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Das Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) regelt die wirtschaftliche Sicherstellung der Krankenhäuser in Deutschland. Ziel dieses Gesetzes ist eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung zu sozial tragbaren Pflegesätzen. Dabei ist die Sicherung von freigemeinnützigen sowie privaten Krankenhäusern zu gewährleisten. Als wirtschaftliche Sicherung bezeichnet man in diesem Sinne die Übernahme von Investitionskosten im Wege öffentlicher Förderung, sowie den Erhalt von leistungsgerechten Erlösen aus Pflegesätzen, Vergütungen für vor- sowie nachstationäre Behandlung und ambulantes Operieren. Diese Form der Finanzierung nennt man duales Finanzierungsmodell. Mit den Geldern aus öffentlicher Förderung (Steuergelder) und Pflegesätzen (Krankenkassenbeiträge), verpflichtet sich das Krankenhaus sparsam und eigenverantwortlich zu wirtschaften und somit, dem in der Gesundheitsreform von 2000 festgelegten Ziel der Beitragsstabilität, beizutragen. Das Gesetz wurde am 01. Juli 1972 in Bonn beschlossen.

 

 

Grundlegende Informationen zum KHG

Aufbau

Das Krankenhausfinanzierungsgesetz ist in verschiedene Abschnitte eingeteilt:

  1. Allgemeine Vorschriften
    • Grundsatz
    • Begriffsbestimmung
    • Definition von Krankenhausstandorten
    • Anwendungsbereich
    • Nicht förderungsfähige Einrichtungen
    • Krankenhausplanung und Investitionsprogramme
    • Mitwirkung der Beteiligten
  2. Grundsätze der Investitionsförderung
    • Voraussetzung der Förderung
    • Fördertatbestände
    • Entwicklungsauftrag zur Reform der Investitionsfinanzierung
    • Landesrechtliche Vorschriften über die Förderung
    • Förderung von Vorhaben zur Verbesserung von Versorgungsstrukturen
    • Fortführung der Förderung zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen ab dem Jahr 2019
    • Entscheidung zu den förderungsfähigen Vorhaben
    • Auswertung der Wirkungen der Förderung
    • Krankenhauszukunftsfonds
    • Evaluierung des Reifegrads der Krankenhäuser hinsichtlich der Digitalisierung
    • Beteiligung an Schließungskosten
  3. Vorschriften über Krankenhauspflegesätze
    • Verordnung zur Regelung der Pflegesätze
    • Grundsätze für die Pflegesatzregelung
    • Finanzierung von Ausbildungskosten
    • Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für DRG-Krankenhäuser
    • Prüfung der Abrechnung von Pflegesätzen, Schlichtungsausschuss
    • Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen
    • Pflegesatzverfahren
    • Schiedsstelle
    • Schlichtungsausschuss auf Bundesebene zur Klärung strittiger Kodier- und Abrechnungsfragen
    • Nichtanwenden von Pflegesatzvorschriften
  4. Sonderregelungen
    • Ausgleichszahlungen an Krankenhäuser aufgrund von Sonderbelastungen durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2
    • Behandlung in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen
    • Verordnungsermächtigung
    • Überprüfung der Auswirkungen
    • Ausnahmen von Prüfungen bei Krankenhausbehandlung und von der Prüfung von Strukturmerkmalen, Verordnungsermächtigung
    • Zusatzentgelt für Testungen auf das Coronavirus SARS-CoV-2 im Krankenhaus
    • Sonderleistung an Pflegekräfte aufgrund von besonderen Belastungen durch die SARS-CoV-2-Pandemie
    • Kostentragung für durch den Bund beschaffte Arzneimittel mit dem Wirkstoff Remdesivir
    • Kostenerstattung für durch den Bund beschaffte Produkte
    • Erweiterte Sonderleistung an Pflegekräfte aufgrund von besonderen Belastungen durch die SARS-CoV-2-Pandemie
  5. Sonstige Vorschriften
    • Zuständigkeitsregelung
    • Auskunftspflicht und Statistik
    • Darlehen aus Bundesmitteln
    • Berlin-Klausel

 

Darstellung der Inhalte des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG)

Inhalte des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG)

 

Anwendungsbereich

Von der gesetzlichen Regelung ausgenommen sind:

  • Krankenhäuser des Straf- oder Maßregelvollzugs
  • Krankenhäuser der Träger der allgemeinen Rentenversicherung
  • Krankenhäuser der Träger der allgemeinen Unfallversicherung, sofern die Unfallversicherung die Kosten trägt

 


Weitere, relevante Informationen: