Am 01. Januar 2007 ist erstmals die Richtlinie über Maßnahmen der Qualitätssicherung in Krankenhäusern (QSKH-RL) in Kraft getreten. Ziele dieser Richtlinie sind u.a. die Umsetzung von verpflichtenden Maßnahmen der Qualitätssicherung und die Gewährleistung eines transparenten Verfahrens. Die Finanzierung der geforderten Qualitätssicherungsmaßnahmen erfolgt ausschließlich über die Leistungsvergütung (also über Diagnosis Related Groups – DRG), indem ein zusätzlich ein Qualitätssicherungszuschlag in Rechnung gestellt wird.
Inhaltsverzeichnis
Grundlegende Informationen zum Qualitätssicherungszuschlag
Berechnung und Zahlung der Zuschlagssumme
Das Krankenhaus bekommt für jeden abgerechneten vollstationären Krankenhausfall einen Zuschlag, der sich wie folgt zusammensetzt:
- Zuschlagsanteil Krankenhaus
- Zuschlagsanteil Land
Der Zuschlagsanteil Krankenhaus beträgt für jedes Bundesland 0,81 €. Zusätzlich werden jährlich neue, landesspezifische Zuschläge vereinbart. Der Zuschlagsanteil Krankenhaus wird von den Krankenhäusern einbehalten; der Zuschlagsanteil Land wird an die entsprechende Landesstelle übermittelt. Dies geschieht jeweils bis zum 15. April und bis zum 15. Oktober eines Jahres.
Höhe des Qualitätssicherungszuschlags
Der Zuschlagsanteil Krankenhaus betrug von 2015 bis 2017 0,70 € pro abgerechnetem Krankenhausfall. Für die Jahre 2018 bis 2019 wurde der Wert auf 0,74 € gesetzt. Seit 2020 beträgt die Höhe des Zuschlags 0,81 €.