Hürth, 28.04.2022 Seit dem Jahr 2017 greift die Sachkostenkorrektur direkt in die Systematik des aG-DRG Systems ein und dient der Ausbalancierung eines, laut Gesetzgeber vorhandenen, Ungleichgewichts in den Kostenbereichen Personal-, Sach- und Infrastrukturkosten. Dieser aktive Eingriff hat zur Folge, dass die ursprüngliche Art und Weise der Berechnung der Bewertungsrelation einer DRG geändert wurde. Seit 2017 werden folglich diverse Parameter vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) veröffentlicht, die die entsprechende Berechnungsgrundlage für Bewertungsrelationen (aber auch Erlösmatrizen) bilden.
Berechnungsparameter für das Jahr 2022
Für das Jahr 2022 wurden einige Berechnungsparameter geändert und gemäß der rechtlichen Vereinbarung angepasst. Somit ändern sich für das Jahr 2022 die Höhe der Parameter wie folgt:
- Berech60 – Berechnungsbasis für die Bewertungsrelation der Sachkosten und abgesenkte bzw. abgestufte DRGs
- 3.510,79 €
- Bewertungsrelation (BWR) – Gewichtung der Fallpauschale
- Individuell für jede Fallpauschale (aG-DRG)
- Bezugsgröße InEK
- 3.303,45 €
- Bundesbasisfallwert (BBFW)
- 3.833,07 €
- Korrekturwert – Berechnungsbasis für die Bewertungsrelation der Personal- und Infrastrukturkosten
- 3.216,18 €
- Kosten
- Individuell für jede Fallpauschale – dargestellt in der Kostenmatrix
Weitere, relevante Informationen:
- aG-DRG System
- BBFW – Bundesbasisfallwert
- BWR – Bewertungsrelation
- DRG – Diagnosis Related Groups
- Gründe und Ziele der Sachkostenkorrektur
- Hebesatzveränderung durch Sachkostenkorrektur
- InEK – Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus
- Sachkostenkorrektur DRG 2017
- Sachkostenkorrektur DRG 2018
- Sachkostenkorrektur DRG 2019
- Sachkostenkorrektur DRG 2020
- Sachkostenkorrektur DRG 2021