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Der Leistungsgruppenausschuss ist ein beim Bundesministerium für Gesundheit (BMG) angesiedeltes Gremium, das gemäß § 135e Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) eingerichtet wurde. Er nimmt eine zentrale Rolle bei der inhaltlichen Ausgestaltung und Weiterentwicklung der in § 135e Abs. 1 SGB V vorgesehenen Rechtsverordnung zu Leistungsgruppen in der stationären Versorgung (Krankenhäuser) ein. Die Einrichtung dieses Ausschusses ist Teil der Krankenhausreform zur stärkeren Orientierung der Krankenhausversorgung an medizinischen Leistungsgruppen und Versorgungsqualität.

 

 

Aufbau

Organisation und Geschäftsstelle

Die organisatorische Koordination des Leistungsgruppenausschusses erfolgt über eine Geschäftsstelle beim Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA). Die zur Einrichtung des Ausschusses notwendige Geschäftsordnung sollte bis zum 12. April 2025 festgelegt werden, andernfalls nimmt das BMG die Festlegung vor. Am 15. Mai 2025 wurde die „Geschäftsordnung: Geschäftsstelle für den Leistungsgruppenausschuss gemäß § 135e SGB V“ beschlossen, in Kraft getreten ist diese bislang noch nicht. Die Geschäftsstelle unterstützt insbesondere die Patientenvertreterinnen und -vertreter bei der Wahrnehmung ihres Mitberatungsrechts, wozu sie auf die Stabstelle Patientenbeteiligung im G-BA zurückgreifen kann.

Der personelle und sachliche Bedarf der Geschäftsstelle wird vom G-BA im Einvernehmen mit dem BMG auf Vorschlag des Ausschusses festgelegt und im G-BA-Haushalt eingestellt. Bei außer- oder überplanmäßigen Ausgaben ist ebenfalls das Einvernehmen mit dem BMG erforderlich. Ein Entwurf zur Bestimmung dieses Bedarfs ist dem BMG zur Prüfung vorzulegen; äußert es innerhalb von drei Wochen keine Einwände, gilt das Einvernehmen als erteilt. Etwaige Einwände werden vom Finanzausschuss des G-BA geprüft und in den Haushaltsplan eingearbeitet. Bei nicht berücksichtigten Einwänden ist eine einvernehmliche Abstimmung zwischen BMG und G-BA innerhalb von zwei Wochen herbeizuführen.

 

Zusammensetzung des Leistungsgruppenausschusses

Der Ausschuss ist paritätisch besetzt und besteht aus 12 Mitgliedern. Auf der einen Seite stehen Vertreter des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) mit sechs Mitgliedern. Auf der anderen Seite stehen Vertreter der Deutschen Krankenhausgesellschaft e.V. (DKG) mit drei Mitgliedern sowie der Bundesärztekammer (BÄK), des Verbands der Universitätsklinika Deutschlands (VUD) für die Hochschulmedizin und des Deutschen Pflegerats (DPR) für die Berufsorganisationen der Pflegeberufe mit jeweils einem Mitglied. Ergänzt wird die Zusammensetzung durch die beratende Beteiligung der Patientenorganisationen gemäß § 140f SGB V sowie des Medizinischen Dienstes Bund (MD Bund). Darüber hinaus kann der Ausschuss sachverständige Personen hinzuziehen. Der Ausschuss soll monatlich tagen und benötigt für Beschlüsse zu Empfehlungen der Qualitätskriterien der Leistungsgruppen eine Zweidrittelmehrheit, also acht Stimmen.

 

Aufgaben und Befugnisse

Der Leistungsgruppenausschuss hat die Aufgabe, Empfehlungen zu den Inhalten der Rechtsverordnung nach § 135e Abs. 1 SGB V zu beschließen. Diese Empfehlungen betreffen die Definition, Abgrenzung und Bewertung von medizinischen Leistungsgruppen, die in der Krankenhausplanung sowie bei der Zuweisung von Leistungen und Finanzierung eine zentrale Rolle spielen. Sollte das Bundesministerium für Gesundheit beim Erlass der Rechtsverordnung von den Empfehlungen des Ausschusses abweichen wollen, ist es verpflichtet, dem Ausschuss die Gründe hierfür vorab darzulegen.

Die Rechtsverordnung sollte erstmals zum 31. März 2025 mit Wirkung zum 01. Januar 2027 erlassen werden. Dies ist jedoch nicht geschehen, sodass bislang (Stand Juni 2025) keine Überarbeitung der Leistungsgruppen vorliegt. Solange keine Rechtsverordnung vorliegt, gelten die Regelungen zu den Leistungsgruppen gem. § 135e Anlage 1 SGB V – Leistungsgruppen und Qualitätskriterien.

Darüber hinaus kann der Ausschuss, etwa im Rahmen von Beratungen zur Weiterentwicklung der Leistungsgruppenstruktur, die Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften (AWMF) um Vorschläge bitten. Er kann ferner empfehlen, das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) sowie das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zur fachlichen Unterstützung seiner Tätigkeit zu beauftragen. Dies ist in Form eines erweiterten „Vorschlagsverfahren zur Einbindung des medizinischen, wissenschaftlichen und weiteren Sachverstandes bei der Weiterentwicklung des aG-DRG-Systems“ (G-DRG/LG-Vorschlagsverfahren) durch das InEK geschehen. Auch über das im DRG-Vorschlagsverfahren geltende Fristende (31. März) können Vorschläge zu Leistungsgruppen übermittelt werden. Dabei ist das Verfahren grundsätzlich für alle Beteiligten offen, eine Bündelung der Vorschläge und/oder Einbezug medizinischer Fachgesellschaften ist jedoch sinnvoll und gewünscht.

 

Verfahren und Stellungnahmen

Vor jeder Beschlussfassung des Ausschusses ist dem G-BA Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Diese Stellungnahme ist in die Entscheidungsfindung einzubeziehen. Zudem sind vom Ausschuss die gemäß § 136a Absatz 7 SGB V getroffenen Festlegungen zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen.

 

Darstellung der Zusammensetzung und Aufgaben des Leistungsgruppenausschusses

Leistungsgruppenausschuss – Darstellung von Leitung und Koordination, Zusammensetzung der Mitglieder sowie Aufgaben im Zusammenspiel beteiligter Organisationen

 


Weitere, relevante Informationen: