Hinter dem Betrieb eines Krankenhauses steht der Krankenhausträger. Im Sinne des Gesetzgebers ist ein Träger eine natürliche oder juristische Person, die für den Betrieb oder Bewirtschaftung eines Krankenhauses zuständig ist. Unabhängig von ihrer Trägerschaft besitzen zugelassene Krankenhäuser grundsätzlich eine Zulassung zur Abrechnung mit der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gemäß § 108 SGB V.
In Deutschland unterscheidet man zwischen drei Trägerschaften:
- Öffentliche Trägerschaft
- Freigemeinnützige Trägerschaft
- Private Trägerschaft
Inhaltsverzeichnis
Die drei Trägerschaften
Öffentlicher Krankenhausträger
Bei öffentlichen Krankenhausträgern handelt es sich um Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts. Dies bedeutet, dass bspw. der Bund oder die Länder als Träger eines Krankenhauses fungieren. Dabei können sie in öffentlich-rechtlicher (z. B. Zweckverband, Stiftung, Regie- oder Eigenbetrieb), aber auch in privatrechtlicher Form (z. B. GmbH) betrieben werden. Öffentliche Träger können demnach sein:
- Bund
- Länder
- Bezirke
- Landkreise
- Gemeinden
- Kommunale Gebietskörperschaften
- Städte
- Öffentliche Zweckverbände
- Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) ⇒ nur dann in öffentlicher Trägerschaft, wenn Gebietskörperschaften (Bund, Länder, …), Zusammenschlüsse solcher Körperschaften oder Sozialversicherungsträger (z. B. Rentenversicherungsträger) mehr als 50 % des Nennkapitals oder Stimmrechts halten!
Freigemeinnütziger Krankenhausträger
Freigemeinnützige Krankenhausträger entsprechen im Gegensatz zu den öffentlichen Trägern religiösen, sozialen oder humanitären Vereinigungen. Ihre Arbeit basiert auf dem Grundsatz der Freiwilligkeit und Gemeinnützigkeit. Es besteht keinerlei Absicht der Gewinnerzielung. Vielmehr ist die Zielsetzung die Deckung der Betriebskosten.
Freigemeinnützige Träger können sein:
- Gemeinnützige Vereine und Stiftungen
- Karitative Organisationen
- Kirchliche Orden
- Kongregationen (Klosterverbände)
Privater Krankenhausträger
Private Krankenhausträger entsprechen natürlichen Personen, juristischen Personen des Privatrechts oder (teil-)rechtsfähige Gesamthandsgemeinschaften des privaten Rechts. Der Zielsetzung ist im Gegensatz zu den anderen Trägerschaften auf die Gewinnerzielung ausgerichtet. Es soll folglich planmäßig mehr erwirtschaftet werden, als zur Betriebskostendeckung benötigt wird. Für den Betrieb eines Krankenhauses in privater Trägerschaft bedarf es einer Konzession gemäß § 30 Gewerbeordnung (GewO).
Private Krankenhausträger können sein:
- Aktiengesellschaften (AG)
- Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR)
- Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH)
- Rechtsfähige Vereine
- Stiftungen des Privatrechts
Privatklinik
Privatkliniken sind klar von Krankenhäusern in privater Trägerschaft abzugrenzen. Im Gegensatz zu eben solchen besitzen sie KEINE Zulassung zur Abrechnung ihrer Leistungen über die GKV im Sinne des § 108 SGB V und sind somit nicht zur Teilnahme an der gesetzlichen Gesundheitsversorgung berechtigt. Sie sind folglich nur für die Versorgung von Privatpatienten (Versicherte der Privaten Krankenversicherung (PKV)) zuständig.