Anfang September eines jeden Jahres beginnt das NUB-Anfrageverfahren. Die Menge der angefragten Verfahren und Wirkstoffe wächst jährlich. Eine Vielzahl verharrt seit Jahren mit einem immer wiederkehrenden NUB Status 2, was soviel bedeutet, dass das anfragte Verfahren nicht verhandlungsfähig ist. Grundsätzlich sollte sich das Krankenhaus bei jeder NUB Anfrage die Frage stellen: „Erfüllt das Verfahren die NUB Kriterien?”
Die Kriterien umfassen die Prüfung der Sachgerechtigkeit der eingegangenen Anfragen. Sie werden nach eigenem Ermessen und unter Berücksichtigung der bei den Weiterentwicklungsprozessen der vergangenen Jahre erlangten Erkenntnisse durch das InEK getroffen. Welche Kriterien genau zur Bewertung herangezogen werden, wird nicht näher beschrieben. Gemäß der Vereinbarung zu § 6 Abs. 2 Satz 3 KHEntgG gilt:
- Die Kriterien sind erfüllt, wenn keine sachgerechte Vergütung evaluiert werden konnte.
- Die Kriterien sind nicht erfüllt, wenn eine Vergütung identifiziert werden konnte.
Was für einen verhandelbaren Status spricht…
Das wichtigste Kriterium, dessen es zu prüfen gilt, ist die Tatsache, ob das vorliegende/genutzte Verfahren einer Innovation entspricht, also neu ist und somit bislang keine Kosten verursacht hat, die bereits im System berücksichtigt wurden.
Liegt ein neues Verfahren vor, sollten neben der nicht sachgerechten Vergütung weitere Kriterien erfüllt sein:
- Eine erteilte oder bevorstehende CE-Kennzeichnung oder Zulassung
- Ein evidenzbasierter (zusätzlicher) Nutzen, nach den Methoden der evidenzbasierten Medizin (nachlesbar im Methodenpapier des IQWiG)
Hinweis: Insofern ein medizinisches Verfahren bereits in den Klassifikationen beschrieben steht, hierfür jedoch keine Einsätze stattgefunden haben (z.B. durch Rückzug des einzigen Anbieters am Markt), kann es möglich sein, hierfür NUB Entgelte zu erhalten. In diesem Fall ist zwar das Verfahren nicht „neu“, jedoch wurden keine Kosten verursacht, die zu einer sachgerechten Vergütung hätten führen können!
Was gegen einen verhandelbaren Status spricht…
Unter Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsgebotes darf zu Lasten der GKV grundsätzlich nur jenes erstattet werden, was den Kosten einen entsprechenden Nutzen gegenüberstellt. Folgende Kriterien sprechen klar gegen die Vergabe eines verhandelbaren Status:
- Keine relevant hohen Kosten gemessen an zugeteilter Fallpauschale oder Zusatzentgelt.
- Kosten sind bereits in angesteuerter DRG berücksichtigt, da ein Einsatz dokumentiert ist (nicht neu).
- Weiterentwicklung / Modifikation eines bestehenden Verfahrens ohne signifikanten Zusatznutzen.
- Keine belastbare Evidenz für zusätzlichen Nutzen.
- Relevante innerklinische Benefits, die den Kosten gegenübergestellt werden können (z.B. Liegedauerreduktion).
- Eine CE-Kennzeichnung oder Zulassung ist nicht vorhanden bzw. in ferner Aussicht.
Weitere Fakten zum NUB Anfrageverfahren:
- Es werden grundsätzlich keine Produkte, sondern Verfahren beantragt!
- Einzureichen sind diese ausschließlich durch die Leistungserbringer, welche die neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode durchführen möchten.
- Die Anfragen werden oftmals in Zusammenarbeit zwischen Fachgesellschaften, Herstellern und Krankenhäusern erstellt.
- Nur diejenigen Krankenhäuser, welche eine NUB Anfrage an das InEK übermittelt haben, können diese bei NUB Status 1, 11, 4 oder 41 mit den Kostenträgern extrabudgetär verhandeln.