabteilungen mit Ausweisung der Bettenzahlen) durch das jeweilige Bundesland reguliert. Andernfalls, sollten die Tatbestandsvoraussetzungen der Aufnahme nicht (mehr) gegeben sein, kann diese widerrufen werden.
Mit Aufnahme in den Krankenhausplan erfolgt die automatische Zulassung zur Krankenhausversorgung. Diese geht mit einer Verpflichtung seitens der Krankenkassen einher, dass gemäß der Krankenhausversorgungsverträge Behandlungskosten erstattet werden.

 

Mit dem Krankenhausstrukturgesetz (KHSG) wurde in § 2 Abs. 2 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) „Krankenhausleistungen“ neu eingefügt, dass

  • „Besondere Aufgaben“ im Krankenhausplan eines Landes ausgewiesen und festgelegt oder
  • eine gleichartige Festlegung durch die zuständige Landesbehörde im Einzelfall gegenüber dem Krankenhaus vorliegt.

Dies geht mit der neuen Aufnahme des „Fachprogramms Zentren und Schwerpunkte in der stationären Versorgung“ in den Krankenhausplan einher.

 

Anwendungsbeispiel vom Landeskrankenhausplan an Fachabteilungsschlüsseln

Sofern der Krankenhausplan des jeweiligen Landes eine Differenzierung von Schwerpunkten vorsieht und ein entsprechender Schwerpunkt für das Krankenhaus ausgewiesen ist oder eine Differenzierung im Rahmen eines Vertrages nach § 109 Sozialgesetzbuch V (SGB) zwischen den Vertragsparteien vereinbart wurde, können die Fachabteilungen (trotzdem bundeseinheitlich!) verschlüsselt werden.

Beispiel Pädiatrie/Schwerpunkt Gastroenterologie – Schlüssel 1007
Beispielhaft hat der Landeskrankenhausplan Mecklenburg-Vorpommern diesen Schwerpunkt nicht ausgewiesen. Daher ist der genannte Fachabteilungsschlüssel in den Daten der Plankrankenhäuser nicht zu finden. Andere Länder, die Pädiatrie/Schwerpunkt Gastroenterologie im Plan ausweisen, haben den Fachabteilungsschlüssel 1007 anzugeben.

Eine Aufnahme in den Landeskrankenhausplan birgt für einzelne Einrichtungen Sicherheiten. Nach § 8 Abs. 1 KHG haben Plankrankenhäuser zum Beispiel Anspruch auf Förderung (Voraussetzung: Aufnahme im Investitionsprogramm).
Vorteile und Restriktionen von Plankrankenhäusern können sich wie folgt darstellen.

 

Landeskrankenhausplan – Darstellung der Vorteile und Restriktionen

Vor- und Nachteile des Landeskrankenhausplans

 


Weitere, relevante Informationen: