Der Entlassungsgrund oder Verlegungsgrund nach einer stationären Behandlung ist gemäß der Datenübermittlungs-Vereinbarung zwischen den Kostenträgern und der Deutschen Krankenhaus Gesellschaft e.V. (DKG), anzugeben.
Der Grund der Entlassung aus dem Krankenhaus oder der externen Verlegung in ein anderes Krankenhaus ist, neben weiteren Angaben, einer der erforderlichen und zu übermittelnden Informationen (geregelt in § 301 Abs. 1 Satz 1 SGB V) eines Krankenhausfalles, der für die Erbringung und Abwicklung von Krankenhausbehandlungen erfasst werden muss.
Inhaltsverzeichnis
Schlüsselverzeichnis – Entlassungsgrund/Verlegungsgrund
Der Entlassungsgrund oder Verlegungsgrund ist als dreistelliger Schlüssel zu erfassen. In Anlage 2 zur § 301 Vereinbarung ist das Schlüsselverzeichnis aufgeführt. Der Entlassungsgrund oder Verlegungsgrund ist als „Schlüssel 5“ beschrieben:
1. und 2. Stelle | 3. Stelle | ||
01 | Behandlung regulär beendet | 1 | arbeitsfähig entlassen |
02 | Behandlung regulär beendet, nachstationäre Behandlung vorgesehen | 2 | arbeitsunfähig entlassen |
03 | Behandlung aus sonstigen Gründen beendet | 3 | arbeitsfähig: keine Angabe; – invasiv beatmet i.S. B-BEP Abschlagsvereinbarung; – keine Verordnung einer Anschlussversorgung zur Beatmungsentwöhnung |
04 | Behandlung gegen ärztlichen Rat beendet | 4 | arbeitsfähig: keine Angabe; – invasiv beatmet i.S. B-BEP Abschlagsvereinbarung; – Verordnung einer Anschlussversorgung zur Beatmungsentwöhnung |
05 | Zuständigkeitswechsel des Kostenträgers | 5 | arbeitsfähig: keine Angabe; – invasiv beatmet; – B-BEP Abschlagsvereinbarung nicht anwendbar; – keine Verordnung |
06 | Verlegung in ein anderes Krankenhaus | 6 | arbeitsfähig: keine Angabe; – invasiv beatmet; – Anwendung §3 Abs. 6 FPV |
07 | Tod | 9 | keine Angabe |
08 | Verlegung in ein anderes Krankenhaus im Rahmen einer Zusammenarbeit (§ 14 Abs. 5 Satz 2 BPflV in der am 31.12.2003 geltenden Fassung) | ||
09 | Entlassung in eine Rehabilitationseinrichtung | ||
10 | Entlassung in eine Pflegeeinrichtung | ||
11 | Entlassung in ein Hospiz | ||
12 | interne Verlegung | ||
13 | externe Verlegung zur psychiatrischen Behandlung | ||
14 | Behandlung aus sonstigen Gründen beendet, nachstationäre Behandlung vorgesehen | ||
15 | Behandlung gegen ärztlichen Rat beendet, nachstationäre Behandlung vorgesehen | ||
16 | externe Verlegung mit Rückverlegung oder Wechsel zwischen den Entgeltbereichen der DRG–Fallpauschalen, nach der BPflV oder für besondere Einrichtungen nach § 17b Abs. 1 Satz 15 KHG mit Rückverlegung | ||
17 | interne Verlegung mit Wechsel zwischen den Entgeltbereichen der DRG-Fallpauschalen, nach der BPflV oder für besondere Einrichtungen nach § 17b Abs. 1 Satz 15 KHG | ||
18 | Rückverlegung | ||
19 | Entlassung vor Wiederaufnahme mit Neueinstufung | ||
20 | Entlassung vor Wiederaufnahme mit Neueinstufung wegen Komplikation | ||
21 | Entlassung oder Verlegung mit nachfolgender Wiederaufnahme | ||
22 | Fallabschluss (interne Verlegung) bei Wechsel zwischen voll-, teilstationärer und stationsäquivalenter Behandlung | ||
23 | Beginn eines externen Aufenthalts mit Abwesenheit über Mitternacht (BPflV-Bereich – für verlegende Fachabteilung) | ||
24 | Beendigung eines externen Aufenthalts mit Abwesenheit über Mitternacht (BPflV-Bereich – für Pseudo-Fachabteilung 0003) | ||
25 | Entlassung zum Jahresende bei Aufnahme im Vorjahr (für Zwecke der Abrechnung – § 4 PEPPV) | ||
26 | Beginn eines Zeitraumes ohne direkten Patientenkontakt (stationsäquivalente Behandlung) | ||
27 | Beendigung eines Zeitraumes ohne direkten Patientenkontakt (stationsäquivalente Behandlung – für Pseudo-Fachabteilung 0004) | ||
30 | Behandlung regulär beendet, Überleitung in die Übergangspflege |
Beispiele zur Verschlüsselung
Exemplarische Darstellung zur Verschlüsselung des Entlassungsgrund oder Verlegungsgrund:
011 = Reguläre Beendigung des Krankenhausaufenthaltes eines arbeitsfähigen Patienten
079 = verstorbener Patient
066 = Verlegung eines Patienten in ein Krankenhaus mit einer Weaningeinheit
Hinweise zur Verschlüsselung des Entlassungsgrund/Verlegungsgrund
Neben der reinen Verschlüsslung über die drei Ziffern des Schlüsselverzeichnisses, gibt es für erwerbstätige Versicherte, Rückverlegungen und stationsäquivalente psychiatrische Behandlungen weitergehende Hinweise zu beachten:
Bei Angabe der Werte „01“ bis „04“, „14“, „15“ und „21“ muss für erwerbstätige Versicherte die 3. Stelle mit „1“ (arbeitsfähig entlassen) oder „2“ (arbeitsunfähig entlassen) gefüllt werden; in allen anderen Fällen – sofern es sich nicht um invasiv beatmet entlassene oder verlegte Patienten handelt – ist die 3. Stelle mit „9“ zu füllen
Die Angaben „16“ und „18“ bis „21“ sind nur bei Neueinstufung in Verbindung mit Rückverlegung oder Wiederaufnahme zu verwenden oder „16“ und „18“ in Verbindung mit Rückverlegung bei Fortführung im BPflV-Bereich.
Für den Bereich der stationsäquivalenten psychiatrischen Behandlung (Aufnahmegrund „10“) gelten auch die Schlüssel „21“und „22“.