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Der Entlassungsgrund oder Verlegungsgrund nach einer stationären Behandlung ist gemäß der Datenübermittlungs-Vereinbarung zwischen den Kostenträgern und der Deutschen Krankenhaus Gesellschaft e.V. (DKG), anzugeben.

Der Grund der Entlassung aus dem Krankenhaus oder der externen Verlegung in ein anderes Krankenhaus ist, neben weiteren Angaben, einer der erforderlichen und zu übermittelnden Informationen (geregelt in § 301 Abs. 1 Satz 1 SGB V) eines Krankenhausfalles, der für die Erbringung und Abwicklung von Krankenhausbehandlungen erfasst werden muss.

 

 

Schlüsselverzeichnis – Entlassungsgrund/Verlegungsgrund

Der Entlassungsgrund oder Verlegungsgrund ist als dreistelliger Schlüssel zu erfassen. In Anlage 2 zur § 301 Vereinbarung ist das Schlüsselverzeichnis aufgeführt. Der Entlassungsgrund oder Verlegungsgrund ist als „Schlüssel 5“ beschrieben:

 

1. und 2. Stelle 3. Stelle
01 Behandlung regulär beendet 1 arbeitsfähig entlassen
02 Behandlung regulär beendet, nachstationäre Behandlung vorgesehen 2 arbeitsunfähig entlassen
03 Behandlung aus sonstigen Gründen beendet 3 arbeitsfähig: keine Angabe;
–        invasiv beatmet i.S. B-BEP Abschlagsvereinbarung;
–        keine Verordnung einer Anschlussversorgung zur Beatmungsentwöhnung
04 Behandlung gegen ärztlichen Rat beendet 4 arbeitsfähig: keine Angabe;
–        invasiv beatmet i.S. B-BEP Abschlagsvereinbarung;
–        Verordnung einer Anschlussversorgung zur Beatmungsentwöhnung
05 Zuständigkeitswechsel des Kostenträgers 5 arbeitsfähig: keine Angabe;
–        invasiv beatmet;
–        B-BEP Abschlagsvereinbarung nicht anwendbar;
–        keine Verordnung
06 Verlegung in ein anderes Krankenhaus 6 arbeitsfähig: keine Angabe;
–        invasiv beatmet;
–        Anwendung §3 Abs. 6 FPV
07 Tod 9 keine Angabe
08 Verlegung in ein anderes Krankenhaus im Rahmen einer Zusammenarbeit (§ 14 Abs. 5 Satz 2 BPflV in der am 31.12.2003 geltenden Fassung)
09 Entlassung in eine Rehabilitationseinrichtung
10 Entlassung in eine Pflegeeinrichtung
11 Entlassung in ein Hospiz
12 interne Verlegung
13 externe Verlegung zur psychiatrischen Behandlung
14 Behandlung aus sonstigen Gründen beendet, nachstationäre Behandlung vorgesehen
15 Behandlung gegen ärztlichen Rat beendet, nachstationäre Behandlung vorgesehen
16 externe Verlegung mit Rückverlegung oder Wechsel zwischen den Entgeltbereichen der DRGFallpauschalen, nach der BPflV oder für besondere Einrichtungen nach § 17b Abs. 1 Satz 15 KHG mit Rückverlegung
17 interne Verlegung mit Wechsel zwischen den Entgeltbereichen der DRG-Fallpauschalen, nach der BPflV oder für besondere Einrichtungen nach § 17b Abs. 1 Satz 15 KHG
18 Rückverlegung
19 Entlassung vor Wiederaufnahme mit Neueinstufung
20 Entlassung vor Wiederaufnahme mit Neueinstufung wegen Komplikation
21 Entlassung oder Verlegung mit nachfolgender Wiederaufnahme
22 Fallabschluss (interne Verlegung) bei Wechsel zwischen voll-, teilstationärer und stationsäquivalenter Behandlung
23 Beginn eines externen Aufenthalts mit Abwesenheit über Mitternacht (BPflV-Bereich – für verlegende Fachabteilung)
24 Beendigung eines externen Aufenthalts mit Abwesenheit über Mitternacht (BPflV-Bereich – für Pseudo-Fachabteilung 0003)
25 Entlassung zum Jahresende bei Aufnahme im Vorjahr (für Zwecke der Abrechnung – § 4 PEPPV)
26 Beginn eines Zeitraumes ohne direkten Patientenkontakt (stationsäquivalente Behandlung)
27 Beendigung eines Zeitraumes ohne direkten Patientenkontakt (stationsäquivalente Behandlung – für Pseudo-Fachabteilung 0004)
30 Behandlung regulär beendet, Überleitung in die Übergangspflege

 

Beispiele zur Verschlüsselung

Exemplarische Darstellung zur Verschlüsselung des Entlassungsgrund oder Verlegungsgrund:

 

011 = Reguläre Beendigung des Krankenhausaufenthaltes eines arbeitsfähigen Patienten

079 = verstorbener Patient

066 = Verlegung eines Patienten in ein Krankenhaus mit einer Weaningeinheit

 

Hinweise zur Verschlüsselung des Entlassungsgrund/Verlegungsgrund

Neben der reinen Verschlüsslung über die drei Ziffern des Schlüsselverzeichnisses, gibt es für erwerbstätige Versicherte, Rückverlegungen und stationsäquivalente psychiatrische Behandlungen weitergehende Hinweise zu beachten:

Bei Angabe der Werte „01“ bis „04“, „14“, „15“ und „21“ muss für erwerbstätige Versicherte die 3. Stelle mit „1“ (arbeitsfähig entlassen) oder „2“ (arbeitsunfähig entlassen) gefüllt werden; in allen anderen Fällen – sofern es sich nicht um invasiv beatmet entlassene oder verlegte Patienten handelt – ist die 3. Stelle mit „9“ zu füllen

Die Angaben „16“ und „18“ bis „21“ sind nur bei Neueinstufung in Verbindung mit Rückverlegung oder Wiederaufnahme zu verwenden oder „16“ und „18“ in Verbindung mit Rückverlegung bei Fortführung im BPflV-Bereich.

Für den Bereich der stationsäquivalenten psychiatrischen Behandlung (Aufnahmegrund „10“) gelten auch die Schlüssel „21“und „22“.

 


Weitere, relevante Informationen: