Im Zuge des Krankenhauspflegeentlastungsgesetzes (KHPflEG), welches (vorbehaltlich einiger weniger Absätze) am 28. Dezember 2022 in Kraft getreten ist, wurde der neue § 115e Sozialgesetzbuch Fünf (SGB) eingeführt. Dieser beinhaltet und regelt die tagesstationäre Behandlung im Krankenhaus.
Inhaltsverzeichnis
Definition
Eine tagesstationäre Behandlung entspricht gemäß § 115e Abs. 1 Satz 2 einem “mindestens sechsstündigen Aufenthalt der Patientinnen und Patienten im Krankenhaus, währenddessen überwiegend ärztliche oder pflegerische Behandlung erbracht wird”. Zusätzlich gilt, dass die tagesstationäre Behandlung hinsichtlich von Inhalt, Flexibilität und Komplexität der Behandlung einer vollstationären Behandlung entspricht (vgl. § 39 Abs. 1 SGB V).
In der „Dokumentationsvereinbarung Tagesstationäre Behandlung“ vom 22. Februar 2023, geschlossen zwischen dem GKV-Spitzenverband, dem Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. (PKV) sowie der Deutschen Krankenhaus Gesellschaft e.V. (DKG), wurden weiterhin folgende Eckpunkte festgehalten:
- Zeitrahmen für mind. sechsstündigen Aufenthalt: zwischen 06:00 Uhr und 22:00 Uhr
- ungeplante Rückkehr vor 06:00 Uhr des Folgetages in das Krankenhaus: kein Vorliegen mehr einer tagesstationären Behandlung
- Gründe für ungeplante Rückkehr: Notfall, medizinischer Behandlungsbedarf, Wunsch der Patientin oder des Patienten
Allen nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern ist es möglich, “in medizinisch geeigneten Fällen, wenn eine Indikation für eine stationäre somatische Behandlung vorliegt” (§ 115e Abs. 1 Satz 1 SGB V) eine tagesstationäre Behandlung zu erbringen. Voraussetzung hierfür ist die erforderliche Einwilligung der Patientin oder des Patienten.
Ausgenommen von den tagesstationären Behandlungen sind Leistungen, die bereits anderweitig geregelt sind (vgl. § 115e Abs. 1 Sätze 3 und 4 SGB V):
- Leistungen nach den §§ 115b, 115f und 121,
- Leistungen, die auf der Grundlage der §§ 116, 116a, 117, 118a, 119 oder sonstiger Ermächtigungen ambulant erbracht werden können,
- nach § 116b ambulant erbringbare Leistungen,
- eintägige Behandlungen ohne Einweisung und Behandlungen in der Notaufnahme eines Krankenhauses
- bei Versicherten, die einen Anspruch auf Leistungen nach § 37 haben
Vergütung der tagesstationären Behandlung
Für die Erbringung von tagesstationären Behandlungen werden grundsätzlich die abrechenbaren Entgelte für vollstationäre Krankenhausleistungen auf Basis des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) verwendet. Diese entsprechen u.a. der regulären Pauschalvergütung über Diagnosis Related Groups (DRG).
Werden Patientinnen und Patienten zwischen der Aufnahme und der Entlassung nicht über Nacht versorgt, ist gemäß § 115e Abs. 3 Satz 2 SGB V ein Abschlag für die entfallenen Übernachtungskosten vorzunehmen. Dieser entspricht einem Abzug in Höhe von 0,04 Bewertungsrelationen je betreffender Nacht und darf “einen Anteil von 30 Prozent der Entgelte für den Aufenthalt insgesamt nicht überschreiten”. Als „Nachtzeit“ wird gemäß der Dokumentationsvereinbarung ein Zeitraum von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr des folgenden Kalendertages festgelegt.
Weitere, relevante Informationen:
- AOP – Ambulantes Operieren im Krankenhaus
- AOP versus Tagesstationäre Behandlung
- BWR – Bewertungsrelation
- DKG – Deutsche Krankenhaus Gesellschaft e.V.
- DRG – Diagnosis Related Groups
- GKV-Spitzenverband
- KHEntgG – Krankenhausentgeltgesetz
- Krankenhaus
- Krankenhausleistung
- PKV – Verband der Privaten Krankenversicherung e.V.
- SGB – Sozialgesetzbuch