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Das Institut des Bewertungsausschusses (InBA) wurde im Jahr 2006 im Zuge der Umsetzung des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes (GKV-WSG) als eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) gegründet. Träger des InBA sind die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband). Das InBA hat seinen Sitz in Berlin.

 

 

Institut und Bewertungsausschüsse

InBA – Institut des Bewertungsausschusses

Die Notwendigkeit zur Existenz des Instituts ist in § 87 Abs. 3b Sozialgesetzbuch V (SGB) verankert und besagt, dass für die Unterstützung des Bewertungsausschusses zur Wahrnehmung seiner Aufgaben ein eigens dafür gegründetes Institut vonnöten ist. Seit 2006 ist das Institut als neutrale Geschäftsstelle eingerichtet und übernimmt die Geschäftsführung der nachfolgend genannten Gremien und Ausschüsse.

Das Institut finanziert sich gem. § 87 Abs. 3c SGB V über die „Erhebung eines Zuschlags auf jeden ambulant-kurativen Behandlungsfall in der vertragsärztlichen Versorgung“. Dieser Zuschlag ist von den Krankenkassen zu entrichten.

Das Institut des Bewertungsausschusses unterstützt sowohl den Bewertungsausschuss Ärzte als auch den ergänzten Bewertungsausschuss organisatorisch und inhaltlich. Es bereitet Beschlüsse vor, erstellt Analysen und Berichte und führt gesetzlich übertragene Aufgaben durch.

Direkte Auftraggeber sind der Bewertungsausschuss sowie der ergänzte Bewertungsausschuss. Zudem kann es für das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) auf direkte Anweisung tätig werden.

Kernaufgaben:

  • Vorbereitung von Beschlüssen (z. B. zum Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM), Orientierungswert)
  • Evaluation der Honorarentwicklung
  • Durchführung von Ersatzvornahmen im Auftrag des BMG

 

Bewertungsausschuss

BA – Bewertungsausschuss (Ärzte)

Der Bewertungsausschuss Ärzte ist verankert in § 87 Abs. 3 SGB V und stellt ein zentrales Gremium der Selbstverwaltung im Gesundheitswesen dar. Er ist verantwortlich für die Erstellung und Weiterentwicklung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM), mit dem Vertragsärztinnen und -ärzte sowie Vertragspsychotherapeutinnen und -therapeuten ihre Leistungen gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen (GKV) abrechnen. Darüber hinaus beschließt er Regelungen zur vertragsärztlichen Vergütung, z. B. den bundeseinheitlichen Orientierungswert und Empfehlungen zur morbiditätsorientierten Bemessung der Gesamtvergütungen.

Der Bewertungsausschuss wird paritätisch vom GKV-Spitzenverband und der KBV besetzt. Seine Beschlüsse sind für die Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) und gesetzlichen Krankenkassen verbindlich, können aber landesspezifisch angepasst werden, wenn dies vorgesehen ist. Neue Leistungen, die vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) in die ambulante Versorgung aufgenommen werden, erhalten ihre Vergütung ebenfalls durch Beschluss dieses Ausschusses.

Das BMG führt die Rechtsaufsicht und kann Beschlüsse beanstanden oder im Fall von Verzögerungen selbst Regelungen treffen (Ersatzvornahme). Die Geschäftsführung des Gremiums übernimmt das InBA.

Die inhaltliche Vorarbeit erfolgt durch einen Arbeitsausschuss sowie zahlreiche Arbeitsgruppen.

 

Erweiterter Bewertungsausschuss

Der ergänzte Bewertungsausschuss ist verankert in § 87 Abs. 4 SGB V. Wenn im regulären Bewertungsausschuss keine Einigung zwischen GKV-Spitzenverband und KBV erzielt werden kann, tritt der Erweiterte Bewertungsausschuss als Schiedsgremium zusammen. Dieser ergänzt das ursprüngliche Gremium um einen unparteiischen Vorsitzenden sowie zwei weitere unparteiische Mitglieder.

 

Ergänzter Bewertungsausschuss

ergBA – Ergänzter Bewertungsausschuss

Der Ergänzte Bewertungsausschuss ist verankert in § 87 Abs. 5a SGB V und wurde eingerichtet, um die Vergütungsregelungen für die 2012 eingeführte ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV) zu gestalten. In der ASV arbeiten Vertragsärzte und Krankenhäuser, also die Sektoren ambulant und stationär, zusammen, weshalb die ASV übergangsweise die Vergütung über den EBM nutzt. Für notwendige Anpassungen des EBM aus der Perspektive Krankenhaus wurde der reguläre Bewertungsausschuss um die Deutsche Krankenhausgesellschaft e.V. (DKG) ergänzt. Zusammen mit dem GKV-Spitzenverband und der KBV verfügen die Parteien jeweils über drei Stimmen.

Wie beim regulären Bewertungsausschuss liegt die Rechtsaufsicht beim BMG, das Beschlüsse beanstanden oder mit Auflagen versehen kann. Die Beschlussvorbereitungen erfolgen durch Arbeitsgruppen und den Arbeitsausschuss, die Geschäftsführung liegt beim InBA.

Neben der ASV wurden dem Gremium weitere Themen zugewiesen, etwa die Vergütungsdifferenzierung nach Schweregraden in der Notfallversorgung. Aufgaben des ergänzten Bewertungsausschusses sind daher:

  • Aufnahme neuer ASV-Leistungen in den EBM
  • Falldefinitionen der ASV
  • Vergütung und Evaluationsregelungen zur ambulanten Notfallversorgung
  • Vergütungsregelungen im Zweitmeinungsverfahren

 

ergEBA – Ergänzter erweiterter Bewertungsausschuss

Der Ergänzte erweiterte Bewertungsausschuss ist ebenfalls verankert in § 87 Abs. 5a SGB V. Kommt im ergBA kein Konsens zustande, wird zur Schlichtung ein ergänzter erweiterter Bewertungsausschuss einberufen. Dieser wird um einen unparteiischen Vorsitzenden und ein weiteres unparteiisches Mitglied ergänzt.

Im Jahr 2025 wurde dem ergänzten erweiterten Bewertungsausschuss die Aufgabe zuteil, die Definition des Hybrid-DRG-Leistungskatalogs 2026 festzulegen. Da sich die Vertragsparteien, bestehend aus GKV-Spitzenverband, KBV und DKG nicht auf einen Konsens an Hybrid-DRG-Leistungen einigen konnten, beschloss der ergEBA stellvertretend den Leistungskatalog mit Wirkung zum 01. Januar 2026.

 

Darstellung der wesentlichen Aufgabenbereiche des Instituts des Bewertungsausschusses (InBA)

Aufgabenbereiche des Instituts des Bewertungsausschusses (InBA)

 


Weitere, relevante Informationen: