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Die Angabe der Aufnahmeart eines Patienten ist einer der Abfragepunkte des DRG Groupers. Eine Abgrenzung zwischen der voll- und teilstationären sowie ambulanten Krankenhausbehandlung ist maßgeblich für den Erlös als auch für die Abrechnung der Leistungen verantwortlich.

Weiterhin ist die Anzeige über die Aufnahmeart ausschlaggebend hierfür, ob eine vorangegangene G-DRG Abrechnung mit einer erneuten Aufnahme des gleichen Patienten in das gleiche Krankenhaus zusammengeführt werden muss. Bei der Wiederaufnahme eines Patienten, z. B. aufgrund von Komplikationen, ist unter Berücksichtigung festgeschriebener Kriterien die Notwendigkeit einer Fallzusammenführung zu prüfen.

 

 

Definition der Aufnahmearten

Krankenhausbehandlung, vollstationär

Bei einer vollstationären Krankenhausbehandlung wird der Patient für die gesamte Behandlung vollstationär aufgenommen. Dies beinhaltet die medizinische Versorgung, die Unterkunft (Bett auf Station) sowie die Verpflegung (Hotelleistungen). Eine vollstationäre Aufnahme ist medizinisch indiziert, sodass eine teilstationäre oder ambulante Behandlung ausgeschlossen ist.

Die Vergütung vollstationär aufgenommener Patienten erfolgt über eine G-DRG (German Diagnosis Related Groups).

 

Krankenhausbehandlung, teilstationär

Die teilstationäre Krankenhausbehandlung deckt vor allem die medizinische Versorgung und die Teilunterkunft eines Patienten ab. Es erfolgt somit keine ständige Unterbringung des Patienten im Krankenhaus. Vielmehr erfolgt die Behandlung im stationären Umfeld während des Tages (z. B. Tagesklinik) oder während der Nacht, sodass auch nur für diesen Zeitraum eine Unterbringung und Verpflegung zur Verfügung steht.

Die Vergütung teilstationär behandelter Patienten erfolgt meist über ein individuelles Entgelt, das zwischen Leistungserbringer und Kostenträger verhandelt wird.

 

Behandlung nach § 115f SGB V (Hybrid-DRG)

Mit der Einführung der speziellen sektorengleichen Vergütung (Hybrid-DRG) im Jahr 2024 wurden ausgewählte, ambulante Behandlungsmaßnahmen mit einer Pauschalvergütung verbunden. Der Patient wird dabei ambulant oder stationär mit einer Übernachtung im Krankenhaus zur Behandlung aufgenommen.

Die Vergütung dieser ausgewählten Leistungen erfolgt über entsprechende Hybrid-DRGs, die pauschal für den Patientenfall erstattet wird.

 

Behandlung nach § 115b SGB V (AOP – Ambulantes Operieren im Krankenhaus)

Im Rahmen des Ambulanten Operierens im Krankenhaus (AOP) werden Patienten im stationären Umfeld lediglich behandelt. Eine Unterbringung und Verpflegung vor oder nach der Behandlung erfolgt nicht.

Die Vergütung der AOP-Leistungen erfolgt über den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM), also über das ambulante Vergütungssystem.

 

Darstellung der Kategorisierung der Aufnahmeart vollstationär, teilstationär und ambulant

Abgrenzung zwischen der vollstationären, teilstationären und ambulanten Aufnahme im Krankenhaus

 


Weitere, relevante Informationen: