Hürth, im April 2020

Am 25. März 2020 wurde durch den Deutschen Bundestag das COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz beschlossen. Ziel ist es das Gesundheitswesen und die Pflege bei der Bewältigung der Corona Pandemie zu unterstützen, indem wirtschaftliche Folgen für den stationären und ambulanten Sektor aufgefangen werden. Dieses Gesetz fand am 27. März 2020 die Zustimmung des Bundesrates.

Im Wesentlichen setzen sich die Faktoren zur Entlastung wie folgt zusammen:

  • Kompensation von Einnahmeausfällen
  • Abbau von Bürokratie
  • Aussetzen von Sanktionen

Diese entlastenden Maßnahmen sind zeitlich befristet. Sie gelten für Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtungen, Vertragsärzte sowie Pflegeeinrichtungen.

 

Maßnahmen des COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz

 

Krankenhäuser

  • Krankenhäuser erhalten einen finanziellen Ausgleich für freigehaltene Kapazitäten. So wird für jedes, zwischen dem 16. März bis 30. September 2020 nicht belegte Bett ein Betrag von 560,00 Euro pro Bett und Tag entrichtet.
  • Jedes zusätzlich geschaffene Intensivbett wird mit einem Bonus in Höhe von 50.000 Euro vergütet.
  • Mehrkosten, die insbesondere durch persönliche Schutzausrüstungen entstehen, werden je Patienten mit einem Zuschlag in Höhe von 50 Euro belegt. Diese Regelung gilt ab dem 1. April bis zunächst zum 30. Juni 2020.
  • Der Pflegeentgeltwert, der zunächst 146,55 Euro betrug, wird ab 01.04 – 31.12.2020 auf 185,00 Euro erhöht. Eine Ausgleichs(rück)zahlung bei Überdeckung wird es nicht geben.
  • Rechnungsprüfungen durch den Medizinischen Dienst werden umfassend erleichtert.
  • Die Zahlungsfrist eingereichter Rechnungen wird für das Jahr 2020 auf 5 Tage verkürzt.

 

Vorsorge- und Rehaeinrichtungen

  • Zur Entlastung der Krankenhäuser können unter bestimmten Voraussetzungen Krankenhausleistungen auch durch Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen erbracht werden.
  • Für einen befristeten Zeitraum erhalten diese einen – anteiligen – finanziellen Ausgleich für nicht belegte Betten.

 

Niedergelassene Ärzte, Psychotherapeuten

  • Umsatzminderungen, die auf einer geringeren Inanspruchnahme basieren, werden zum Schutz für niedergelassene Ärzte sowie Psychotherapeuten unter anderem mit Ausgleichszahlungen abgefangen.

 

Kassenärztliche Vereinigungen

  • Kosten für die Finanzierung außerordentlicher Maßnahmen, die durch die Kassenärztlichen Vereinigungen organisiert werden (zum Beispiel die Einrichtung von „Fieberambulanzen“), werden von den Krankenkassen erstattet.

 

Ambulante und stationäre Pflege und Pflegeeinrichtungen

  • Das befristete Aussetzen von Qualitätsprüfungen soll die ambulante und stationäre Pflege entlasten. Auch Änderungen bei der Durchführung von Begutachtungen sowie der Verzicht auf die obligatorischen Beratungsbesuche bei Pflegebedürftigen tragen zur Entlastung bei.
  • Pflegeeinrichtungen, die durch die Pandemie bedingte außerordentliche Belastungen verzeichnen, erhalten Erstattungen durch die Pflegeversicherung.

 

Einrichtungsübergreifende Regelungen

  • Abweichungen von den gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben und Rahmenbedingungen zur Personalausstattung, zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Versorgung, sind möglich.
  • Zur Vermeidung pflegerischer Versorgungslücken wird den Pflegekassen ein weiterer Gestaltungsspielraum in der häuslichen Versorgung eingeräumt.
  • Der Bezug von BAföG für junge Menschen in Ausbildung, die sich in der aktuellen Krise engagieren und somit einen wertvollen Beitrag zur Entlastung des Gesundheitssystems leisten wird gesichert, so dass diese keinen Nachteil erleiden.

 

Kosten zur Umsetzung des COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz

Die Gesetzliche Krankenversicherung erwartet in diesem Jahr Mehrausgaben in Höhe von rund 6,3 Mrd. Euro für das Hilfspaket im Krankenhausbereich. Die Ausgleichszahlungen für die Freihaltung von Bettenkapazitäten werden in 2020 voraussichtlich Mehrkosten von rund 2,8 Mrd. verursachen. Für die vertragsärztliche Versorgung sind die Mehrausgaben nicht quantifizierbar.

 

Zur offiziellen Pressemeldung des Bundesministeriums