A B C D E F G H I K L M N O P Q R S T V W Z

Der Aufnahmegrund für eine stationäre Behandlung ist gemäß der Datenübermittlungs-Vereinbarung zwischen den Kostenträgern und der Deutschen Krankenhaus Gesellschaft e.V. (DKG), anzugeben.

Der Grund der Aufnahme in ein Krankenhaus ist, neben weiteren Angaben, einer der erforderlichen und zu übermittelnden Informationen (geregelt in § 301 Abs. 1 Satz 1 SGB V) eines Krankenhausfalles, der für die Erbringung und Abwick­lung von Kranken­hausbe­handlungen erfasst werden muss.

 

 

Schlüsselverzeichnis – Aufnahmegrund

Der Aufnahmegrund ist als vierstelliger Schlüssel zu erfassen. In Anlage 2 zur § 301 Vereinbarung ist das Schlüsselverzeichnis aufgeführt. Der Aufnahmegrund ist als „Schlüssel 1“ beschrieben:

 

1. und 2. Stelle: 3. und 4. Stelle:
01 Krankenhausbehandlung, vollstationär 01 Normalfall
02 Krankenhausbehandlung, vollstationär mit vorausgegangener vorstationärer Behandlung 02 Arbeitsunfall/Berufskrankheit (§ 11 Abs. 5 SGB V)
03 Krankenhausbehandlung, teilstationär 03 Verkehrsunfall/Sportunfall/Sonstiger Unfall (z.B. § 116 SGB X)
04 vorstationäre Behandlung ohne anschließende vollstationäre Behandlung 04 Hinweis auf Einwirkung von äußerer Gewalt
05 Stationäre Entbindung 05 frei – (nicht belegt)
06 Geburt 06 Kriegsbeschädigten-Leiden/BVG-Leiden
07 Wiederaufnahme wegen Komplikationen (Fallpauschale) nach KFPV 2003 07 Notfall
08 Stationäre Aufnahme zur Organentnahme 08 Erprobungsleistungen nach § 137e SGB V
09 frei – (nicht belegt)
10 Stationsäquivalente Behandlung
11 Übergangspflege

 

Beispiele zur Verschlüsselung

Exemplarische Darstellung zur Verschlüsselung des Grundes einer stationären Aufnahme.

 

0107 = vollstationäre Krankenhausbehandlung in Folge eines Notfalls

0601 = Normale Geburt im Krankenhaus

0308 = Teilstationäre Krankenhausbehandlung im Zuge Erprobung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden gemäß § 137e SGV B

 

Hinweise zur Verschlüsselung des Aufnahmegrundes

Neben der reinen Verschlüsslung über die vier Ziffern des Schlüsselverzeichnisses, gibt es für totgeborene Kinder, den Wechsel des Kostenträgers während der Behandlung, bei Versorgung durch integrierte Versorgung sowie für Arbeitsunfälle weitergehende Hinweise zu beachten:

 

Hinweise zu den Stellen 1 und 2:

Bei Totgeburten (totgeborenes Kind) ist als Aufnahmegrund die Ziffer „05“ (Stationäre Entbindung) zu verwenden.

 

Hinweis zu den Stellen 3 und 4 – Kostenträgerwechsel und Integrierte Versorgung:

Bei Zuständigkeitswechsel des Kostenträgers: „21“ bis „27“ anstelle „01“ bis „07“. Bei Behandlungen im Rahmen von Verträgen zur integrierten Versorgung: „41“ bis „47“ anstelle „01“ bis „07“.

Im Falle eines Zuständigkeitswechsels des Kostenträgers während einer Behandlung im Rahmen von Verträgen zur integrierten Versorgung ist die Behandlung im Rahmen von Verträgen zur integrierten Versorgung vorrangig anzugeben, wenn der Versicherte seine Teilnahme auch gegenüber der neu zuständigen Krankenkasse erklärt hat.

 

Hinweis zu den Stellen 3 und 4 – Arbeitsunfall und Notfall:

Bei Aufnahme von Patienten in Verbindung mit einem Arbeitsunfall (einschließlich „Wegeunfall“) ist der Aufnahmegrund 3.–4. Stelle „02“ zu verwenden.

Wird stattdessen „07“ (Notfall) verwendet, ist eine Ablehnung der Leistungspflicht über den Kostenübernahmesatz mit dem Merkmal Kostenübernahme „05“ (Ablehnung, Unfallversicherung zuständig) möglich. Die Angabe, ob es sich im Aufnahmesatz um den Aufnahmegrund „Notfall“ (3.–4. Stelle „07“) handelt, erfolgt durch das Krankenhaus. Die Angabe kann in diesem Fall von der des einweisenden Vertragsarztes auf dem Einweisungsschein abweichen.

 


Weitere, relevante Informationen: