Das Pflegeentgelt, auch als Pflegeerlös bezeichnet, finanziert seit dem Jahr 2020 die „Pflege am Bett“, zuzüglich zur pauschalen Vergütung der übrigen Betriebskosten, nach dem Selbstkostendeckungsprinzip. Hierfür verhandelt jedes Krankenhaus prospektiv ein individuelles Pflegebudget, was sich aus den voraussichtlichen Pflegepersonalkosten für das zukünftige Jahr ergibt. Dieses Pflegebudget wird im Laufe des Jahres durch die Pflegekostenerlöse je G-DRG abgerufen. Der Punktwert „Pflegeerlösbewertungsrelation / Tag“ ist im Pflegeentgelt-Katalog in einer separaten Spalte des bestehenden Fallpauschalen-Kataloges je Haupt- und Belegabteilung sowie teilstationär aufgeführt.
Als Multiplikator zur Pflegeerlös-Bewertungsrelation dient der Pflegeentgeltwert. Dieser Wert ist krankenhausindividuell zu verhandeln. Bis zur Verhandlung des Pflegebudgets 2020 wurde zunächst ein Wert in Höhe von 146,55 € festgesetzt. Für den Zeitraum 01. April 2020 – 31. Dezember 2020 betrug der Pflegeentgeltwert 185,00 € gemäß COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz. In diesem wurde auch geregelt, dass der erhöhte Betrag bei den Krankenhäusern verbleibt, auch wenn keine Pflegepersonalausgaben in gleicher Höhe entstanden sind. Ab dem 01. Januar 2021 entsprach der Wert 163,09 €. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Zahlung eines Bonus für Pflegekräfte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen (Pflegebonusgesetz) vom 28. Juni 2022 wurde der Betrag zunächst auf 200 €, später auf 230 € festgesetzt. Mit Inkrafttreten des Krankenhaustransparenzgesetzes erhöht sich der Wert ab dem 28. März 2024 auf 250 €. Der § 15 Abs. 2a Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) wurde dementsprechend geändert.
- bis zum 31. März 2020 mit 146,55 Euro,
- vom 1. April 2020 bis zum 31. Dezember 2020 mit 185 Euro,
- vom 1. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2022 mit 163,09 Euro,
- vom 1. Juli 2022 bis zum 31. Dezember 2022 mit 200 Euro,
- vom 1. Januar 2023 bis zum 27. März 2024 mit 230 Euro und
- ab dem 28. März 2024 mit 250 Euro.
Berechnung des Pflegeentgeltes
Fallbeispiel: Patient*in A wird am 10. April 2024 in der Hauptabteilung des Krankenhauses X aufgenommen. Vier Tage später, am 14. April 2024 wird Patient*in A entlassen. Aus der Behandlung ergibt sich die Fallpauschale L13A (Nieren-, Ureter- und große Harnblaseneingriffe bei Neubildung, Alter > 18 Jahre, ohne Kombinationseingriff, mit CC).
Fragestellung: Mit welchem Gesamt DRG Erlös kann das Krankenhaus für diesen Fall rechnen?
Relevante Parameter:
- Fallpauschale: L13A
- Untere Grenzverweildauer: 3 Tage
- Obere Grenzverweildauer: 17 Tage
- Durchschnittliche Verweildauer: 9,5 Tage
- Relativgewicht bei durchschnittlicher Verweildauer: 2,324
- Pflegeentgeltwert pro Tag: 250,00 €
- Bundesbasisfallwert (2024): 4.210,59 €
- Pflegeerlösbewertungsrelation (2024): 0,8056
- Tatsächliche Verweildauer: 4 Tage
1. DRG Erlös innerhalb der Verweildauergrenzen
- 2,324 (Relativgewicht) x 4.210,59 € (Bundesbasisfallwert 2024) = 9.785,41 €
Berechnungsrelevante Verweildauertage: 10.04., 11.04., 12.04., 13.04. (der Tag der Entlassung wird nicht gezählt!)
2. Berechnung des Pflegeerlöses:
- (0,8056 x 4) x 250,00 € = 805,60 €
3. Gesamterlös:
- 9.785,41 € + 805,60 € = 10.591,01 €
Antwort: Dem Krankenhaus stehen für diesen Fall Erlöse in Höhe von 10.591,01 € zu. Diese sind vom Kostenträger zu erstatten.
Weitere, relevante Informationen:
- Belegabteilung
- Bewertungsrelation
- Bundesbasisfallwert
- DRG – Diagnosis Related Groups
- Fallpauschale
- Fallpauschalen-Katalog
- KHEntgG – Krankenhausentgeltgesetz
- Krankenhaus
- Pflegebudget
- Pflegepersonalstärkungsgesetz (PpSG), Pflegepersonaluntergrenzenverordnung (PpUgV) und Pflegeförderprogramm
- Relativgewicht