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Das Entgelt im Krankenhaussektor umfasst die Gesamtkosten, die bei der stationären Behandlung eines Patienten entstehen, also alle voll- und teilstationären Krankenhausleistungen.

 

 

Entgelt – rechtliche Regelung

Allgemeine (somatische) Krankenhäuser

In den allgemeinen (somatischen) Krankenhäusern geschieht die Vergütung über das G-DRG System gemäß § 17b Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG). Die Einzelheiten der Vergütung sind sowohl im KHG, als auch im Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) sowie in der Fallpauschalenvereinbarung der Selbstverwaltungspartner zu finden.

Seit dem 01.01.2020 muss zusätzlich noch das Pflegeentgelt gemß des Selbstkostendeckungsprinzips berechnet werden. Dieses wird zusätzlich zum Entgelt der Fallpauschale vergütet.

 

Psychiatrische und psychosomatische Krankenhäuser

Entgelte für psychiatrische und psychosomatische Krankenhäuser sind ebenfalls im KHG zu finden. Weiterhin sind sie in der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) und in der Vereinbarung über die pauschalierenden Entgelte für die Psychiatrie und Psychosomatik (PEPPV) verankert.

Im Entgelt-Katalog des jeweiligen Jahres sind pauschalierte tagesbezogene Entgelte für voll- und teilstationäre Leistungen und zusätzlich Zusatzentgelte enthalten. Außerdem sind ergänzende Tagesentgeltarten aufgeführt. Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) veröffentlicht jährlich auf der Internetseite die jeweils gültigen Entgelt-Kataloge.

 

Entgelt – Darstellung der Regelungen im Krankenhaus

Regelungen zum Entgelt in deutschen Krankenhäusern

 

Entwicklung des Entgeltsystems

Die Entwicklung und Einführung der einzelnen Entgeltsysteme obliegt den Selbstverwaltungspartnern auf Bundesebene. Dazu gehören:

  • Deutsche Krankenhaus Gesellschaft e.V. (DKG)
  • Spitzenverband Bund der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Spitzenverband)
  • Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. (PKV-Verband)

Durch die Einbeziehung der Privaten Krankenversicherung (PKV) wird gezeigt, dass im stationären Sektor, anders als im ambulanten Sektor, die vereinbarten Entgelte für alle allgemeinen Krankenhausleistungen und für alle Nutzer einheitlich gültig sind – nicht nur für Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), sondern auch für PKV-Versicherte.
Zu den Entgeltbereichen zählt die Betriebskostenfinanzierung, nicht aber die Investitionskosten, da diese über die duale Finanzierung von den Ländern getragen werden.

 


Weitere, relevante Informationen: