Das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetzt (KHVVG) sieht zukünftig eine Mindestvorhaltezahl je Leistungsgruppe vor. Geregelt ist dies in § 135f SGBV. Durch die Einführung der Mindestvorhaltezahlen, kurz MVHZ, soll eine Gelegenheitsversorgung ausgeschlossen werden. Ziel ist es, eine qualitativ hochwertige und wirtschaftliche Leistungserbringung in Krankenhäusern sicherzustellen. Umgesetzt werden soll dies, indem der Vergütungsanspruch bei Nichterfüllung teilweise entfällt. Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) erstellt hierfür eine gesonderte Rechtsverordnung, die eine Zustimmung durch den Bundesrat benötigt. Die Rechtsverordnung ist erstmals bis zum 12. Dezember 2025 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2027 zu erlassen. Die MVHZ sind ein Instrument welches zur Qualitätssteigerung eingesetzt wird.
Inhaltsverzeichnis
Ermittlung der Mindestvorhaltezahlen
Die Ermittlung der MVHZ erfolgt je Leistungsgruppe. Die Höhe erfolgt auf Empfehlungen, die vom Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) ausgegeben werden sowie auf Auswertungen, die vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) auf Basis der Datenlieferung gemäß § 21 Absatz 1 und 2 Nummer 2 des Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) erstellt werden. Die Auswertungen des InEK sollen eine Auswirkung der Empfehlungen des IQWiG auf die Anzahl und geographische Verteilung der Krankenhausstandorte sowie auf die entstehenden Fahrzeiten für Patienten zum nächsten erreichbaren Krankenhausstandort aufzeigen.
Auf Basis dieser Empfehlungen und Auswertungen erfolgt eine nach einer Überprüfung und gegebenenfalls Anpassungen, letztlich die Festlegung der MVHZ je Leistungsgruppe.
Erfüllung der Mindestvorhaltezahlen
Ein Krankenhausstandort erfüllt die Mindestvorhaltezahl, wenn die sich Höhe der Behandlungsfälle des vorvergangene Kalenderjahres mit denen der jeweiligen Leistungsgruppe deckt. Hierfür werden die Daten der Datenlieferung gemäß § 21 KHEntgG genutzt, die jeder Krankenhausstandort an das InEK übermitteln muss. Das InEK übermittelt an die jeweilige für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde bis zum 30. Juni eines Kalenderjahres die Anzahl der Behandlungsfälle eines jeden Krankenhausstandortes für das vorangegangene Kalenderjahr je Leistungsgruppe. Zuzüglich der Information, ob der jeweilige Krankenhausstandort für das jeweils folgende Kalenderjahr die nach Absatz 4 festgelegte Mindestvorhaltezahl der jeweiligen Leistungsgruppen erfüllt.
Auswirkung auf den Vergütungsanspruch
Erfüllt ein Krankenhaus die Mindestvorhaltezahlen nicht, verliert es den Anspruch auf Vorhaltevergütung. Ein Leistungsverbot soll nicht bestehen.