Der Bundesbasisfallwert (BBFW) ist ein monetärer Wert auf Bundesebene zur Berechnung des DRG Erlöses (Diagnosis Related Groups). Der Bundesbasisfallwert 2024 entspricht einer Höhe von 4.210,59 €.
Inhaltsverzeichnis
Entstehung des Bundesbasisfallwertes
Mit dem Krankenhausfinanzierungsreformgesetz (KHRG) wurde in § 10 Abs. 9 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) die Ermittlung eines Bundesbasisfallwertes (BBFW) vorgesehen. Die neue Fassung des Paragraphen mit der Erweiterung um den Absatz 9 (Einführung Bundesbasisfallwert) trat zum 25. März 2009 in Kraft. Im neuen Gesetzestext hieß es: „Die Vertragsparteien auf Bundesebene beauftragen ihr DRG-Institut, einen einheitlichen Basisfallwert und einen einheitlichen Basisfallwertkorridor […] auf der Grundlage der in den Ländern jeweils geltenden, abzurechnenden Basisfallwerte zu berechnen.“ Da die Landesbasisfallwerte (LBFW) die Grundlage für die Berechnung des BBFW bildeten, mussten auch für diese Gesetzesänderungen in Kraft treten.
Im gänzlich veränderten § 8 KHEntgG wurden Vorgaben zu einer schrittweisen Angleichung der diversen LBFW gemacht. Stark abweichende Landesbasisfallwerte sollten an einen einheitlichen Basisfallwert-Korridor herangeführt werden. Dieser belief sich im Zeitraum von 2010 bis einschließlich 2015 zunächst auf + 2,5 % bis – 1,25 % um den einheitlichen Basisfallwert. Ab dem Jahr 2016 belief sich der Korridor auf + 2,5 bis – 1,02 % um den BBFW.
Berechnung des BBFW
Berechnung bis Ende 2020
Mit Inkrafttreten des § 10 Abs. 9 KHEntgG wurde erstmals für das Jahr 2010 ein Bundesbasisfallwert berechnet. Die Berechnung des BBFW nimmt das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) vor. Die Vertragsparteien auf Bundesebene sind gemäß § 10 Abs. 9 KHEntgG dazu verpflichtet, das InEK damit zu beauftragen.
Da die einzelnen Landesbasisfallwerte als Grundlage dienen, war jede Landeskrankenhausgesellschaft (LKG) angehalten, bis zum 31. Juli eines Jahres folgende Informationen an das Institut zu übermitteln:
- den für das laufende Jahr vereinbarte Landesbasisfallwert einschließlich Berichtigungen und ohne Ausgleiche
- das Ausgabenvolumen (Erlösvolumen auf Landesebene)
- die Summe der effektiven Bewertungsrelationen (vereinbartes Case Mix-Volumen)
Wurden bis zum 31. Juli keine Daten übermittelt, geschah die Berechnung auf Basis der Vorjahreswerte. Auf Grundlage dieser Informationen ermittelte das InEK ein Berechnungsergebnis, welches wiederum die Basis für die Vereinbarung des einheitlichen BBFW und Korridors durch die Vertragsparteien auf Bundesebene bildete.
Die Vereinbarung des BBFW basierte auf dem Berechnungsergebnis des InEK. Dieses Ergebnis war gemäß § 10 Abs. 9 Satz 5 KHEntgG „um die […] Veränderungsrate oder den Veränderungswert nach Absatz 4 Satz 1 zu erhöhen“. Weiterhin galt, das Ergebnis gemäß Gesetz „um die Rate nach Absatz 5 Satz 5 zu erhöhen, sofern diese noch nicht im Basisfallwert berücksichtigt ist“. Bei Letzterer handelte es sich um die anteilige Tariferhöhungsrate, um die steigenden Tarife/Personalkosten dauerhaft zu refinanzieren.
Es ergibt sich die folgende Berechnungsformel:
Die Vereinbarung für einen einheitlichen BBFW wird zwischen dem GKV-Spitzenverband, dem Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. (PKV-Verband) und der Deutschen Krankenhausgesellschaft e.V. (DKG) bis zum 31. Oktober eines Jahres getroffen. Die Vereinbarung gilt dann jeweils für das gesamte Folgejahr.
Berechnung ab 2021
Zum 01. Januar 2021 sind Änderungen hinsichtlich § 10 Abs. 9 KHEntgG in Kraft getreten. Die Änderungen im Gesetzestext hatten zur Folge, dass die Berechnung des BBFW erstmalig für das Jahr 2021 anders durchgeführt wird, als zuvor. Ziel dieser Änderung ist, den Bundesbasisfallwert nicht mehr prospektiv auf Basis gewichteter LBFW in Kombination mit dem Veränderungswert und der Tariferhöhungsrate zu berechnen. Vielmehr soll eine nachträgliche Anpassung der LBFW an den Korridor stattfinden.
Die Basis zur Berechnung des BBFW bilden somit weiterhin die Landesbasisfallwerte. Die Landeskrankenhausgesellschaften sind nach wie vor dazu angehalten, die Informationen bezüglich den für das laufende Jahr vereinbarte Landesbasisfallwert einschließlich Berichtigungen und ohne Ausgleiche, des Ausgabenvolumens und der Summe der effektiven Bewertungsrelationen an das InEK zu übermitteln. Anders als zuvor soll dies aber bis spätestens zum 28. Februar geschehen. Das daraus resultierende Berechnungsergebnis ohne Hinzunahme etwaiger Veränderungswerte oder Tariferhöhungsraten wird bis spätestens zum 15. März den Vertragsparteien auf Bundesebene vom InEK vorgelegt. Diese haben bis zum 31. März Zeit, den BBFW und den davon ausgehenden Basisfallwertkorridor zu vereinbaren. Der vereinbarte BBFW ist ab diesem Zeitpunkt für das laufende Jahr gültig und wird folglich nicht mehr prospektiv für das Folgejahr vereinbart. Die zeitlich vorgezogene Übermittlung der Landesbasisfallwerte ins erste Quartal des Jahres stellt sicher, dass der BBFW auf aktuell gültigen LBFW beruht.
Neu hinzugekommen ist § 10 Abs. 11 KHEntgG. Dieser Absatz besagt, dass die Vertragsparteien auf Landesebene anschließend einen Ausgleichsbetrag vereinbaren sollen, falls „der vereinbarte oder festgesetzte Basisfallwert […] außerhalb des einheitlichen Basisfallwertkorridors“ liegt. Die Differenz zwischen individuellen LBFW und der Korridorgrenze stellen fortan die Verhandlungsgrundlage für einzelne Ausgleichungsbeträge dar. Ein Ausgleichsbetrag kann bis zum 30. April vereinbart werden. Dieser ist gemäß dem Gesetzestext „von den Krankenhäusern […] zusätzlich zu dem Basisfallwert abzurechnen“.
Die Berechnungsformel lautet:
Die Umstellung erzeugt die restlose Aufhebung des Veränderungswertes. Die Steigerungsrate des neuen BBFW wird zukünftig lediglich durch den Durchschnitt der in den Vereinbarungen auf Landesebene erreichten Veränderungen erzeugt und erweist sich dadurch viel individueller, als der Veränderungswert. Kostenveränderungen werden somit auf Landesebene an den jeweils geltenden Basisfallwert bzw. an dessen Korridorgrenzen angeglichen. Somit fällt ein bundesweit geltender Wert für die Berücksichtigung der Kostenerhöhungen weg; dies erfolgt nun länderspezifisch und es entfällt eine systematisch falsch hohe Festsetzung des BBFW-Korridors.
Bundesbasisfallwerte im Jahresvergleich
Bundesbasisfallwerte:
- 2010 = 2.935,78 €
- 2011 = 2.963,82 €
- 2012 = 2.991,53 €
- 2013 = 3.068,37 €
- 2014 = 3.156,82 €
- 2015 = 3.231,20 €
- 2016 = 3.311,98 €
- 2017 = 3.376,11 €
- 2018 = 3.467,30 €
- 2019 = 3.544,97 €
- 2020 = 3.679,62 €*
- 2021 = 3.747,98 €
- 2022 = 3.833,07 €
- 2023 = 4.000,71 €
- 2024 = 4.210,59 €
*Achtung: hier hat eine erneute Anpassung stattgefunden. Die Anpassung musste erfolgen, da die Tarifehrhöhungsrate zur Berechnung des BBFW 2020 erst am 12. November 2019 festgesetzt wurde. Der BBFW hingegen wurde bereits am 31. Oktober vereinbart. Zunächst wurde sich auf einen BBFW in von 3.671,18 € geeinigt.
Weitere, relevante Informationen:
- Basisfallwert
- CM – Case Mix
- DKG – Deutsche Krankenhaus Gesellschaft e.V.
- DRG – Diagnosis Related Groups
- DRG Erlös
- GKV-Spitzenverband
- InEK – Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus
- KHEntgG – Krankenhausentgeltgesetz
- Krankenhaus
- LBFW – Landesbasisfallwert
- PKV-Verband – Verband der Privaten Krankenversicherung e.V.