Die Angabe der Aufnahmeart eines Patienten ist einer der Abfragepunkte des DRG Groupers. Eine Abgrenzung zwischen der voll- und teilstationären Krankenhausbehandlung ist maßgeblich für den Erlös als auch für die Abrechnung der Leistungen verantwortlich. Während für die vollstationären, also klassischen Krankenhausfälle immer über eine G-DRG (German Diagnosis Related Groups) abgerechnet wird, ist in den meisten Fällen der teilstationären Behandlung ein individuelles Entgelt zwischen Leistungserbringer und Kostenträger zu verhandeln. Ambulant im Krankenhaus erbrachte Leistungen dürfen nicht mit teilstationären Leistungen verwechselt werden. Die Definition dieser drei Bergriffe ist daher an dieser Stelle indiziert.
Weiterhin ist die Anzeige über die Aufnahmeart ausschlaggebend hierfür, ob eine vorangegangene G-DRG Abrechnung mit einer erneuten Aufnahme des gleichen Patienten in das gleiche Krankenhaus zusammengeführt werden muss. Bei der Wiederaufnahme eines Patienten, z.B. aufgrund von Komplikationen, ist unter Berücksichtigung festgeschriebener Kriterien die Notwendigkeit einer Fallzusammenführung zu prüfen.