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Im Zuge des Gesundheitsstrukturgesetzes (GSG) von 1992 wurde Krankenhäusern die Möglichkeit eingeräumt, bestimmte Leistungen ambulant erbringen zu können (Ambulantes Operieren im Krankenhaus). Hierfür wurde im § 115b Sozialgesetzbuch V (SGB) geregelt, dass definierte Maßnahmen zu einheitlichen Vergütungsmaßstäben erbracht werden können. Dazu beauftragte der Gesetzgeber die Deutsche Krankenhaus Gesellschaft e.V. (DKG), den GKV-Spitzenverband sowie die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) zur Vereinbarung eines Vertrages zur Regelung des Ambulanten Operierens im Krankenhaus (AOP-Vertrag).

 

 

AOP-Vertrag

Die genannten Vertragsparteien vereinbaren den „Vertrag nach § 115b Absatz 1 SGB V – Ambulantes Operieren, sonstige stationsersetzende Eingriffe und stationsersetzende Behandlungen im Krankenhaus – (AOP-Vertrag)“. Ziel des Vertrags ist die Schaffung einheitlicher Rahmenbedingungen für ambulante Operationen und stationsersetzende Behandlungen sowie die Förderung der Zusammenarbeit zwischen Vertragsärzten und Krankenhäusern.

 

Inhalte des AOP-Vertrages

Die Inhalte der 24 Paragraphen des Vertrags (Stand 2025) können wie folgt grob zusammengefasst werden:

  • § 1 – Zulassung von Krankenhäusern zur Erbringung von Leistungen gemäß § 115b SGB V
    • Krankenhäuser können ambulante Leistungen gemäß § 115b SGB V erbringen, wenn sie diese auch stationär anbieten. ​ Die Zulassung erfolgt nach Eingereichter Mitteilung zur Teilnahme an die zuständigen Landesverbände der Krankenkassen und Verbände der Ersatzkassen, die Kassenärztliche Vereinigung (KV) sowie an den Zulassungsausschuss. ​
  • § 2 – Zugang der Patienten zu Leistungen nach § 115b SGB V
    • Leistungen sollen in der Regel auf Überweisung eines Vertragsarztes erfolgen. ​ Ohne Überweisungsschein gilt die elektronische Gesundheitskarte als Nachweis. ​
  • § 3 – Katalog ambulant durchführbarer Operationen, sonstiger stationsersetzender Eingriffe und stationsersetzender Behandlungen
    • Anlage 1 enthält eine abschließende Liste der ambulant durchführbaren Operationen und Behandlungen.
  • § 4 – Präoperative Leistungen
    • Überweisende Ärzte stellen relevante Unterlagen bereit, um Doppeluntersuchungen zu vermeiden.
  • § 5 – Intraoperative Leistungen
    • Leistungen wie Laboruntersuchungen und Radiologie können im Zusammenhang mit der Operation erbracht werden. ​
  • § 6 – Postoperative Leistungen
    • Nachbehandlungen durch Krankenhausärzte sind bis zu 21 Tage möglich. ​
  • § 7 – Unterrichtung des weiterbehandelnden Vertragsarztes
    • Patienten erhalten eine Kurzinformation für den weiterbehandelnden Arzt.
  • § 8 – Allgemeine Tatbestände, bei deren Vorliegen die stationäre Durchführung von Leistungen gemäß Anlage 1 erforderlich sein kann (Kontextfaktoren)
    • Anlage 2 beschreibt Faktoren, die eine stationäre Durchführung rechtfertigen können. ​
  • § 9 – Vergütung
    • Regelungen zur Vergütung ambulanter Leistungen, differenziert nach Schweregraden und Sachkosten.
  • § 10 – Schweregraddifferenzierung
    • Zuschläge für Reoperationen und Frakturversorgungen. ​
  • § 11 – Vergütung von Sachkosten (Verbrauchsmaterialien, Verbandmittel, Arzneimittel, Hilfsmittel)
    • Regelungen zur Vergütung von Verbrauchsmaterialien, Arzneimitteln und Hilfsmitteln. ​
  • § 12 – Facharztstandard
    • Leistungen müssen nach Facharztstandard erbracht werden. ​
  • § 13 – Qualitätssicherung
    • Krankenhäuser müssen die gleichen Qualitätssicherungsmaßnahmen wie Vertragsärzte einhalten. ​
  • § 14 Anpassung der Operationen- und Prozedurenschlüssel
    • Verfahren zur Anpassung der Operationen- und Prozedurenschlüssel. ​
  • § 15 – Arbeitsunfähigkeit/Häusliche Krankenpflege
    • Krankenhausärzte können Arbeitsunfähigkeit und häusliche Krankenpflege bis zu sieben Tage bescheinigen. ​
  • § 16 – Transport des Patienten
    • Regelungen zur Anordnung von Krankentransporten. ​
  • § 17 – Datenschutz und ärztliche Schweigepflicht
    • Einhaltung der Datenschutzvorschriften und ärztlichen Schweigepflicht. ​
  • § 18 – Dokumentation und Datenübermittlung
    • Vorgaben zur Dokumentation und Übermittlung von Abrechnungsdaten. ​
  • § 19 – Maßnahmen zur Sicherung der Wirtschaftlichkeit
    • Maßnahmen zur Sicherung der Wirtschaftlichkeit werden gesondert vereinbart. ​
  • § 20 – Abrechnungsverfahren der Krankenhäuser
    • Krankenhäuser stellen eine Rechnung für alle abrechenbaren Leistungen. ​
  • § 21 – Schriftform, Nebenabreden
    • Änderungen und Ergänzungen des Vertrags müssen schriftlich erfolgen. ​
  • § 22 – Geltung des Vertrages
    • Der Vertrag tritt am 01.01.2025 in Kraft und kann unter bestimmten Fristen gekündigt werden. ​
  • § 23 – Salvatorische Klausel
    • Unwirksame Bestimmungen beeinträchtigen nicht die Wirksamkeit des gesamten Vertrags. ​
  • § 24 – Übergangsregelung
    • Meldeformulare können bis zum 31.01.2025 nachgereicht werden. ​

 

Anlagen – AOP-Leistungen und Kontextfaktoren

Neben den Regelungen zur Umsetzung des Ambulanten Operierens beinhaltet der AOP-Vertrag auch die den sogenannten AOP-Katalog und die AOP-Kontextfaktoren.

Die Anlage 1 beinhaltet den AOP-Katalog , also die Definition aller ambulant durchführbarer Operationen, stationsersetzender Eingriffe und Behandlungen (siehe auch Eintrag AOP-Katalog).

Die Anlage 2 beinhaltet die AOP-Kontextfaktoren. Sie definieren die allgemeinen Tatbestände, bei deren Vorliegen die stationäre Durchführung von Leistungen erforderlich sein kann (siehe Eintrag AOP-Kontextfaktoren). Diese Faktoren dienen ausschließlich der Begründung einer stationären Behandlung, wenngleich die Leistung auch bei Vorliegen dieser Faktoren weiterhin ambulant erbracht werden kann (sofern medizinisch vertretbar). Kontextfaktoren ermöglichen daher eine flexible und patientenorientierte Entscheidung zwischen ambulanter und stationärer Behandlung, wobei die Dokumentation und Begründung für die Abrechnung entscheidend sind.

Die Anlage 3 beinhaltet OPS-Codes, die unmittelbar mit EBM-Ziffern verknüpft sind, für die es einen Frakturzuschlag gibt.

 

Darstellung der Inhalte des AOP-Vertrags und der Anlagen – Grüne Überschrift mit AOP-Vertrag und exakter Formulierung und darunter die exakte Formulierung der Anlagen 1-3

AOP – AOP-Vertrag und Anlagen 1-3 für Ambulantes Operieren im Krankenhaus

 

AOP-Leistungen

Aufgrund der von den Gesetzgebern fokussierten und geforderten Ambulantisierung erfährt der AOP-Katalog zunehmende Erweiterung hinsichtlich der ambulant durchführbaren Leistungen.

Folgende Einteilungen zu AOP-Leistungen sind vorgesehen:

AOP-Leistungen Anzahl 2023 Anzahl 2024 Anzahl 2025
AOP Ist-Leistung 3.108 3.300 3.307
AOP Abschnitt 1 2.826 2.940 2.945
AOP Abschnitt 2 267 345 347
AOP Abschnitt 1 + 2 4 4 4
AOP Abschnitt 3 19 19 19

 

Umsetzung AOP aus IGES Gutachten

Zur Identifizierung der potentiell ambulant erbringbaren Leistungen, wurden im Jahr 2022 vom IGES Institut insgesamt 2.426 Leistungen für eine Aufnahme in den AOP-Katalog empfohlen. Im selben Gutachten wurden auch 108 Leistungen für eine Herausnahme aus dem AOP-Katalog empfohlen. Im Jahr 2023 wurden ~ 8,5 % umgesetzt. Für 2024 liegt die Umsetzung bei ~ 14 %. Im Jahr 2025 erfolgte lediglich eine Erweiterung der Leistungen um eine Leistung aus dem IGES Gutachten.

 

IGES Empfehlung
Anzahl
Umgesetzt 2023
Umgesetzt 2024*
Umgesetzt 2025*
zur Aufnahme 2.426 206 338 339
zur Herausnahme 108 0 0 0

* beinhaltet die bereits in 2023 umgesetzten Empfehlungen!

 

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