Hürth, 20.01.2020
Die Sachkostenkorrektur kommt seit der Einführung im Jahr 2017 auch weiterhin für das Jahr 2020 zum Einsatz. Sie dient der Ausbalancierung des Ungleichgewichts, das laut Gesetzgeber zu Ungunsten zwischen den einzelnen Kostenbereichen der Personal- und Infrastrukturkosten herrscht. Für jede neue Version des Fallpauschalenkatalogs werden daher neue Parameter vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) veröffentlicht, die den Gegebenheiten angepasst wurden. Sie bilden die neue Berechnungsgrundlage für das Jahr 2020, wobei das im Jahr 2017 eingeführte Berechnungsprinzip weiterhin gültig ist.
Neue Berechnungsparameter
Für das neue Jahr 2020 wurden einige Berechnungsparameter geändert und gemäß der rechtlichen Vereinbarung angepasst. Somit ändern sich für das Jahr 2020 die Höhe der Parameter wie folgt:
- Berech60 – Berechnungsbasis für die Bewertungsrelation der Sachkosten und abgesenkte bzw. abgestufte DRGs
- 3.390,43 €
- Bewertungsrelation (BWR) – Gewichtung der Fallpauschale
- Individuell für jede Fallpauschale (aG-DRG)
- Bezugsgröße InEK
- 3.163,74 €
- Bundesbasisfallwert (BBFW) 2020
- 3.679,62 €
- Korrekturwert – Berechnungsbasis für die Bewertungsrelation der Personal- und Infrastrukturkosten
- 3.094,86 €
- Kosten
- Individuell für jede Fallpauschale – dargestellt in der Kostenmatrix
Weitere, relevante Informationen
- aG-DRG System
- BBFW – Bundesbasisfallwert
- BWR – Bewertungsrelation
- DRG – Diagnosis Related Groups
- Gründe und Ziele der Sachkostenkorrektur
- Hebesatzveränderung durch Sachkostenkorrektur
- InEK – Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus
- Sachkostenkorrektur DRG 2017
- Sachkostenkorrektur DRG 2018
- Sachkostenkorrektur DRG 2019
- Sachkostenkorrektur DRG 2021
- Sachkostenkorrektur DRG 2022