Der Erlaubnisvorbehalt, oder das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, gilt nur für die ambulante, also vertrags(zahn)ärztliche Versorgung.
Erlaubnisvorbehalt – Rechtliche Regelung
Gemäß § 135 Abs. 1 Sozialgesetzbuch V (SGB) dürfen „Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden […] in der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung zu Lasten der Krankenkassen nur erbracht werden, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss auf Antrag eines Unparteiischen, […] einer Kassenärztlichen Bundesvereinigung, einer Kassenärztlichen Vereinigung oder des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen […] Empfehlungen abgegeben hat über die Anerkennung des diagnostischen und therapeutischen Nutzens der neuen Methode sowie deren medizinischen Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit – auch im Vergleich zu bereits zu Lasten der Krankenkassen erbrachten Methode – nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse in der jeweiligen Therapierichtung“.
Das bedeutet: solange der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die medizinische Notwendigkeit einer neuen Methode nicht geprüft und positiv bewertet (also erlaubt) hat, ist diese Anwendung der Methode „verboten“ und darf nicht zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erbracht werden. Erst nach Erlaubnis durch den G-BA dürfen Leistungserbringer die Methode zu Lasten der GKV erbringen.
In der stationären Versorgung gilt das Umkehrprinzip, also die Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt.
Weitere, relevante Informationen:
- G-BA – Gemeinsamer Bundesausschuss
- GKV – Gesetzliche Krankenversicherung
- GKV-Spitzenverband
- NUB – Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode
- KBV – Kassenärztliche Bundesvereinigung
- KV – Kassenärztliche Vereinigung
- Leistungserbringer
- SGB – Sozialgesetzbuch
- Verbotsvorbehalt