Die Krankenhausleistung wird im Krankenhausentgeltgesetz (KHEntG) definiert. Gemäß § 2 KHEntgG sind KH-Leistungen „insbesondere ärztliche Behandlung, auch durch nicht fest angestellte Ärztinnen und Ärzte, Krankenpflege, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, die für die Versorgung im Krankenhaus notwendig sind, sowie Unterkunft und Verpflegung“. Des Weiteren gehören die allgemeine Krankenhausleistung (ebenfalls im KHEntG definiert) und eine Wahlleistung zu einer KH-Leistung. Nicht unter dem Begriff Krankenhausleistung zu finden sind die Leistungen der Belegärzte sowie der Beleghebammen und -entbindungspfleger.

 

Allgemeine Krankenhausleistung

Die erwähnten allgemeinen KH-Leistungen entsprechen Leistungen, „die unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung des Patienten notwendig sind“. Darunter fallen:

  • Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten
  • veranlasste Leistungen Dritter
  • Mitaufnahmen von Begleitpersonen der Patienten oder die Mitaufnahme einer Pflegekraft
  • Aufgaben von Zentren und Schwerpunkten der stationären Patientenversorgung (bspw. Tumorzentren oder geriatrische Zentren)
  • Frührehabilitation
  • Entlassmanagement

Eine stationäre KH-Leistung wird immer über das G-DRG System abgerechnet, unabhängig davon, ob es sich um einen Privat- oder Kassenpatienten handelt.

 

Darstellung der Krankenhausleistungen gemäß § 2 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG)

Krankenhausleistungen gem. § 2 KHEntgG

 


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