Hürth, 13.06.2023

Mit Inkrafttreten des Krankenhauspflegeentlastungsgesetzes (KHPflEG) wurden die sogenannten tagesstationären Behandlungen als neue Form der Krankenhausbehandlung (§ 39 Sozialgesetzbuch Fünf (SGB)) eingeführt. Ziel dieser Behandlungsformerweiterung ist die Verringerung der derzeitigen Überlastungssituation des Krankenhauspersonals und die Reduktion von vermeidbaren Ressourcenaufwänden. Patientinnen und Patienten halten sich demnach nicht zwangsläufig Tag und Nacht zur Behandlung im Krankenhaus auf, sondern verbringen im Einvernehmen mit den behandelnden Ärzten die Nacht zu Hause. Inwiefern sich diese Behandlungsform von den Regelungen des Ambulanten Operierens (AOP) abgrenzt, ist rechtlich verankert und geregelt.

 

Abgrenzung: AOP versus Tagesstationäre Behandlung

AOP – Ambulantes Operieren

Das Ambulante Operieren ist rechtlich verankert in § 115b SGB V – Ambulantes Operieren im Krankenhaus. Dabei handelt es sich um Krankenhausleistungen, die ambulant durchführbar sind, wozu jedoch das stationäre Setting vonnöten ist. Dies beinhaltet ambulant durchführbare Operationen, stationsersetzende Eingriffe sowie stationsersetzende Behandlungen. Definiert sind die Leistungen im einheitlichen AOP Katalog, der für alle Krankenhäuser bindend ist. Eine Indikation zur stationären Aufnahme ist initial nicht gegeben, sodass sich der Aufenthalt im Krankenhaus auf den Erhalt der Behandlungsmaßnahme beschränkt.

Die Vergütung der durchgeführten Maßnahmen erfolgt über den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM), also dem Vergütungssystem des ambulanten Sektors. Die definierten Leistungen des AOP Katalogs sind dabei direkt mit dem EBM Katalog verknüpft, sodass eine einheitliche Vergütung für Krankenhäuser und Vertragsärzte gewährleistet werden kann.

 

Ausnahmen: In begründeten Ausnahmefällen kann aus einer geplant ambulanten Maßnahme ein vollstationärer Fall resultieren. Dies ist dann der Fall, wenn mindestens ein sogenannter AOP Kontextfaktor vorliegt und somit eine verschlechternde Einschränkung des Gesundheitszustandes besteht. Aufgrund der dann vorliegenden Notwendigkeit einer stationären Aufnahme wird die ambulante Durchführung obsolet und es folgt eine Hospitalisierung des Patienten. Die Behandlung und Abrechnung erfolgt dann gemäß der Regelungen zur (voll-)stationären Behandlung.

 

Tagesstationäre Behandlung

Die tagesstationäre Behandlung ist rechtlich verankert in § 115e SGB V – Tagesstationäre Behandlung. Hierbei handelt es sich um Patientenfälle, für die eine Indikation zur stationären somatischen Behandlung vorliegt, im Einvernehmen mit den Patienten aber eine Behandlung ohne Übernachtung vereinbart wird. Die Behandlung erfordert einen täglichen, mindestens sechsstündigen Aufenthalt im Krankenhaus inklusive ärztlicher und pflegerischer Behandlung in einem Zeitrahmen zwischen 06:00 Uhr und 22:00 Uhr. Außerhalb dieses Zeitraumes halten sich die Patienten nicht im Krankenhaus auf.

Die Vergütung erfolgt auf Basis der Entgelte gemäß des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG), also dem Vergütungssystem des stationären Sektors (u.a. Diagnosis Related Groups (DRG)). Für die nicht anfallenden Übernachtungskosten wird ein Abschlag pro Tag in Höhe von 0,04 Bewertungsrelationen (BWR) vorgenommen.

 

Ausnahmen: In begründeten Ausnahmefällen kann aus einer tagesstationären Behandlung ein vollstationärer Fall resultieren. Dies ist dann der Fall, wenn der Patient ungeplant vor 06:00 Uhr des Folgetages in das Krankenhaus zurückkehrt (bspw. aufgrund eines Notfalls, eines medizinischen Behandlungsbedarfs oder auf eigenen Wunsch). Die Behandlung und Abrechnung erfolgt dann gemäß der Regelungen zur (voll-)stationären Behandlung ohne Abschläge für die Übernachtung.

 

Tabellarische Gegenüberstellung der Regelungen zu AOP versus Tagesstationäre Behandlung

Tabellarische Gegenüberstellung der Abgrenzung von AOP – Ambulantes Operieren versus tagesstationäre Behandlungen im Krankenhaus

 


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