Als oberstes Organ der gemeinsamen Selbstverwaltung von Ärzten, Zahnärzten, Psychotherapeuten, Krankenhäusern und Krankenkassen hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die Aufgabe darüber zu entscheiden, welche medizinischen Leistungen von der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) übernommen werden.
Inhaltsverzeichnis
Historie zur Entstehung des G-BA
Der G-BA wurde am 01. Januar 2004 aus Basis des Gesundheitsmodernisierungsgesetzes errichtet. Ab dem Zeitpunkt übernahm dieser die Aufgaben der Vorgängerorganisationen Bundesschüsse der Ärzte und Zahnärzte sowie Krankenkassen, Ausschuss Krankenhaus und Arbeitsgemeinschaft Koordinierungsausschuss.
Aufbau
Der Gemeinsame Bundesausschuss ist das höchste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung, gebildet aus der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV), Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV), Deutschen Krankenhaus Gesellschaft e.V. (DKG) und dem GKV-Spitzenverband.
Das Beschlussgremium (auch Plenum) selbst wird aus 13 Mitgliedern zusammengesetzt:
- ein/e unparteiische/r Vorsitzende/r
- zwei weitere unparteiische Mitglieder
- fünf Vertreter der Gesetzlichen Krankenkassen (GKV-Spitzenverband)
- fünf Vertreter der Leistungserbringer (KBV, KZBV & DKG)
Die genannten Mitglieder sind allesamt stimmberechtigt. Keine Stimmberechtigung, aber dennoch Mitberatungs- und Antragsrecht besitzen die Patientenvertreter/innen.
Ein- bis zweimal im Monat kommt das Plenum zur öffentlichen Sitzung zusammen. Um die in den Sitzungen zu treffenden Entscheidungen fällen zu können, werden Unterausschüsse zur Vorbereitung der relevanten Themen eingesetzt. Die Unterausschüsse bestehen jeweils aus einem unparteiischen Mitglied des G-BA, sechs Mitglieder des GKV-Spitzenverbands und sechs Mitglieder der Leistungserbringer (KBV, KZBV, DKG). Ebenfalls mitberatend nehmen die Patientenvertreter/innen teil. Die Sitzungen der Unterausschüsse finden nicht öffentlich statt.
Folgende Unterausschüsse wurden zur Unterstützung und Entscheidungsvorbereitung gebildet:
- UA Arzneimittel
- UA Qualitätssicherung
- UA Disease-Management-Programme
- UA Ambulant spezialfachärztliche Versorgung
- UA Methodenbewertung
- UA Veranlasste Leistungen
- UA Bedarfsplanung
- UA Psychotherapie
- UA Zahnärztliche Behandlung
Aufgaben
Der G-BA bestimmt die medizinischen Leistungen, welche über die GKV erstattet werden. Hierfür werden Richtlinien für den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung durch den G-BA festgelegt. Somit regelt der G-BA diejenigen medizinischen Leistungen, die rund 70 Millionen gesetzliche Versicherte in Deutschland in Anspruch nehmen können.
Der Gesetzgeber sieht eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Gesundheitsversorgung (geregelt in § 12 Sozialgesetzbuch V (SGB) – Wirtschaftlichkeitsgebot) für Patienten der gesetzlichen Krankenversicherungen vor.
Die Dynamik des medizinischen Fortschritts ist aus wirtschaftlicher Sicht ein wichtiger Faktor. Die Gesundheitsausgaben in Deutschland stellen ebenso einen sehr bedeutenden Wirtschaftsfaktor dar. Die Demographische Entwicklungen sowie Volkskrankheiten wie Adipositas und Demenz, werden die Kosten für die medizinische Grundversorgung in Deutschland stetig steigen lassen und somit zukünftig eine große Herausforderung stellen.
Der Gemeinsame Bundesausschuss als Entscheidungsgremium legt innerhalb des vom Gesetzgeber vorgesehenen Rahmens fest, welche Erstattung für die medizinischen Leistungen an gesetzlich Versicherten in Deutschland durch die GKV übernommen wird.
Der Beschluss von Maßnahmen, die der Sicherung der Qualität der ambulanten und stationären Leistungen dienen, fällt ebenfalls in den Zuständigkeitsbereich des G-BA.
Weitere, relevante Informationen:
- Arzneimittel
- DMP – Disease Management Programm
- DKG – Deutsche Krankenhaus Gesellschaft e.V.
- Gemeinsame Selbstverwaltung
- GKV – Gesetzliche Krankenversicherung
- GKV-Spitzenverband
- KBV – Kassenärztliche Bundesvereinigung
- Krankenhaus
- KZBV – Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung
- Qualitätssicherungszuschlag
- SGB – Sozialgesetzbuch
- Wirtschaftlichkeitsgebot