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Der Landesbasisfallwert (LBFW) ist ein monetärer Wert auf Landesebene, der als Berechnungsgrundlage für die Höhe der Erlöse einzelner Diagnosis Related Groups (DRG) genutzt wird. Der LBFW findet seinen Ursprung erstmals im Jahr 2005, als dieser für jedes einzelne Bundesland berechnet wurde. Weiter sollten bis 2009 innerhalb einer „Konvergenzphase“ die noch existierenden, krankenhausindividuellen Basisfallwerte an den Landespreis in Stufen herangeführt werden.

 

 

Rechtliche Grundlage

Gemäß § 10 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) wird der Basisfallwert auf Landesebene durch die Vertragsparteien bis zum 30. November für das Folgejahr vereinbart. Bei Vereinbarung des Ausgabevolumens, welches wiederum die Höhe des LBFW beeinflusst, sind alle in § 10 Abs. 3 KHEntgG genannten Tatbestände zu berücksichtigen:

  • Veränderungsbedarf auf Grund der jährlichen Kostenerhebung und Neukalkulation, die nicht mit den Bewertungsrelationen umgesetzt werden kann
  • voraussichtliche allgemeine Kostenentwicklung (Veränderungswert/Orientierungswert)
  • Möglichkeiten zur Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven
  • absenkend die Summe der Zuschläge
  • erhöhend die Summe der Abschläge

 

Berechnung

Seit dem 01. Januar 2010 ist der Landesbasisfallwert der einzelnen Bundesländer die einzige Berechnungsgrundlage für die Höhe der DRG Erlöse.
Dieser Wert wird jährlich neu festgelegt und ist in seiner Höhe, wie oben beschrieben, abhängig von der durch die Krankenhäuser vorauskalkulierten Gesamt-Budgetsumme. Kalkulieren alle Krankenhäuser eines Bundeslandes extrem hohe Budgets für ein Jahr, so sinkt der Landesbasisfallwert entsprechend ab. Somit ist der Basisfallwert neben der Vergabe der Relativgewichtspunkte (Bewertungsrelationen) pro DRG eine zweite Größe, welche die Erlössummen der stationären Krankenhausversorgung beeinflusst.

 

Landesbasisfallwert = Ausgabenvolumen ÷ Bewertungsrelationen

 

Landesbasisfallwert nach Bundesländern

Die einzelnen Geldwerte zeigen, dass sich die Werte teilweise gleichen oder zumindest ähneln. Nach Abschluss der Konvergenzphase und Festsetzung eines landesweiten Preisniveaus, galt es, die LBFW an einen „einheitlichen Basisfallwertkorridor“ anzupassen. Der Korridor wurde auf den gewichteten Mittelwert der LBFW ausgelegt. Mit dem Krankenhausfinanzierungsreformgesetz (KHRG) wurde also in § 10 Abs. 9 KHEntgG nunmehr die Ermittlung eines Bundesbasisfallwertes (BBFW) vorgesehen. Ziel des BBFW war es, stark abweichende Landesbasisfallwerte im Zeitraum zwischen 2010 und 2015 an einen Korridor heranzuführen.

 

Tabellarische Übersicht der Landesbasisfallwerte

Landesbasisfallwert – Auflistung der historischen und aktuellen Werte

 

Weitere Regelungen

Die Schutzregelung für die LBFW oberhalb der oberen Korridorgrenze, die den Angleichungsbetrag (Differenz zwischen dem Veränderungswert und der Steigerung des verhandelten LBFW) auf höchstens 0,3 % des Basisfallwerts des laufenden Jahres begrenzt, wurden aufgehoben. Der Angleichungsbetrag im Jahr 2016 beträgt 16,67 % als Differenz zwischen LBFW und oberer Korridorgrenze. Diese Landesbasisfallwerte sollten in sechs Schritten bis zum Jahr 2021 an die obere Korridorgrenze angeglichen werden.

 

Hintergrund und Problematik

Regelungen zur Angleichung der LBFW wiesen jahrelange, strukturelle Schwächen zu Lasten der Kostenträger auf. Dem geschuldet wurde die Ausgabenneutralität der Konvergenzphase missachtet. Seit dem ersten Konvergenzjahr 2010 befinden sich ca. 50 % der Bundesländer mit wiederum > 50 % ihres Leistungsvolumens unterhalb des BBFW-Korridorlimits und damit auf der Seite der „Konvergenzgewinner“. Veranschaulicht bedeutet dies: Innerhalb des Bundeslandes sind Ausgabenbudgets im Einzelnen geringer festgelegt, (Leistungsvolumen unter der Korridorgrenze), Krankenhäuser sind eigentlich von einem geringerem Steigungswert betroffen und dementsprechend von geringeren Basisfallwerten, die zur Erlöskalkulation angedacht sind. Tatsächlich schließt die Konvergenz an dieser Stelle die Länder ein, die zuvor unterhalb der Obergrenze Veränderungswerte abschließen und somit unberechtigt auf die Höhe des vollen Veränderungswertes auf Bundesebene (sogenannter „Gravitationseffekt“) gebracht werden.
Ab 2021 fungieren die LBFW zur Ermittlung des BBFW auf neuem Weg. Dieser wird nicht mehr prospektiv aus dem gewichteten Durchschnitt der LBFW des laufenden Jahres unter additiver Hinzunahme des Veränderungswertes vereinbart, sondern es erfolgt zukünftig eine nachträgliche Anpassung der vereinbarten LBFW an den Korridor.

 


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