Die Finanzierung der deutschen Krankenhäuser erfolgt dual, das heißt dass die Finanzierung von Bundesländern und Krankenkassen vorgenommen wird. Geregelt ist die duale Finanzierung im Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG). Es umfasst die Rahmenbedingungen der Finanzierung für alle Krankenhäuser, unabhängig ihrer Trägerschaft.
Seit der Einführung im Jahr 1972 fußt die Krankenhausfinanzierung auf dem dualen Finanzierungssystem. Es steht folglich auf zwei Säulen:
- Öffentliche Investitionskostenförderung (§ 2 Nr. 2 und 3 KHG)
- Finanzierung der Betriebskosten (§ 2 Nr. 4, § 4 Nr. 2, §§ 16 ff KHG)
Inhaltsverzeichnis
Öffentliche Investitionskostenförderung
Gemäß § 6 Abs. 1 KHG sind die Länder für die Aufstellung von Investitionsprogrammen verantwortlich. Förderungsfähige Investitionskosten sind „die Kosten [für die] Errichtung (Neubau, Umbau, Erweiterungsbau) von Krankenhäusern und [die] Anschaffung der zum Krankenhaus gehörenden Wirtschaftsgüter [(ausgenommen Verbrauchsgüter)]“ sowie „die Kosten der Wiederbeschaffung der Güter des zum Krankenhaus gehörenden Anlagevermögens (Anlagegüter)“ (§ 2 Nr. 2 KHG). Die Länder gewähren eine zweckgebundene Förderung der genannten Fördertatbestände. Somit dürfen entsprechende Fördermittel nur für den angegebenen Zweck verwendet werden.
Finanzierung der Betriebskosten
Die Betriebskosten der Krankenhäuser werden durch die Pflegesätze finanziert. Dies sind „Entgelte der Benutzer oder ihrer Kostenträger für stationäre und teilstationäre Leistungen des Krankenhauses “ (§ 2 Nr. 4 KHG). Seit der Einführung des G-DRG Systems im Jahr 2004, konkreter der Diagnosis Related Groups (DRG), hat sich der Begriff der Pflegesätze nicht weiter durchgesetzt. Durch das Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG), das die Regelungen für die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen beinhaltet, wurde dieser Begriff zunehmend geprägt. Somit entspricht der gängige Begriff der Fallpauschalen oder Entgelte dem ursprünglichen Gedanken der Pflegesätze.
Die Finanzierung der Betriebskosten gemäß KHG und KHEntgG ist für alle Krankenhäuser, die grundsätzlich nicht von der Finanzierung im Allgemeinen ausgenommen wurden, gültig. Krankenhäuser in privater Trägerschaft, die die Voraussetzungen des § 67 AO nicht erfüllen, werden ebenfalls nicht berücksichtigt. Weiterhin sind Privatkliniken aufgrund der ausschließlichen Behandlung von Privatpatienten vom Anwendungsbereich ausgeschlossen. Für diese Krankenhäuser ist das Vertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) maßgeblich.
Die Bemessungsgrundlage für die Vergütung von Krankenhausleistungen ist das G-DRG System. Die Berechnung für jeden Patienten erfolgt dabei unabhängig davon, ob dieser über die GKV oder die PKV versichert ist.
Die Betriebskosten für psychiatrische Einrichtungen sowie Einrichtungen für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie werden mit dem Pendant zu G-DRG System, nämlich über das PEPP-System (Pauschalierendes Entgeltsystem Psychiatrie und Psychosomatik) finanziert.
Weitere, relevante Informationen:
- Anzahl Krankenhäuser in Deutschland
- DRG – Diagnosis Related Groups
- Fallpauschale
- G-DRG System
- GKV – Gesetzliche Krankenversicherung
- KHEntgG – Krankenhausentgeltgesetz
- KHG – Krankenhausfinanzierungsgesetz
- Krankenhaus
- Krankenhausleistung
- Krankenhausträger
- Landeskrankenhausplan
- PKV – Private Krankenversicherung
- SGB – Sozialgesetzbuch